Begründung:
Gegenstand der Aufteilung bei Scheidung der Ehe sind gemäß § 81 Abs 1 EheG das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Dass die beiden vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten eigenständigen und als Ehewohnung verbundenen Eigentumswohnungen als Ehewohnung gemäß § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG einzubeziehen sind, ist nicht mehr strittig. Es ist auch nicht mehr strittig, dass die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Antragstellerin durch die zwischen den beiden Parteien vereinbarte und auch bereits durchgeführte lastenfreie Überlassung einer der beiden nunmehr wieder getrennten Eigentumswohnungen in ausreichender Weise gewährleistet ist. Strittig ist allein die Frage, ob der Antragsgegner der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung zu leisten hat.Gegenstand der Aufteilung bei Scheidung der Ehe sind gemäß Paragraph 81, Absatz eins, EheG das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Dass die beiden vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten eigenständigen und als Ehewohnung verbundenen Eigentumswohnungen als Ehewohnung gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG in die Aufteilung nach den Paragraphen 81, ff EheG einzubeziehen sind, ist nicht mehr strittig. Es ist auch nicht mehr strittig, dass die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Antragstellerin durch die zwischen den beiden Parteien vereinbarte und auch bereits durchgeführte lastenfreie Überlassung einer der beiden nunmehr wieder getrennten Eigentumswohnungen in ausreichender Weise gewährleistet ist. Strittig ist allein die Frage, ob der Antragsgegner der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung zu leisten hat.
Eine Ausgleichszahlung kommt nach stRsp nur dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte. Der durch die Zuweisung der Vermögenswerte nicht zu überbrückende Wertunterschied ist durch eine billige Ausgleichszahlung auszugleichen (§ 94 Abs 1 EheG; RIS-Justiz RS0057670). Die Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs 1 EheG). Mit der allgemeinen Regel der Aufteilung nach Billigkeit wollte der Gesetzgeber der Vielfalt der Lebenswirklichkeit Rechnung tragen. Im Wesentlichen geht es darum, dass die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (9 Ob 35/00p mwN ua).Eine Ausgleichszahlung kommt nach stRsp nur dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte. Der durch die Zuweisung der Vermögenswerte nicht zu überbrückende Wertunterschied ist durch eine billige Ausgleichszahlung auszugleichen (Paragraph 94, Absatz eins, EheG; RIS-Justiz RS0057670). Die Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen (Paragraph 83, Absatz eins, EheG). Mit der allgemeinen Regel der Aufteilung nach Billigkeit wollte der Gesetzgeber der Vielfalt der Lebenswirklichkeit Rechnung tragen. Im Wesentlichen geht es darum, dass die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (9 Ob 35/00p mwN ua).
In Anwendung dieser Grundsätze gelangte das Rekursgericht zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin insbesondere deshalb keine weitere Ausgleichszahlung aus ehelichen Ersparnissen zustehe, weil sie auf Grund des Teilvergleichs vom 2. 5. 2002 einen Teil der gesamten Ehewohnung übertragen bekommen habe, welcher einen Wert von S 1,6 Mio darstelle. Es ist der Rekurswerberin nun darin beizupflichten, dass beide Eigentumswohnungen als Ehewohnung gedient haben und daher nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 82 Abs 2 EheG auch der Wert der gesamten Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist. Dass beide Eigentumswohnungen von nur einem Ehegatten stammten, ist insoweit nicht entscheidend. Dieser Umstand ist allerdings im Rahmen der Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung zu berücksichtigen (EFSlg 72.395, 66.505 ua; RIS-Justiz RS0058311 mwN). So können es diese Billigkeitserwägungen nach der Rechtsprechung im Einzelfall durchaus angezeigt erscheinen lassen, die Ausgleichszahlung entsprechend niedrig anzusetzen, wenn der die Ausgleichszahlung begehrende Teil keinerlei Beitrag zum Erwerb der Liegenschaft, die bereits unverbaut einen entsprechend hohen Wert darstellte und bei der Beurteilung des Gesamtgrundstückes entscheidend ins Gewicht fällt, geleistet hat (vgl 7 Ob 119/98w).In Anwendung dieser Grundsätze gelangte das Rekursgericht zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin insbesondere deshalb keine weitere Ausgleichszahlung aus ehelichen Ersparnissen zustehe, weil sie auf Grund des Teilvergleichs vom 2. 5. 2002 einen Teil der gesamten Ehewohnung übertragen bekommen habe, welcher einen Wert von S 1,6 Mio darstelle. Es ist der Rekurswerberin nun darin beizupflichten, dass beide Eigentumswohnungen als Ehewohnung gedient haben und daher nach ständiger Rechtsprechung gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG auch der Wert der gesamten Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist. Dass beide Eigentumswohnungen von nur einem Ehegatten stammten, ist insoweit nicht entscheidend. Dieser Umstand ist allerdings im Rahmen der Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung zu berücksichtigen (EFSlg 72.395, 66.505 ua; RIS-Justiz RS0058311 mwN). So können es diese Billigkeitserwägungen nach der Rechtsprechung im Einzelfall durchaus angezeigt erscheinen lassen, die Ausgleichszahlung entsprechend niedrig anzusetzen, wenn der die Ausgleichszahlung begehrende Teil keinerlei Beitrag zum Erwerb der Liegenschaft, die bereits unverbaut einen entsprechend hohen Wert darstellte und bei der Beurteilung des Gesamtgrundstückes entscheidend ins Gewicht fällt, geleistet hat vergleiche 7 Ob 119/98w).