Begründung:
Die am 16. 1. 1992 geborene S***** ist die Tochter von Shelley S***** und John B*****. Ebenso wie ihre Mutter ist sie Staatsangehörige der Vereinigten Staaten; ihr Vater ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königsreichs und von Australien. Die Antragstellerin und ihre Mutter haben ihren ständigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, der Vater den seinen in Australien.
Der Vater ist aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Jugendgerichtshofs Wien vom 22. Dezember 1993 seit 1. 1. 1993 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 3.000 ATS (= 218,02 EUR) für seine Tochter verpflichtet.
Mit Beschluss vom 30. 12. 2009, 80 PU 68/05x-295, erhöhte das Erstgericht die der Antragstellerin gebührenden Unterhaltsbeiträge ab 5. 6. 2000 auf ein monatliches Ausmaß von 484 EUR bis 980 EUR, und zwar - ausgehend von überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Vaters - bis 31. 1. 2002 in Höhe des zweifachen und ab 1. 2. 2002 in Höhe des zweieinhalbfachen Durchschnittsbedarfs.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Es ging in Anwendung des § 34 AußStrG von einem anrechenbaren monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Antragsgegners von zumindest 3.600 EUR in den Jahren 2000 bis 2002, von zumindest 4.000 EUR in den Jahren 2003 bis Jänner 2007 und von zumindest 4.500 EUR ab Februar 2007 aus und bejahte auf dieser Grundlage die Verpflichtung zur Leistung der im erstgerichtlichen Beschluss festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge. Ausführlich nahm das Rekursgericht darauf Bezug, dass der Antragsgegner seine Mitwirkungspflicht (§ 16 Abs 2 AußStrG) bei der Erhebung der Unterhaltsbemessungsgrundlage verletzt habe. Seine Tochter habe zumindest prima facie den Nachweis eines weit überdurchschnittlichen Einkommens ihres Vaters erbracht; dieser Nachweis sei vom Antragsgegner nicht erschüttert worden. Insgesamt habe das Erstgericht seine Feststellungen auf der Grundlage eines mängelfreien Verfahrens getroffen und seine Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet, weshalb die erstgerichtlichen Feststellungen, ergänzt um die oben angeführten Feststellungen zur Einkommenshöhe, der rekursgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt würden.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Es ging in Anwendung des Paragraph 34, AußStrG von einem anrechenbaren monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Antragsgegners von zumindest 3.600 EUR in den Jahren 2000 bis 2002, von zumindest 4.000 EUR in den Jahren 2003 bis Jänner 2007 und von zumindest 4.500 EUR ab Februar 2007 aus und bejahte auf dieser Grundlage die Verpflichtung zur Leistung der im erstgerichtlichen Beschluss festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge. Ausführlich nahm das Rekursgericht darauf Bezug, dass der Antragsgegner seine Mitwirkungspflicht (Paragraph 16, Absatz 2, AußStrG) bei der Erhebung der Unterhaltsbemessungsgrundlage verletzt habe. Seine Tochter habe zumindest prima facie den Nachweis eines weit überdurchschnittlichen Einkommens ihres Vaters erbracht; dieser Nachweis sei vom Antragsgegner nicht erschüttert worden. Insgesamt habe das Erstgericht seine Feststellungen auf der Grundlage eines mängelfreien Verfahrens getroffen und seine Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet, weshalb die erstgerichtlichen Feststellungen, ergänzt um die oben angeführten Feststellungen zur Einkommenshöhe, der rekursgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt würden.
Die inländische Gerichtsbarkeit sei angesichts des gewöhnlichen Aufenthalts der Antragstellerin in Wien nicht zu bezweifeln. Nach Art 1 des Haager Unterhaltsstatutabkommens sei die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen.Die inländische Gerichtsbarkeit sei angesichts des gewöhnlichen Aufenthalts der Antragstellerin in Wien nicht zu bezweifeln. Nach Artikel eins, des Haager Unterhaltsstatutabkommens sei die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Einschätzung der finanziellen Leistungsfähigkeit des geldunterhaltspflichtigen Elternteils durch das Rekursgericht auf der Grundlage der vom Erstgericht erzielten Verfahrensergebnisse vorliege.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, „den Beschluss im Umfang der Anfechtung, allenfalls nach Beweiswiederholung bzw -ergänzung und ergänzender Feststellung dahingehend abzuändern, dass das Antragsbegehren zur Gänze vollinhaltlich ab-, in eventu mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen“ werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Der Revisionsrekurs des Vaters ist nicht zulässig.