Begründung:
Die Ausfertigung des der Klage stattgebenden erstgerichtlichen Urteils vom 14. November 1987 enthält auch einen Beschluß, mit dem der Antrag des Klägers auf Zustellung einer Ausfertigung der Klage an die Hauptniederlassung der beklagten Partei in Holland abgewiesen wird.
Nur gegen den in dieser ihm nach dem Rückschein am 23. Oktober (richtig November) 1987 zugestellten Entscheidungsausfertigung enthaltenen Beschluß erhob der Kläger einen mit 7. Dezember 1987 datierten Rekurs, der nach dem Eingangsvermerk der Vereinigten Einlaufstelle des Landes- und des Bezirksgerichtes Innsbruck dort am 9. Dezember 1987 in zweifacher Ausfertigung und einer Halbschrift einlangte und von einem Bediensteten dieser Einlaufstelle mit dem Stempelvermerk "Überreicht" versehen wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs als verspätet zurück.
Enthalte eine Entscheidungsausfertigung mehrere Punkte, für die verschiedene Rechtsmittelfristen laufen, gelte für alle Punkte regelmäßig die längste Frist, weil ein Rechtsmittelwerber gegen eine Entscheidung nicht sukzessive mehrere Rechtsmittel ergreifen dürfe. Der vorliegende Rekurs wäre jedoch binnen der am 7. Dezember 1987 endenden 14-tägigen Rekursfrist einzubringen gewesen, weil wegen des vollen Sieges des Klägers in der Hauptsache ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht mehr zulässig gewesen sei.
Gegen den ihm an 20. Jänner 1988 zugestellten Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes erhob der Kläger am 3. Februar 1988 beim Erstgericht einen mit einem Berichtigungsantrag verbundenen "Revisionsrekurs" und gab am selben Tag "aus Gründen der Vorsicht" einen direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten "Außerordentlichen (Revisions)-Rekurs" zur Post, der hier am 4. Februar 1988 einlangte und an das Erstgericht weitergeleitet wurde, wo er am 5. Februar 1988 eintraf.
Im beim Erstgericht eingebrachten Rechtsmittel bekämpft der Kläger als Nichtigkeit, daß das Rekursgericht für seine Feststellung, der als verspätet zurückgewiesene Rekurs sei am 9. Dezember 1987 beim Erstgericht überreicht worden, keine Beweismittel angegeben habe, weshalb diese wesentliche Feststellung nicht überprüft werden könne. Sie sei überdies unrichtig und aktenwidrig, weil das Rechtsmittel am 7. Dezember 1987 als Einschreibbrief an das Erstgericht zur Post gegeben worden sei. Der Rekurs sei daher am letzten Tag der 14-tägigen Frist zur Post gegeben worden. Der Rekurswerber beantragt daher, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Erstgericht die Zustellung der Klage an die beklagte Partei unter ihrer niederländischen Adresse aufgetragen werde, oder ihn allenfalls zwecks neuerlicher Entscheidung durch das Oberlandesgericht Innsbruck aufzuheben. Das Rekursgericht trug dem Erstgericht Erhebungen darüber auf, ob der als verspätet zurückgewiesene Rekurs dort überreicht oder, in diesem Fall wann, an das Erstgericht zur Post gegeben wurde. Nach Durchführung der Erhebungen legte es die Akten mit dem am 3. Februar 1988 überreichten "Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof vor.
Mit Beschluß vom 26. April 1988 10 Ob 508/88 stellte der erkennende Senat die vorgelegten Akten dem Rekursgericht zur Ergänzung des angefochtenen Beschlusses durch Beisetzen des wegen des Streitgegenstandes von S 60.596,25 nach § 526 Abs. 3 iVm § 500 Abs. 3 ZPO nötigen Ausspruchs zurück, ob der Rekurs nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.Mit Beschluß vom 26. April 1988 10 Ob 508/88 stellte der erkennende Senat die vorgelegten Akten dem Rekursgericht zur Ergänzung des angefochtenen Beschlusses durch Beisetzen des wegen des Streitgegenstandes von S 60.596,25 nach Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nötigen Ausspruchs zurück, ob der Rekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.
Mit Beschluß vom 20. Mai 1988 3 R 374/87-33 ergänzte das Rekursgericht den angefochtenen Beschluß durch den Ausspruch, daß der Rekurs nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO (§ 528 Abs. 2 ZPO) nicht zulässig sei.Mit Beschluß vom 20. Mai 1988 3 R 374/87-33 ergänzte das Rekursgericht den angefochtenen Beschluß durch den Ausspruch, daß der Rekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (Paragraph 528, Absatz 2, ZPO) nicht zulässig sei.
Nachdem der Kläger seine Rekursschrift im Sinne eines außerordentlichen Rekurses ergänzt hatte, legte das Erstgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof neuerlich vor.