[7] Die Revision des Klägers ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Darlegung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO): [7] Die Revision des Klägers ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Darlegung einer Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[8] 1. Nach der ständigen Rechtsprechung kann eine im Berufungsverfahren unterlassene (prozessordnungsgemäße) Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden (RS0043573; RS0043480). Das gilt (partiell) auch dann, wenn das Ersturteil nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde (RS0043573 [T29, T31, T36]; RS0043480 [T22]).
[9] 2. Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass es auf die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit ankomme, die aufgrund der Interaktion zwischen den Systemen der Abgasrückführung und Abgasreinigung im Anlassfall durchgehend sichergestellt sei; der abwechselnde Einsatz der beiden Systeme sei emissionsneutral. Dem ist der Kläger in der Rechtsrüge lediglich insoweit entgegengetreten, als das „Thermofenster“ und der Einsatz der zwei Modi der AdBlue-Einspritzung nicht schon für sich als unzulässige Abschalteinrichtungen qualifiziert wurden. Zudem wandte er sich im Rahmen einer Beweisrüge gegen die Feststellungen zur „Höhenabschaltung“.
[10] 3. Diese Bereiche spricht der Kläger in seiner Revision aber nicht mehr (entsprechend) an.
[11] 3.1. Auf das „Thermofenster“ kommt er nicht mehr zurück. Abgesehen davon hat der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 179/24f (Rz 19) und 1 Ob 189/24m (Rz 11) mittlerweile ausgesprochen, dass es sich bei Temperaturen außerhalb von -24 Grad Celsius und +70 Grad Celsius nicht mehr um Bedingungen handelt, die im Unionsgebiet bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind.
[12] 3.2. Zum Online- und Speichermodus ging das Berufungsgericht davon aus, die Rechtsrüge des Klägers weiche vom festgestellten Sachverhalt ab und sei deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603 [T9]; RS0043231). Diese Beurteilung bekämpft der Kläger in der Revision nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, sodass dem Obersten Gerichtshof eine dahingehende materiell-rechtliche Überprüfung verwehrt ist (RS0043231). [12] 3.2. Zum Online- und Speichermodus ging das Berufungsgericht davon aus, die Rechtsrüge des Klägers weiche vom festgestellten Sachverhalt ab und sei deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RS0043603 [T9]; RS0043231). Diese Beurteilung bekämpft der Kläger in der Revision nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, sodass dem Obersten Gerichtshof eine dahingehende materiell-rechtliche Überprüfung verwehrt ist (RS0043231).
[13] 3.3. Die zur „Höhenabschaltung“ erhobene Beweisrüge hat das Berufungsgericht verworfen. Dass das Erstgericht die „Höhenabschaltung“ auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen als zulässige Abschalteinrichtung eingestuft hat, hat das Berufungsgericht mangels als Rechtsrüge zu wertender Ausführungen in der Berufung als unbekämpften Streitpunkt erachtet. Auch diese Beurteilung bekämpft der Kläger nicht. Er zeigt demgemäß auch nicht auf, warum diese einzelfallbezogene Auslegung des Berufungsvorbringens im konkreten Fall einer Korrektur bedürfte (vgl 1 Ob 131/22d Rz 14; 1 Ob 7/18p ErwGr 3.; RS0042828). [13] 3.3. Die zur „Höhenabschaltung“ erhobene Beweisrüge hat das Berufungsgericht verworfen. Dass das Erstgericht die „Höhenabschaltung“ auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen als zulässige Abschalteinrichtung eingestuft hat, hat das Berufungsgericht mangels als Rechtsrüge zu wertender Ausführungen in der Berufung als unbekämpften Streitpunkt erachtet. Auch diese Beurteilung bekämpft der Kläger nicht. Er zeigt demgemäß auch nicht auf, warum diese einzelfallbezogene Auslegung des Berufungsvorbringens im konkreten Fall einer Korrektur bedürfte vergleiche 1 Ob 131/22d Rz 14; 1 Ob 7/18p ErwGr 3.; RS0042828).
[14] 4. Die in der Revision weiters angesprochenen Fragen unterliegen mangels Geltendmachung in der Berufung dagegen nicht (mehr) der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Das betrifft nicht nur die – trotz der emissionsneutralen Interaktion – reduzierte Wirksamkeit der Abgasrückführung ab der optimalen Betriebstemperatur des SCR-Katalysators, sondern vor allem die Maßgeblichkeit der Wirksamkeit des Gesamtsystems (und nicht bloß einzelner Konstruktionsteile) und die Frage, ob die NOx-Grenzwerte im Realbetrieb einzuhalten sind, auch wenn im Fahrzeug (gar) keine Abschalteinrichtungen verbaut sind. Der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wie zu 7 Ob 163/24g und 8 Ob 99/24b bedarf es hier somit nicht.
[15] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296; RS0035979 [T16]). [15] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296; RS0035979 [T16]).