Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 8.190 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 27. Juni 2025, GZ 18 R 22/25b-43, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 13. Jänner 2025, GZ 2 C 679/22v-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Äußerung der beklagten Partei zum Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Senat hat mit Beschluss vom 17. 12. 2025 den Antrag des Klägers vom 9. 12. 2025 auf Fortsetzung des Verfahrens abgewiesen, weil es an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens fehlte.
[2] Die nach der bereits erfolgten Abweisung des Antrags eingebrachte Äußerung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00059.25M.0211.000
Dokumentnummer
JJT_20260211_OGH0002_0100OB00059_25M0000_000