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Entscheidung 10 Ob 62/04x×

Entscheidung 10 Ob 62/04x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob62/04x

Entscheidungsdatum

27.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister und Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, gegen die beklagte Partei Erich G*****, vertreten durch Mag. Andreas Kleiber, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Christine G*****, vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2. Juni 2004, GZ 38 R 136/04p-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Rechtsprechung und Lehre kann unleidliches Verhalten im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG auch dem ersten Fall des Paragraph 1118, ABGB unterstellt werden (RIS-Justiz RS0020956; Würth in Rummel3, ABGB Paragraph 1118, Rz 11; Binder in Schwimann2 ABGB Paragraph 1118, Rz 56 je mwN). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles in ihrer Gesamtheit (RIS-Justiz RS0021018; RS0102020; Würth aaO Paragraph 1118, Rz 11).

Der Revisionswerber selbst meint, das von den Vorinstanzen festgestellte unleidliche Verhalten seiner Ehefrau, das er unstrittig zu verantworten hat, würde zwar bei einer zurechnungsfähigen Person den Auflösungstatbestand des Paragraph 1118, erster Fall ABGB verwirklichen, sei aber bei einer unzurechnungsfähigen Person wegen der gebotenen Interessensabwägung im vorliegenden Fall für diesen Auflösungstatbestand nicht ausreichend.

Auch Geisteskrankheit ist kein „Freibrief" für unleidliches Verhalten (RIS-Justiz RS0020957). Es kommt vielmehr darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten des Mieters oder seines Mitbewohners als ein grob ungehöriges, das Zusammenleben verleidendes angesehen werden muss (RIS-Justiz RS0067733). In einem solchen Fall hat allerdings eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der an das Verhalten der behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist (6 Ob 17/03y mwN). Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Bewohner eines Miethauses jedwedes Verhalten einer geistig behinderten Person selbst dann in Kauf nehmen müssen, wenn dadurch ihre Lebensqualität gravierend beeinträchtigt wird. Die gebotene Interessenabwägung kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles vorgenommen werden und stellt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Eine diese Grundsätze, die schon das Berufungsgericht darlegte, nicht ausreichend berücksichtigende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit jenem vergleichbar, der der von der Revision zitierten Entscheidung 4 Ob 2054/96d zugrundelag. Dort waren Schimpftiraden und Hetzparolen der offenbar geisteskranken beklagten Mieterin, die niemand persönlich angriff, in ihrer Wohnung zu beurteilen, die man über den Gang oder über den Lichthof auch in anderen Wohnungen hören konnte. Im vorliegenden Fall aber beschränkt sich das Verhalten der Ehegattin des Beklagten nicht auf Beschimpfungen.

Dem Berufungsgericht ist auch keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es annahm, dass eine Wiederholung des zu Brand- und Rauchgerüchen führenden Verbrennens von Gegenständen in der Wohnung des Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass der Beklagte die Gaszufuhr zum Backrohr absperrte. Allein die Tatsache, dass die Gaszufuhr nach den Feststellungen im Jahr 2002 (und nicht - wie in der Revision behauptet - im 2003) zwar abgesperrt wurde, es jedoch am 30. 3. 2003 neuerlich zu Brand- und Rauchgerüchen aus der Wohnung kam, die zu einem Feuerwehreinsatz führten, lässt erkennen, dass eine Wiederholung des bisherigen Verhaltens nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird ein Bestandverhältnis nach Verwirklichung eines Auflösungsgrundes gemäß Paragraph 1118, ABGB bereits mit Zugang der Auflösungserklärung beendet (RIS-Justiz RS0105354). Deshalb wurde bereits konsequenterweise ausgesprochen, dass „eine spätere Besserung des Verhaltens des Bestandnehmers rechtlich bedeutungslos" ist (7 Ob 207/97k; 3 Ob 24/04g). Die vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen haben nicht die Vertragsauflösung nach Paragraph 1118, ABGB, sondern den Kündigungsprozess zum Gegenstand. Im Übrigen stellt die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass hier nicht eine Wiederholung des bisherigen unleidlichen Verhaltens künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, also eine positive Zukunftsprognose nicht angebracht ist, keine zur Korrektur anlassgebende Fehlbeurteilung dar.

Textnummer

E78498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00062.04X.0927.000

Im RIS seit

27.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20050927_OGH0002_0100OB00062_04X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020956 Rechtssatz 03.07.1985Zivilrecht
Ein "unleidliches Verhalten" im Sinn des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG, das mit dem Kündigungsgrund des "erheblich nachteiligen Gebrauchs" im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG zusammengefasst ist und daher vom Gesetz offenbar …
RS0020957 Rechtssatz 03.07.1985Zivilrecht
Bei gewissen Verhaltensweisen muss aber der Umstand der Unzurechnungsfähigkeit zumindest in der Weise berücksichtigt werden, dass das Verhalten einer geisteskranken Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, dh für die Mitbewohner unerträglich is …
RS0021018 Rechtssatz 04.10.1972Zivilrecht
Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (so schon MietSlg 18209, 18379 ua).
RS0067733 Rechtssatz 21.11.1956Zivilrecht
Es kommt nicht darauf an, ob den Mieter ein Verschulden trifft, sondern darauf, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung …
RS0102020 Rechtssatz 09.04.1996Zivilrecht
Die Bestimmung des § 1118 ABGB soll die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ermöglichen, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblich nachteiligen Gebrauch davon macht. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG sowie des § …
RS0105354 Rechtssatz 15.04.1964Zivilrecht
Die Aufhebung eines Bestandverhältnisses nach § 1118 ABGB erfolgt schon durch die Aufhebungserklärung. Eine Klage nach dieser Gesetzesstelle ist als Aufhebungserklärung zu werten. Eine derartige Aufhebungserklärung kann im Wege der Vereinbarung wieder rückg …