Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von EUR 491,-- ab 1. 1. 1995 für seinen am 7. 10. 1996 geborenen Sohn. Es ging von einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von EUR 3.132,51 (inklusive Sonderzahlungen) aus und berechnete den „Prozentanspruch" des Sohnes mit rund EUR 564,-- (18 %). In Bezug auf die Heranziehung der Familienbeihilfe zur steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners ging es rechnerisch von einem jährlichen Gesamtunterhalt von EUR 6.768,-- (= EUR 564,-- x 12) aus, der zur Gänze aus jenem Einkommensteil des Unterhaltspflichtigen abzudecken sei, der nach der Steuerreform 2005 einem Steuersatz von 43,6 % unterliege. Nach der Judikatur sei die Entlastung nicht mit dem vollen Grenzsteuersatz, sondern mit 80 % desselben, somit mit 34,88 % vorzunehmen. Darüber hinaus genüge es, wenn die Hälfte des Einkommens, mit dem Unterhalt geleistet werden müsse, steuerfrei gestellt werde, hier also mit EUR 3.384,--. 34,88 % davon machten EUR 1.180,33 aus. Von dieser jährlich herbeizuführenden Entlastung sei der Unterhaltsabsetzbetrag (EUR 306,-- pro Jahr) abzuziehen, sodass sich die durch die Familienbeihilfe abzudeckende steuerliche Entlastung mit jährlich EUR 874,33 oder monatlich EUR 72,86 errechne. Ziehe man diesen Betrag von dem nach der Prozentsatzmethode ermittelten Unterhaltsbeitrag (EUR 564,--) ab, so ergebe sich ein Betrag von gerundet EUR 491,-- monatlich, der unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien des § 140 ABGB angemessen sei.Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von EUR 491,-- ab 1. 1. 1995 für seinen am 7. 10. 1996 geborenen Sohn. Es ging von einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von EUR 3.132,51 (inklusive Sonderzahlungen) aus und berechnete den „Prozentanspruch" des Sohnes mit rund EUR 564,-- (18 %). In Bezug auf die Heranziehung der Familienbeihilfe zur steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners ging es rechnerisch von einem jährlichen Gesamtunterhalt von EUR 6.768,-- (= EUR 564,-- x 12) aus, der zur Gänze aus jenem Einkommensteil des Unterhaltspflichtigen abzudecken sei, der nach der Steuerreform 2005 einem Steuersatz von 43,6 % unterliege. Nach der Judikatur sei die Entlastung nicht mit dem vollen Grenzsteuersatz, sondern mit 80 % desselben, somit mit 34,88 % vorzunehmen. Darüber hinaus genüge es, wenn die Hälfte des Einkommens, mit dem Unterhalt geleistet werden müsse, steuerfrei gestellt werde, hier also mit EUR 3.384,--. 34,88 % davon machten EUR 1.180,33 aus. Von dieser jährlich herbeizuführenden Entlastung sei der Unterhaltsabsetzbetrag (EUR 306,-- pro Jahr) abzuziehen, sodass sich die durch die Familienbeihilfe abzudeckende steuerliche Entlastung mit jährlich EUR 874,33 oder monatlich EUR 72,86 errechne. Ziehe man diesen Betrag von dem nach der Prozentsatzmethode ermittelten Unterhaltsbeitrag (EUR 564,--) ab, so ergebe sich ein Betrag von gerundet EUR 491,-- monatlich, der unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien des Paragraph 140, ABGB angemessen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge, und zwar dahin, dass es in den Entscheidungsspruch auch eine Anrechnung der vom Vater im Zeitraum Jänner 2005 bis Ende April 2006 erbrachte Unterhaltsleistung von EUR 6.655,69 aufnahm. Betreffend die Argumentation des Vaters, bei einem errechneten 18 %igen Unterhaltsbeitrag sei noch keine Anrechnung der Familienbeihilfe erfolgt, weshalb der Unterhalt in unrichtiger Weise (zu hoch) ermittelt worden sei, führte das Rekursgericht aus, dass bei dem vom Vater in der Zeit ab 1. 1. 2005 bezogenen steuerpflichtigen Jahreseinkommen von EUR 40.019,33 der Durchschnittssteuersatz rund 30,68 % betrage. Entsprechend der bis 31. 12. 2004 gegebenen Rechtslage sei der Durchschnittssteuersatz linear um 20 % zu kürzen, demnach im vorliegenden Fall auf gerundet 24,54 %, um die steuerliche Reduktion der Einkommensteuerbemessungsgrundlage durch die jeweils zur Anwendung gelangenden Absetzbeträge pauschal zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Geldunterhaltspflichtiger typischerweise auch - gegenüber dem herangezogenen Steuersatz - steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte beziehe und auch diese begünstigten Einkünfte für die Unterhaltszahlungen verwenden könne.
Der heranzuziehende reduzierte Steuersatz von 24,54 % führe zwar bei Anwendung der Methode, dass der halbe nach den Prozentkomponenten ermittelte Unterhaltsbeitrag mit diesem reduzierten Steuersatz zu multiplizieren, durch 100 zu dividieren und schließlich um den Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich EUR 25,50 zu vermindern sei, zu einer Reduktion; diese erreiche allerdings keinen solchen Betrag, dass der vom Erstgericht zugesprochene Unterhaltsbeitrag von monatlich EUR 491,-- nicht darin gedeckt wäre.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil im Hinblick auf die mit 1. 1. 2005 in Kraft getretene Einkommensteuerreformgesetz nach wie vor offen bleibe, ob bzw inwieweit die in Bezug auf Unterhaltsperioden vor dem 1. 1. 2005 regelmäßig vorgenommene Absenkung der Grenzsteuersätze um etwa 20 % weiterhin vorgenommen werden könne, nunmehr bezogen auf die Durchschnittssteuersätze. Die bislang einzige Entscheidung 10 Ob 7/06m habe die aufgezeigte Rechtsfrage nicht gelöst, weil der dort rekurrierende Vater durch die in der angefochtenen Rekursentscheidung nicht vorgenommene Reduktion des Steuersatzes nicht belastet sein habe können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters aus den Revisionsrekursgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im antragsabweisenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der Minderjährige beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs des Vaters als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.