Begründung:
Das Erstgericht erweiterte mit Beschluss vom 9. 11. 2005 (ON 362) unter anderem den Wirkungskreis des für die Betroffene als Sachwalter bestellten Rechtsanwaltes, sodass dieser nunmehr „die Personenobsorge; die finanziellen Angelegenheiten sowie die Einkommens- und Vermögensverwaltung; die Vertretung der Betroffenen vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie die Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen", umfasst (Punkt I. des Beschlusses). Gleichzeitig wies das Erstgericht „die Vollmacht des Rechtsanwaltes Dr. Michael V*****, die Betroffene in diesem Verfahren zu vertreten", zurück (Punkt III. des Beschlusses). Das Erstgericht stellte dabei aufgrund des zuletzt eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens Dris. B***** fest, dass die Betroffene nicht in der Lage ist, ihre finanziellen Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. Auch vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern ist sie auf die Unterstützung eines Sachwalters angewiesen, weil sie auf sich allein gestellt nicht mehr in der Lage ist, diese Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu erledigen. Die Betroffene ist nicht in der Lage, an sie herangetragene komplexe Sachverhalte und Informationen kritisch zu beurteilen, um darauf aufbauend Entscheidungen zu treffen und deren Folgen zu erkennen und kritisch abzuwägen. Aufgrund der Einschränkungen der Gedächtnisleistung, insbesondere im Kurzzeitgedächtnis, der Beeinträchtigung in der Auffassungsfähigkeit für komplexe Angelegenheiten sowie der Einbußen im Bereich des kombinatorischen Denkens und der Überblicksverschaffung kann sie Rechtsgeschäfte nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst abschließen.Das Erstgericht erweiterte mit Beschluss vom 9. 11. 2005 (ON 362) unter anderem den Wirkungskreis des für die Betroffene als Sachwalter bestellten Rechtsanwaltes, sodass dieser nunmehr „die Personenobsorge; die finanziellen Angelegenheiten sowie die Einkommens- und Vermögensverwaltung; die Vertretung der Betroffenen vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie die Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen", umfasst (Punkt römisch eins. des Beschlusses). Gleichzeitig wies das Erstgericht „die Vollmacht des Rechtsanwaltes Dr. Michael V*****, die Betroffene in diesem Verfahren zu vertreten", zurück (Punkt römisch drei. des Beschlusses). Das Erstgericht stellte dabei aufgrund des zuletzt eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens Dris. B***** fest, dass die Betroffene nicht in der Lage ist, ihre finanziellen Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. Auch vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern ist sie auf die Unterstützung eines Sachwalters angewiesen, weil sie auf sich allein gestellt nicht mehr in der Lage ist, diese Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu erledigen. Die Betroffene ist nicht in der Lage, an sie herangetragene komplexe Sachverhalte und Informationen kritisch zu beurteilen, um darauf aufbauend Entscheidungen zu treffen und deren Folgen zu erkennen und kritisch abzuwägen. Aufgrund der Einschränkungen der Gedächtnisleistung, insbesondere im Kurzzeitgedächtnis, der Beeinträchtigung in der Auffassungsfähigkeit für komplexe Angelegenheiten sowie der Einbußen im Bereich des kombinatorischen Denkens und der Überblicksverschaffung kann sie Rechtsgeschäfte nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst abschließen.
Bei der Betroffenen ist aufgrund des psychischen und physischen Leidenszustandes auch von einer erhöhten Beeinflussbarkeit auszugehen. Sie schenkt einem Menschen, der ihr freundlich begegnet, der sie in ihrem Selbstwertgefühl stärkt, sie nicht verunsichert und nicht in Frage stellt, ihr Vertrauen. Eine Unterschrift erteilt sie - wenngleich sie kaum noch schreiben kann - mit äußerst großer Wahrscheinlichkeit jederzeit auch ihrem Sohn, unabhängig davon, ob sie sich unter Druck gesetzt fühlt oder aus einer aus der Depressivität stammenden resignativen Haltung heraus. Sie hat keine ausreichende psychische Kraft, sich den Wünschen ihres Sohnes zu verweigern, und ist gleichzeitig auch nicht in der Lage, eine sachliche Kontrolle auszuüben. Die Betroffene ist auch seit der Anregung der Bestellung eines Sachwalters im Jahr 1989 nicht mehr in der Lage, eine sachlich fundierte Vollmacht zu erteilen, zu kontrollieren oder zu widerrufen. Sie ist insbesondere auch nicht mehr in der Lage, eine einfache Vollmacht im finanziellen Bereich zu erteilen, da es ihr nicht möglich ist, einen für sie behobenen Geldbetrag zu kontrollieren, diesen allenfalls einzufordern oder zu beurteilen, wofür die Geldabhebung notwendig war. Sie kann auch eine allfällige Postvollmacht nicht erteilen, da sie nicht in der Lage wäre, diese zu kontrollieren. Die Betroffene ist nicht in der Lage, von sich aus Aktivschritte zu setzen, um eine - wie auch immer formulierte - Vollmacht zu kontrollieren oder zu widerrufen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht dazu aus, dass zwar nach ständiger Rechtsprechung im Sachwalterschaftsverfahren ein Behinderter, der des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt sei, selbständig handeln könne, dass aber der Betroffenen, die übermäßig leicht zu beeinflussen und nicht in der Lage sei, einem Menschen, der ihr freundlich entgegentrete, mit Widerstand zu begegnen, nach den detailliert dargelegten Umständen eine freie Willensbildung bei der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. Michael V***** nicht möglich gewesen sei. Der Zweck dieser Bevollmächtigung sei für sie nie erkennbar gewesen. Die Betroffene habe ihre Unterschrift auf die ihr vorgelegten Vollmachtsformulare lediglich aus Gefälligkeit, nicht jedoch aus dem Antrieb, „etwas in ihrem Sachwalterschaftsverfahren zu unternehmen", geleistet. Die Bevollmächtigung Dris. V***** sei daher entsprechend den allgemeinen Regeln der zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit besachwalteter Personen (§ 273a ABGB) absolut unwirksam und daher zurückzuweisen. Das Rekursgericht gab dem vom Rechtsanwalt Dr. Michael V***** namens der Betroffenen ausdrücklich nur gegen den Punkt III. des Beschlusses vom 9. 11. 2005 erhobenen Rekurs keine Folge. Es vertrat die Auffassung, die Klärung der Wirksamkeit der behaupteten Bevollmächtigung des namens der Betroffenen einschreitenden Rechtsanwaltes müsse im Interesse der Pflegebefohlenen einer eigenständigen Prüfung im Rahmen des anhängigen Sachwalterschaftsverfahrens zugänglich sein; es müsse daher im gegenständlichen Verfahren auch eine gerichtliche Entscheidung über diese Frage zulässig sein. Dem namens der Betroffenen einschreitenden Rechtsanwalt komme insoweit auch die Rekurslegitimation zu. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege nicht vor. Auch die Rechtsrüge sei nicht berechtigt. Die Betroffene sei zwar nach den Ergebnissen der aktuellen Begutachtung durch die Sachverständige Dr. B***** nicht offenkundig unfähig, den Zweck einer für das Sachwalterschaftsverfahren erteilten Vollmacht zu erkennen. Entscheidend sei aber, dass sie aufgrund ihrer Beeinflussbarkeit im Zeitpunkt der behaupteten Vollmachtserteilung, nämlich der erfolgten Unterfertigung der Vollmachtsurkunden vom 11. 7. 2002 und vom 9. 12. 2004, tatsächlich keinen Willen zur Vollmachtserteilung gehabt habe, sondern die Unterfertigung auf den Vollmachtsurkunden lediglich aus Gefälligkeit gegenüber dem jeweiligen Aufforderer geleistet habe, ohne damit in Wahrheit eine Vollmachtserteilung zu bezwecken. Das Erstgericht sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Betroffene dem für sie einschreitenden Rechtsanwalt tatsächlich keine Vollmacht erteilt habe, weshalb tatsächlich nur eine Scheinvertretung vorliege. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob im Rahmen eines Sachwalterschaftsverfahrens die Frage nach der Wirksamkeit einer Vollmachtserteilung der betroffenen Person an einen für diese als Vertreter Einschreitenden einen (selbständigen) Entscheidungsgegenstand bilden könne und nicht nur als Vorfrage bei der Behandlung von Anträgen, die namens der betroffenen Person vom Einschreiter gestellt werden, (stets aufs neue) zu behandeln sei.Bei der Betroffenen ist aufgrund des psychischen und physischen Leidenszustandes auch von einer erhöhten Beeinflussbarkeit auszugehen. Sie schenkt einem Menschen, der ihr freundlich begegnet, der sie in ihrem Selbstwertgefühl stärkt, sie nicht verunsichert und nicht in Frage stellt, ihr Vertrauen. Eine Unterschrift erteilt sie - wenngleich sie kaum noch schreiben kann - mit äußerst großer Wahrscheinlichkeit jederzeit auch ihrem Sohn, unabhängig davon, ob sie sich unter Druck gesetzt fühlt oder aus einer aus der Depressivität stammenden resignativen Haltung heraus. Sie hat keine ausreichende psychische Kraft, sich den Wünschen ihres Sohnes zu verweigern, und ist gleichzeitig auch nicht in der Lage, eine sachliche Kontrolle auszuüben. Die Betroffene ist auch seit der Anregung der Bestellung eines Sachwalters im Jahr 1989 nicht mehr in der Lage, eine sachlich fundierte Vollmacht zu erteilen, zu kontrollieren oder zu widerrufen. Sie ist insbesondere auch nicht mehr in der Lage, eine einfache Vollmacht im finanziellen Bereich zu erteilen, da es ihr nicht möglich ist, einen für sie behobenen Geldbetrag zu kontrollieren, diesen allenfalls einzufordern oder zu beurteilen, wofür die Geldabhebung notwendig war. Sie kann auch eine allfällige Postvollmacht nicht erteilen, da sie nicht in der Lage wäre, diese zu kontrollieren. Die Betroffene ist nicht in der Lage, von sich aus Aktivschritte zu setzen, um eine - wie auch immer formulierte - Vollmacht zu kontrollieren oder zu widerrufen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht dazu aus, dass zwar nach ständiger Rechtsprechung im Sachwalterschaftsverfahren ein Behinderter, der des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt sei, selbständig handeln könne, dass aber der Betroffenen, die übermäßig leicht zu beeinflussen und nicht in der Lage sei, einem Menschen, der ihr freundlich entgegentrete, mit Widerstand zu begegnen, nach den detailliert dargelegten Umständen eine freie Willensbildung bei der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. Michael V***** nicht möglich gewesen sei. Der Zweck dieser Bevollmächtigung sei für sie nie erkennbar gewesen. Die Betroffene habe ihre Unterschrift auf die ihr vorgelegten Vollmachtsformulare lediglich aus Gefälligkeit, nicht jedoch aus dem Antrieb, „etwas in ihrem Sachwalterschaftsverfahren zu unternehmen", geleistet. Die Bevollmächtigung Dris. V***** sei daher entsprechend den allgemeinen Regeln der zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit besachwalteter Personen (Paragraph 273 a, ABGB) absolut unwirksam und daher zurückzuweisen. Das Rekursgericht gab dem vom Rechtsanwalt Dr. Michael V***** namens der Betroffenen ausdrücklich nur gegen den Punkt römisch drei. des Beschlusses vom 9. 11. 2005 erhobenen Rekurs keine Folge. Es vertrat die Auffassung, die Klärung der Wirksamkeit der behaupteten Bevollmächtigung des namens der Betroffenen einschreitenden Rechtsanwaltes müsse im Interesse der Pflegebefohlenen einer eigenständigen Prüfung im Rahmen des anhängigen Sachwalterschaftsverfahrens zugänglich sein; es müsse daher im gegenständlichen Verfahren auch eine gerichtliche Entscheidung über diese Frage zulässig sein. Dem namens der Betroffenen einschreitenden Rechtsanwalt komme insoweit auch die Rekurslegitimation zu. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege nicht vor. Auch die Rechtsrüge sei nicht berechtigt. Die Betroffene sei zwar nach den Ergebnissen der aktuellen Begutachtung durch die Sachverständige Dr. B***** nicht offenkundig unfähig, den Zweck einer für das Sachwalterschaftsverfahren erteilten Vollmacht zu erkennen. Entscheidend sei aber, dass sie aufgrund ihrer Beeinflussbarkeit im Zeitpunkt der behaupteten Vollmachtserteilung, nämlich der erfolgten Unterfertigung der Vollmachtsurkunden vom 11. 7. 2002 und vom 9. 12. 2004, tatsächlich keinen Willen zur Vollmachtserteilung gehabt habe, sondern die Unterfertigung auf den Vollmachtsurkunden lediglich aus Gefälligkeit gegenüber dem jeweiligen Aufforderer geleistet habe, ohne damit in Wahrheit eine Vollmachtserteilung zu bezwecken. Das Erstgericht sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Betroffene dem für sie einschreitenden Rechtsanwalt tatsächlich keine Vollmacht erteilt habe, weshalb tatsächlich nur eine Scheinvertretung vorliege. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob im Rahmen eines Sachwalterschaftsverfahrens die Frage nach der Wirksamkeit einer Vollmachtserteilung der betroffenen Person an einen für diese als Vertreter Einschreitenden einen (selbständigen) Entscheidungsgegenstand bilden könne und nicht nur als Vorfrage bei der Behandlung von Anträgen, die namens der betroffenen Person vom Einschreiter gestellt werden, (stets aufs neue) zu behandeln sei.