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Entscheidung 10 Ob 71/98h×

Entscheidung 10 Ob 71/98h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob71/98h

Entscheidungsdatum

17.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Werner K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Elke K*****, Angestellte,***** vertreten durch Dr.Thomas Herzka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach Paragraphen 81, ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26.November 1997, GZ 43 R 919/97h-69, womit infolge Rekurses der Antragsgegnerin der Beschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 21.August 1997, GZ 16 F 12/96h-62, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und 3 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht ist zutreffend von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur billigen Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG ausgegangen. Danach ist die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten nicht streng rechnerisch, sondern nach Billigkeit vorzunehmen (RIS-Justiz RS0057501). Eine Ausgleichszahlung kommt dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte (RIS-Justiz RS0057670). Sie ist nach billigem Ermessen festzusetzen, wobei insbesondere auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse, aber auch auf das Wohl der Kinder und auch auf die Möglichkeit der Aufbringung der Ausgleichszahlung Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0057765, RS0057579). Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam angeschafft haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben (RIS-Justiz RS0057287). Ob aus Gründen der Billigkeit auch eine etwas andere Bemessung der Ausgleichszahlung zu rechtfertigen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (4 Ob 2272/96p; RIS-Justiz RS0057596). Soweit der Rechtsmittelwerber die Annahme des Rekursgerichtes bekämpft, der Beitrag der Antragsgegnerin sei höher einzuschätzen als sein eigener, macht er konkrete Umstände des Einzelfalles, aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG geltend. Was die Rückzahlung des vom Vater der Antragsgegnerin gewährten Darlehens für die Ablösezahlung betrifft, so ging das Erstgericht davon aus, daß die Raten - mit einer einzigen Ausnahme - stets vom Konto der Antragsgegnerin auf das ihres Vaters überwiesen worden seien, daß jedoch der Antragsgegner ihr Konto bereits ab Jänner 1989 mit "namhaften" Beträgen "gespeist" habe und daß demnach von einer alleinigen Rückzahlung des Darlehens durch sie keine Rede sein könne. Der Vorwurf, das Rekursgericht habe diesen Umstand übersehen, trifft nicht zu, weil es dazu ausführte, dieses Darlehen sei nicht während der Ehe aufgenommen worden, weshalb die Rückzahlung rechtlich unerheblich sei. Dazu verweist der Rechtsmittelwerber selbst auf die Judikatur, wonach der Beitrag zur Vermögensbildung während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft im Aufteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen sei (zB EFSlg 51.708). Eine wesentliche Verkennung der von der Judikatur entwickelten und oben dargestellten Billigkeitskriterien durch das Rekursgericht und damit eine erhebliche Rechtsfrage wird insgesamt nicht aufgezeigt. Damit erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig.

Anmerkung

E49598 10A00718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00071.98H.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19980317_OGH0002_0100OB00071_98H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0057287 Rechtssatz 31.01.1980Zivilrecht
Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben.
RS0057386 Rechtssatz 03.11.1982Zivilrecht
Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe n …
RS0057501 Rechtssatz 04.11.1980Zivilrecht
Die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten ist nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von grundsätzlich 50 zu 50, sondern nach Billigkeit vorzunehmen, wobei allerdings im Einzelfall auch eine Auf …
RS0057579 Rechtssatz 29.07.1981Zivilrecht
Die bei Festsetzung der Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtende Billigkeit hat auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse eine wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensf …
RS0057596 Rechtssatz 30.07.1985Zivilrecht
Bei der Ausmessung einer Ausgleichszahlung ist eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden.
RS0057670 Rechtssatz 26.11.1980Zivilrecht
Eine Ausgleichszahlung kommt nur dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte.
RS0057765 Rechtssatz 12.02.1981Zivilrecht
Eine allfällige Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie …