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Entscheidung 10 Ob 73/08w×

Entscheidung 10 Ob 73/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob73/08w

Entscheidungsdatum

09.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Helmut Rieger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Robert Schgör, Rechtsanwalt in Linz, wegen 35.168,39 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. Mai 2008, GZ 2 R 41/08z-32, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin vermag in ihrem Rechtsmittel keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:

1. Die Ausführungen zum behaupteten Abweichen des Berufungsgerichts von den oberstgerichtlichen Entscheidungen 6 Ob 69/05y und 3 Ob 121/06z übersehen, dass sowohl die Sittenwidrigkeit einer Vertragsbestimmung als auch die Unwirksamkeit von Klauseln nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nur auf Einrede wahrzunehmen ist (1 Ob 318/99t = SZ 73/86; 3 Ob 2004/96v = SZ 69/127; 4 Ob 79/99t = SZ 72/78; RIS-Justiz RS0016450), die Beklagte aber im Verfahren erster Instanz diese Einreden weder ausdrücklich noch schlüssig durch Erstattung eines entsprechenden Sachvorbringens erhoben hat. Die Einreden in der Revision sind unzulässige Neuerungen (RIS-Justiz RS0016481).

2. Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Anwendung der sonst anwendbaren Kündigungstermine und Kündigungsfristen aufgelöst werden, und zwar in der Regel ohne Nachfristsetzung (RIS-Justiz RS0018305). Ob ein zur sofortigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses berechtigender Grund vorliegt, ist in aller Regel eine Frage der Abwägung im Anlassfall, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt und die zur Wahrung der Rechtssicherheit im Rahmen einer außerordentlichen Revision nur dann aufgegriffen werden könnte, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung des Gerichts der Auflösungsgründe erkennbar wäre (RIS-Justiz RS0042834; vergleiche RIS-Justiz RS0108379 [T3], RS0018842 [T2, T4]). Letzteres trifft im Anlassfall nicht zu.

3. Ob die Kontaktaufnahme mit dem Zeugen M***** vor der Abgabe der Auflösungserklärung eine Verwarnung „in geeigneter Weise" im Sinn der maßgeblichen Vertragsbestimmung darstellt und diesem Zeugen von der Beklagten schlüssig Vollmacht erteilt wurde, in ihrem Namen Erklärungen entgegenzunehmen, ist eine Frage des Einzelfalls, der keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt und die deshalb im Allgemeinen keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage bildet. Eine korrekturbedürftige Beurteilung des Berfufungsgerichts in diesem Punkt liegt nicht vor.

Anmerkung

E88950 10Ob73.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00073.08W.0909.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20080909_OGH0002_0100OB00073_08W0000_000

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