Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Treuhänderin des in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften ehemaligen Leiters eines staatseigenen Betriebes Dr. Günther F. hinsichtlich dessen Geschäftsanteil an der in Liquidation befindlichen E***** Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung (in Hinkunft kurz GmbH). Der klagenden Partei wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. 9. 1994 zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Judikatsschuld gegen Dr. Günther F. die Exekution durch Pfändung sämtlicher diesem zustehenden Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Treuhandverhältnis, insbesondere auf Rechnungslegung und Rückübereignung des treuhändig gehaltenen Geschäftsanteils, der einer zur Gänze bar eingezahlten Stammeinlage von S 157.000 entspricht, und die Ermächtigung, diese Ansprüche im Namen des Verpflichteten geltend zu machen, bewilligt. Diese Exekutionsbewilligung wurde der GmbH am 10. 11. 1994, dem Verpflichteten am 3. 12. 1994 und der Beklagten am 11. 11. 1994 zugestellt und von keiner Seite angefochten.
Im April 1997 stellte die klagende als betreibende Partei beim Exekutionsgericht (Bezirksgericht Döbling zu 10 E 10294/94m) den Antrag, der Beklagten als Drittschuldnerin den Auftrag zu erteilen, den von ihr für den Verpflichteten Dr. F. treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil an die klagende Partei herauszugeben und diese zu ermächtigen, den Geschäftsanteil im Namen und auf Rechnung des Verpflichteten entgegen zu nehmen und der Verwertung gemäß § 76 Abs 2 GmbHG zuzuführen; über diesen Antrag wurde nicht entschieden. Nachdem in einer Tagsatzung vom 22. 9. 1997 eine Einigung über den Schätzwert des Geschäftsanteils nicht möglich war, legte das Exekutionsgericht mit Beschluss vom 30. 10. 1997 auf Antrag der klagenden Partei den Schätzwert mit S 104.822,37 fest, es räumte der GmbH die Möglichkeit ein, binnen 14 Tagen einen Käufer namhaft zu machen, ansonsten erfolge der Verkauf nach der EO. Am 24. 8. 1998 verständigte der mit dem Verkauf betraute Gerichtsvollzieher die Parteien davon, dass der Verkauf des Geschäftsanteils am 6. 10. 1998 beim Bezirksgericht stattfinden werde. Die klagende Partei erklärte sich bereit, den Geschäftsanteil um S 131.100 zu übernehmen und stellte zugleich den Antrag, ihr "die Übernahme gemäß § 271 EO" des Geschäftsanteils zu bewilligen, wobei sie "der Vorsicht halber" festhielt, dass sie durch die Exekutionsführung nicht darauf verzichte, den Geschäftsanteil auf Grund des Treuhandverhältnisses zum Verpflichteten herauszuverlangen. Diesen Antrag bewilligte das Exekutionsgericht am 16. 9. 1998. Es trug der klagenden (betreibenden) Partei auf, den Übernahmspreis und die Kosten binnen 14 Tagen zu erlegen; diese erlegte den geforderten Betrag von S 168.224,80 am 13. 10. 1998.Im April 1997 stellte die klagende als betreibende Partei beim Exekutionsgericht (Bezirksgericht Döbling zu 10 E 10294/94m) den Antrag, der Beklagten als Drittschuldnerin den Auftrag zu erteilen, den von ihr für den Verpflichteten Dr. F. treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil an die klagende Partei herauszugeben und diese zu ermächtigen, den Geschäftsanteil im Namen und auf Rechnung des Verpflichteten entgegen zu nehmen und der Verwertung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG zuzuführen; über diesen Antrag wurde nicht entschieden. Nachdem in einer Tagsatzung vom 22. 9. 1997 eine Einigung über den Schätzwert des Geschäftsanteils nicht möglich war, legte das Exekutionsgericht mit Beschluss vom 30. 10. 1997 auf Antrag der klagenden Partei den Schätzwert mit S 104.822,37 fest, es räumte der GmbH die Möglichkeit ein, binnen 14 Tagen einen Käufer namhaft zu machen, ansonsten erfolge der Verkauf nach der EO. Am 24. 8. 1998 verständigte der mit dem Verkauf betraute Gerichtsvollzieher die Parteien davon, dass der Verkauf des Geschäftsanteils am 6. 10. 1998 beim Bezirksgericht stattfinden werde. Die klagende Partei erklärte sich bereit, den Geschäftsanteil um S 131.100 zu übernehmen und stellte zugleich den Antrag, ihr "die Übernahme gemäß Paragraph 271, EO" des Geschäftsanteils zu bewilligen, wobei sie "der Vorsicht halber" festhielt, dass sie durch die Exekutionsführung nicht darauf verzichte, den Geschäftsanteil auf Grund des Treuhandverhältnisses zum Verpflichteten herauszuverlangen. Diesen Antrag bewilligte das Exekutionsgericht am 16. 9. 1998. Es trug der klagenden (betreibenden) Partei auf, den Übernahmspreis und die Kosten binnen 14 Tagen zu erlegen; diese erlegte den geforderten Betrag von S 168.224,80 am 13. 10. 1998.
Mit der vorliegenden, bereits am 28. 4. 1998 überreichten Drittschuldnerklage macht die klagende Partei geltend, die Beklagte habe zwar ihre Treuhänderstellung für Dr. Günther F. bestätigt, jedoch nicht Rechnung gelegt und auch die Herausgabe des von ihr treuhändig gehaltenen Geschäftsanteils verweigert. Für die Übertragung des Geschäftsanteils an die klagende Partei sei ein Notariatsakt erforderlich. Sie stellt das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, a) über ihre Tätigkeit als Treuhänderin des Dr. Günther F. Rechnung zu legen, b) mit Willenserklärung den Geschäftsanteil an Dr. Günther F. zu übertragen und zu übergeben und
c) einen Notariatsakt über die Beurkundung der Übertragung und Übergabe des Geschäftsanteils an Dr. Günther F. zu errichten, wobei die klagende Partei jeweils im Namen und mit Rechtswirksamkeit für Dr. Günther F. handle.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei nach dem Wortlaut der Exekutionsbewilligung nicht verpflichtet, den Geschäftsanteil an die klagende Partei abzutreten. Die rechtlich einwandfreie Übertragung sei im Exekutionsverfahren zu erwirken. Sollte sie zur Rechnungslegung verpflichtet sein, habe sie diese Pflicht bereits erfüllt. Das Exekutionsgericht habe den Schätzwert des Geschäftsanteils mit S 104.822,37 festgesetzt und den Verkauf ohne Zustimmung der Gesellschaft angedroht, wenn diese nicht selbst binnen 14 Tagen einen Käufer namhaft mache. Die klagende Partei habe einen Übernahmsantrag nach § 271 EO gestellt, der am 16. 9. 1998 bewilligt worden sei, und letztlich auch den Betrag von S 168.224,80 als Übernahmspreis samt Kosten gezahlt. Weitere Handlungen der Beklagten seien daher für die Übertragung des Geschäftsanteils nicht mehr nötig.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei nach dem Wortlaut der Exekutionsbewilligung nicht verpflichtet, den Geschäftsanteil an die klagende Partei abzutreten. Die rechtlich einwandfreie Übertragung sei im Exekutionsverfahren zu erwirken. Sollte sie zur Rechnungslegung verpflichtet sein, habe sie diese Pflicht bereits erfüllt. Das Exekutionsgericht habe den Schätzwert des Geschäftsanteils mit S 104.822,37 festgesetzt und den Verkauf ohne Zustimmung der Gesellschaft angedroht, wenn diese nicht selbst binnen 14 Tagen einen Käufer namhaft mache. Die klagende Partei habe einen Übernahmsantrag nach Paragraph 271, EO gestellt, der am 16. 9. 1998 bewilligt worden sei, und letztlich auch den Betrag von S 168.224,80 als Übernahmspreis samt Kosten gezahlt. Weitere Handlungen der Beklagten seien daher für die Übertragung des Geschäftsanteils nicht mehr nötig.
Das Erstgericht gab dem Rechnungslegungsbegehren zu a) statt, wies aber die Begehren auf Abgabe einer Willenserklärung (Übertragung des Geschäftsanteils) und Unterfertigung eines Notariatsaktes ab.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne einer vollen Klagestattgebung ab. Das Rechnungslegungsbegehren sei nach wie vor berechtigt; die bloße Überlassung von Belegen zur Einsicht genüge nicht. Die Exekutionsführung auf einen treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil einer GmbH habe in zwei Schritten zu erfolgen:
Zunächst seien auf Grund eines Exekutionstitels die Rechte des Verpflichteten gegen seinen Treuhänder zu pfänden; erst nach Überweisung des Herausgabeanspruchs stehe die Exekution gegen den Treuhänder offen. Der betreibende Gläubiger habe aber keinen direkten Zugriff auf den treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil (3 Ob 14/95 = GesRZ 1995, 195). Leiste der Treuhänder nicht freiwillig, sei er mittels Drittschuldnerklage - wie im vorliegenden Fall - auf Übertragung des Geschäftsanteils zu belangen (SZ 8/114). Dieser könne erst nach Übertragung ins Eigentum des Verpflichteten nach den Regeln der Exekutionsordnung verwertet werden (§ 332 EO bzw § 76 Abs 4 GmbHG). Die Beklagte bestreite weder ihre Treuhänderstellung noch ihre Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils an ihren Treugeber Dr. F., sondern ziehe sich zu Unrecht auf einen rein formalen Standpunkt zurück. Die Übertragung des Geschäftsanteils ins Eigentum bedürfe aber eines Verpflichtungs- und eines Verfügungsgeschäftes. Wenngleich gewisse Ausnahmen von der Notariatsaktspflicht nach § 76 Abs 2 GmbHG anerkannt seien, bezögen sich diese nur auf eine allfällige Verpflichtung zur Übertragung, nicht aber auf das Verfügungsgeschäft an sich (SZ 61/153 = GesRZ 1988, 229; 6 Ob 100/97t; 2 Ob 535/93; Koppensteiner, GmbHG2 Rz 26 zu § 76; Kostner/Umfahrer, GmbH5 Rz 726; Umfahrer in Apathy, Treuhandschaft, 85). Erst für die nachfolgende exekutive Verwertung des einmal im Eigentum des Verpflichteten stehenden Geschäftsanteils durch Verkauf bedürfe es keines Notariatsaktes mehr. Mit der vorliegenden Drittschuldnerklage werde aber erst die rechtsgeschäftliche Übertragung des Geschäftsanteils an den Treugeber (Verpflichteten) begehrt. Eine solche Klage könne auf Abgabe einer Willenserklärung und Unterfertigung eines Notariatsaktes lauten (SZ 61/153). An der Berechtigung des Klagebegehrens änderten letztlich auch die Vorgänge im Exekutionsverfahren (10 E 10294/94m des Bezirksgerichtes Döbling) nichts: Dort sei nämlich ein noch gar nicht im (rechtlichen) Eigentum des Verpflichteten stehender Geschäftsanteil "verwertet" worden. Abgesehen davon, dass dieser Beschluss noch gar nicht rechtskräftig sei, könnte die Zahlung des Übernahmspreises für einen (noch) nicht im Eigentum des Verpflichteten stehenden Geschäftsanteil - wenn überhaupt - höchstens bei Gutgläubigkeit des Erwerbers eine Art originären Eigentumserwerb bewirken. Bei Schlechtgläubigkeit wäre ein Eigentumserwerb nicht einmal durch Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren von Liegenschaften möglich. Die klagende Partei habe aber stets gewusst, dass nicht der Verpflichtete, sondern die Beklagte Eigentümerin des Geschäftsanteils sei; sie könne daher - auf Grund der Ermächtigung in der Exekutionsbewilligung - den Übertragungsanspruch im Namen des Verpflichteten durch die vorliegende Drittschuldnerklage geltend machen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Rechtsfrage, welche Auswirkung die vorausgreifende Verwertung und "Übernahme" eines vom Drittschuldner treuhändig gehaltenen Geschäftsanteils an einer GmbH durch den betreibenden Gläubiger auf den zugleich gegen die Treuhänderin anhängigen Drittschuldnerprozess auf Übertragung dieses Geschäftsanteils habe, vom Obersten Gerichtshof - soweit überblickbar - noch nicht beantwortet worden sei.Zunächst seien auf Grund eines Exekutionstitels die Rechte des Verpflichteten gegen seinen Treuhänder zu pfänden; erst nach Überweisung des Herausgabeanspruchs stehe die Exekution gegen den Treuhänder offen. Der betreibende Gläubiger habe aber keinen direkten Zugriff auf den treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil (3 Ob 14/95 = GesRZ 1995, 195). Leiste der Treuhänder nicht freiwillig, sei er mittels Drittschuldnerklage - wie im vorliegenden Fall - auf Übertragung des Geschäftsanteils zu belangen (SZ 8/114). Dieser könne erst nach Übertragung ins Eigentum des Verpflichteten nach den Regeln der Exekutionsordnung verwertet werden (Paragraph 332, EO bzw Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG). Die Beklagte bestreite weder ihre Treuhänderstellung noch ihre Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils an ihren Treugeber Dr. F., sondern ziehe sich zu Unrecht auf einen rein formalen Standpunkt zurück. Die Übertragung des Geschäftsanteils ins Eigentum bedürfe aber eines Verpflichtungs- und eines Verfügungsgeschäftes. Wenngleich gewisse Ausnahmen von der Notariatsaktspflicht nach Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG anerkannt seien, bezögen sich diese nur auf eine allfällige Verpflichtung zur Übertragung, nicht aber auf das Verfügungsgeschäft an sich (SZ 61/153 = GesRZ 1988, 229; 6 Ob 100/97t; 2 Ob 535/93; Koppensteiner, GmbHG2 Rz 26 zu Paragraph 76,; Kostner/Umfahrer, GmbH5 Rz 726; Umfahrer in Apathy, Treuhandschaft, 85). Erst für die nachfolgende exekutive Verwertung des einmal im Eigentum des Verpflichteten stehenden Geschäftsanteils durch Verkauf bedürfe es keines Notariatsaktes mehr. Mit der vorliegenden Drittschuldnerklage werde aber erst die rechtsgeschäftliche Übertragung des Geschäftsanteils an den Treugeber (Verpflichteten) begehrt. Eine solche Klage könne auf Abgabe einer Willenserklärung und Unterfertigung eines Notariatsaktes lauten (SZ 61/153). An der Berechtigung des Klagebegehrens änderten letztlich auch die Vorgänge im Exekutionsverfahren (10 E 10294/94m des Bezirksgerichtes Döbling) nichts: Dort sei nämlich ein noch gar nicht im (rechtlichen) Eigentum des Verpflichteten stehender Geschäftsanteil "verwertet" worden. Abgesehen davon, dass dieser Beschluss noch gar nicht rechtskräftig sei, könnte die Zahlung des Übernahmspreises für einen (noch) nicht im Eigentum des Verpflichteten stehenden Geschäftsanteil - wenn überhaupt - höchstens bei Gutgläubigkeit des Erwerbers eine Art originären Eigentumserwerb bewirken. Bei Schlechtgläubigkeit wäre ein Eigentumserwerb nicht einmal durch Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren von Liegenschaften möglich. Die klagende Partei habe aber stets gewusst, dass nicht der Verpflichtete, sondern die Beklagte Eigentümerin des Geschäftsanteils sei; sie könne daher - auf Grund der Ermächtigung in der Exekutionsbewilligung - den Übertragungsanspruch im Namen des Verpflichteten durch die vorliegende Drittschuldnerklage geltend machen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Rechtsfrage, welche Auswirkung die vorausgreifende Verwertung und "Übernahme" eines vom Drittschuldner treuhändig gehaltenen Geschäftsanteils an einer GmbH durch den betreibenden Gläubiger auf den zugleich gegen die Treuhänderin anhängigen Drittschuldnerprozess auf Übertragung dieses Geschäftsanteils habe, vom Obersten Gerichtshof - soweit überblickbar - noch nicht beantwortet worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.