Bei der Entscheidung von Fragen der Beweiswürdigung liegt keine Mangelhaftigkeit geschweige denn eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens darin, daß bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine noch mögliche Erwägung nicht angestellt wurde, oder daß die Begründung sich mit den für eine Partei günstigen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Beweisergebnisse nicht Bezug nimmt (RIS-Justiz RS0040180; zuletzt 13.1.1998, 10 ObS 466/97w). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser befaßt, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über diese Überprüfung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150). Die Revisionsausführungen stellen letztlich nur wieder den Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen insbesondere zur Frage der Auftragserteilung an die klagende Partei zu bekämpfen, indem angebliche Widersprüche der Beweisergebnisse aufgezeigt werden. Selbst eine unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung bildet aber keine Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, sondern könnte nur mit dem - im Revisionsverfahren nach § 503 ZPO nicht zur Verfügung stehenden - Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden (4 Ob 2134/96v; 10 ObS 466/97w; RIS-Justiz RS0106079). Der zweite Fall des Nichtigkeitsgrundes nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ("wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist") betrifft nur den Spruch; ein Widerspruch in den Gründen reicht nicht aus (Rechberger/Kodek, ZPO § 477 Rz 12 mwN).Bei der Entscheidung von Fragen der Beweiswürdigung liegt keine Mangelhaftigkeit geschweige denn eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens darin, daß bei der gemäß Paragraph 272, Absatz 3, ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine noch mögliche Erwägung nicht angestellt wurde, oder daß die Begründung sich mit den für eine Partei günstigen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Beweisergebnisse nicht Bezug nimmt (RIS-Justiz RS0040180; zuletzt 13.1.1998, 10 ObS 466/97w). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser befaßt, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über diese Überprüfung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150). Die Revisionsausführungen stellen letztlich nur wieder den Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen insbesondere zur Frage der Auftragserteilung an die klagende Partei zu bekämpfen, indem angebliche Widersprüche der Beweisergebnisse aufgezeigt werden. Selbst eine unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung bildet aber keine Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO, sondern könnte nur mit dem - im Revisionsverfahren nach Paragraph 503, ZPO nicht zur Verfügung stehenden - Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden (4 Ob 2134/96v; 10 ObS 466/97w; RIS-Justiz RS0106079). Der zweite Fall des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO ("wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist") betrifft nur den Spruch; ein Widerspruch in den Gründen reicht nicht aus (Rechberger/Kodek, ZPO Paragraph 477, Rz 12 mwN).
Eine die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision begründende Nichtigkeit wird insgesamt nicht aufgezeigt.
Zu Unrecht wirft die Revisionswerberin dem Berufungsgericht eine wesentliche Verkennung der Rechtslage durch unrichtige Subsumtion vor. Ob die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen - mangels Feststellung eines konkreten Auftrages - als vertragsvorbereitende Handlungen (vgl Schuhmacher in Straube, HGB2 § 354 Rz 10a mwN) zu entlohnen waren, richtete sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Soweit die Revisionswerberin ihren Überlegungen einen Auftrag der beklagten Parteien für zu honorierende Planungsarbeiten zu Grunde legt, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.Zu Unrecht wirft die Revisionswerberin dem Berufungsgericht eine wesentliche Verkennung der Rechtslage durch unrichtige Subsumtion vor. Ob die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen - mangels Feststellung eines konkreten Auftrages - als vertragsvorbereitende Handlungen vergleiche Schuhmacher in Straube, HGB2 Paragraph 354, Rz 10a mwN) zu entlohnen waren, richtete sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Soweit die Revisionswerberin ihren Überlegungen einen Auftrag der beklagten Parteien für zu honorierende Planungsarbeiten zu Grunde legt, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Insgesamt erweist sich die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig.Insgesamt erweist sich die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig.