Fachgebiet
Unterhaltsrecht inkl. UVG
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätinnen Dr. Wallner-Friedl und Mag. Binder als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. * und 2. *, beide geboren * 2012, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juni 2026, GZ 45 R 394/26p-40 und vom 23. Juni 2026, GZ 45 R 395/26k-39, mit denen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 28. April 2026, GZ 2 Pu 45/19h-27 und vom 29. April 2026, GZ 2 Pu 45/19h-28, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:
Der Antrag der Kinder, ihnen Unterhalts-
vorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG zu gewähren, wird abgewiesen.Der Antrag der Kinder, ihnen Unterhalts-, vorschuss gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG zu gewähren, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die beiden Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41 NAG. Ihre Mutter verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ iSd § 45 NAG. Die beiden Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 41, NAG. Ihre Mutter verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ iSd Paragraph 45, NAG.
[2] Der Vater der beiden Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 21. 7. 2022 zu einer Unterhaltsleistung an die Minderjährigen von jeweils monatlich 290 EUR ab 1. 7. 2022 verpflichtet.
[3] Die Minderjährigen beantragten jeweils am 27. 4. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von jeweils 290 EUR gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG. Die Minderjährigen beantragten jeweils am 27. 4. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von jeweils 290 EUR gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG.
[4] Das Erstgericht gewährte beiden Minderjährigen jeweils für den Zeitraum vom 1. 4. 2026 bis zum 30. 6. 2030 antragsgemäß einen monatlichen Unterhaltsvorschuss.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit einer Rot-Weiss-Rot Karte Plus mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, deren Eltern über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen, den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit einer Rot-Weiss-Rot Karte Plus mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, deren Eltern über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen, den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.
[6] Dagegen richtet sich der (von den übrigen Parteien nicht beantwortete) Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt.
[7] Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[8] Der Fachsenat hat sich mit der hier zu beurteilenden Frage und den vom Rekursgericht vertretenen Argumenten zuletzt ausführlich beschäftigt. In vergleichbaren Fällen wurde zu 10 Ob 46/26a, 10 Ob 62/26t, 10 Ob 63/26a und 10 Ob 75/26s die Rechtsansicht vertreten, dass ein Minderjähriger aus einem Drittstaat mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse hat, dies auch dann nicht, wenn ein Elternteil über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Auf die ausführliche Begründungen der zitierten Entscheidungen wird verwiesen.
[9] Der Fachsenat sieht sich durch die Rekursentscheidung nicht veranlasst, von seiner Judikaturlinie abzugehen.
[10] Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, dass der Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss abzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00082.26W.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_0100OB00082_26W0000_000