Begründung:
[1] Die Minderjährige ist Staatsbürgerin der Republik Serbien und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41 NAG. Sie lebt in Pflege und Erziehung bei ihrer Mutter, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 45 NAG verfügt. Die Minderjährige ist Staatsbürgerin der Republik Serbien und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 41, NAG. Sie lebt in Pflege und Erziehung bei ihrer Mutter, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ iSd Paragraph 45, NAG verfügt.
[2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 24. 1. 2025 zu einer Unterhaltsleistung an die Minderjährige ab 1. 1. 2025 von monatlich 370 EUR verpflichtet.
[3] Die Minderjährige beantragte am 10. 3. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe. Nach der Entscheidung 10 Ob 68/25k sei der Unterhaltsvorschuss als Kernleistung nach der Daueraufenthalts-RL zu qualifizieren und den zum langfristigen Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen zu gewähren. Die Minderjährige sei Aufenthaltsberechtigte iSd Daueraufenthalts-RL. Bei Kindern unter fünf Jahren sei der Daueraufenthalt von der Betreuungsperson (hier: von der Mutter) abzuleiten.
[4] Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil die Minderjährige nicht über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfüge.
[5] Das Rekursgericht gewährte der Minderjährigen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuss für die Zeit vom 1. 3. 2026 bis 28. 2. 2031 im Ausmaß von 225 EUR. Das Mehrbegehren im Ausmaß von 145 EUR wies es unbekämpft ab. Nach Ansicht des Rekursgerichts reiche auf den ersten Blick eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für einen Anspruch aus Unterhaltsvorschüssen nicht aus. Unter Bezugnahme auf § 3a Abs 2 Z 4 lit b BPGG, Art 11 Daueraufenthalts-RL und die Entscheidung 10 Ob 68/25k bejahte das Rekursgericht aber die Anspruchsberechtigung der Minderjährigen, zumal deren Mutter über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfüge. Das Rekursgericht gewährte der Minderjährigen nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuss für die Zeit vom 1. 3. 2026 bis 28. 2. 2031 im Ausmaß von 225 EUR. Das Mehrbegehren im Ausmaß von 145 EUR wies es unbekämpft ab. Nach Ansicht des Rekursgerichts reiche auf den ersten Blick eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für einen Anspruch aus Unterhaltsvorschüssen nicht aus. Unter Bezugnahme auf Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, BPGG, Artikel 11, Daueraufenthalts-RL und die Entscheidung 10 Ob 68/25k bejahte das Rekursgericht aber die Anspruchsberechtigung der Minderjährigen, zumal deren Mutter über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfüge.
[6] Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob in Österreich geborene Minderjährige mit hier gewöhnlichem Aufenthalt, die als Drittstaatenangehörige frühestens mit fünf Jahren einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erhalten könnten, aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt sind, bisher keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob in Österreich geborene Minderjährige mit hier gewöhnlichem Aufenthalt, die als Drittstaatenangehörige frühestens mit fünf Jahren einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erhalten könnten, aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt sind, bisher keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.