Begründung:
[1] Die beiden Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41 NAG. Ihre Mutter verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ iSd § 45 NAG. Die beiden Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 41, NAG. Ihre Mutter verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ iSd Paragraph 45, NAG.
[2] Der Vater der beiden Minderjährigen ist zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von jeweils 250 EUR ab 1. 8. 2022 bzw ab 1. 1. 2024 verpflichtet.
[3] Die Minderjährigen beantragten jeweils am 28. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von jeweils 250 EUR gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG. Die Minderjährigen beantragten jeweils am 28. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von jeweils 250 EUR gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG.
[4] Das Erstgericht wies die Anträge ab. Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei kein Daueraufenthaltstitel.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beiden Minderjährigen Folge und gewährte ihnen den Unterhaltsvorschuss gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die als Drittstaatsangehörige frühestens mit fünf Jahren einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erhalten können, aufgrund ihres von einem von der Mutter mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ abgeleiteten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beiden Minderjährigen Folge und gewährte ihnen den Unterhaltsvorschuss gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die als Drittstaatsangehörige frühestens mit fünf Jahren einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erhalten können, aufgrund ihres von einem von der Mutter mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ abgeleiteten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.
[6] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt.
[7] Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
[8] Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.