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Entscheidung 10 Ob 83/26t×

Entscheidung 10 Ob 83/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unterhaltsrecht inkl. UVG

Geschäftszahl

10Ob83/26t

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätinnen Dr. Wallner-Friedl und Mag. Binder als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. *, geboren * 2021 und 2. *, geboren * 2022, beide *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juni 2026, GZ 42 R 130/26t-27, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. Februar 2026, GZ 98 Pu 3/26k-18 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass der erstinstanzliche Beschluss wiederhergestellt wird.

Text

Begründung:

[1]         Die beiden Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 41, NAG. Ihre Mutter verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ iSd Paragraph 45, NAG.

[2]                 Der Vater der beiden Minderjährigen ist zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von jeweils 250 EUR ab 1. 8. 2022 bzw ab 1. 1. 2024 verpflichtet.

[3]         Die Minderjährigen beantragten jeweils am 28. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von jeweils 250 EUR gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG.

[4]                 Das Erstgericht wies die Anträge ab. Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei kein Daueraufenthaltstitel.

[5]         Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beiden Minderjährigen Folge und gewährte ihnen den Unterhaltsvorschuss gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die als Drittstaatsangehörige frühestens mit fünf Jahren einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erhalten können, aufgrund ihres von einem von der Mutter mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ abgeleiteten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.

[6]                 Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt.

[7]                 Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

[8]                 Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[9]                 Der Fachsenat hat sich mit der hier zu beurteilenden Frage und den vom Rekursgericht vertretenen Argumenten zuletzt ausführlich beschäftigt. In vergleichbaren Fällen wurde zu 10 Ob 46/26a, 10 Ob 62/26t, 10 Ob 63/26a und 10 Ob 75/26s die Rechtsansicht vertreten, dass ein Minderjähriger aus einem Drittstaat mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse hat, dies auch dann nicht, wenn ein Elternteil über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Auf die ausführlichen Begründungen der zitierten Entscheidungen wird verwiesen.

[10]               Der Fachsenat sieht sich durch die Rekursentscheidung nicht veranlasst, von seiner Judikaturlinie abzugehen.

[11]          Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und die Entscheidung des Rekursgerichts dahin abzuändern, dass der antragsabweisende Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen ist.

Textnummer

E148774

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00083.26T.0825.000

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260825_OGH0002_0100OB00083_26T0000_000