Begründung:
Der Kläger begehrt Invaliditätspension ab 1. 5. 1997 mit der Begründung, er sei nicht in der Lage, einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen. Seine Leiden seien auf Arbeitsunfälle zurückzuführen.
Die beklagte Partei lehnte mit Bescheid vom 27. 6. 1997 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Sie beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht stellte fest, daß der Kläger in Österreich insgesamt 38 Monate der Pflichtversicherung, 66 Monate der Ersatzzeit und darüber hinaus 25 neutrale Monate erworben habe. Der Kläger habe bereits drei Vorverfahren wegen Invalidität bzw vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit geführt, in denen er die Klage zurückgezogen habe bzw ein abweisliches Urteil rechtskräftig werden ließ. Im Verfahren 22 Cgs 1/93k sei zum Stichtag 1. 8. 1992 der Leidenszustand des Klägers so festgestellt worden, daß er leichte bis mittelschwere Arbeiten in normaler Schicht mit den üblichen Pausen leisten konnte, Heben und Tragen von mehr als 10 kg war auszuscheiden, ebenso Arbeiten in ständig gebückter Haltung und auf Leitern und Gerüsten. Arbeiten unter dauerndem besonderem Zeitdruck konnten nicht geleistet werden. Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung lag nicht vor. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers wie sie aus dem Vorverfahren 22 Cgs 1/93k übernommen wurden, die Folgen eines der vom Kläger in der Klage beschriebenen angeblichen Arbeitsunfälle aus dem Jahr 1988 bzw 1989 sind.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Die Wartezeit sei nicht erfüllt. Da aufgrund der negativen Feststellung der Versicherungsfall nicht die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit sei, seien auch die Voraussetzungen für den Entfall der Wartezeit nach § 235 Abs 3 ASVG nicht gegeben. Weiters sei dem Kläger entgegenzuhalten, daß über einen inhaltsgleichen Anspruch bereits im Verfahren 22 Cgs 102/95s rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Rechtskraft dieser abweislichen Entscheidung stehe einer positiven Erledigung entgegen.Die Wartezeit sei nicht erfüllt. Da aufgrund der negativen Feststellung der Versicherungsfall nicht die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit sei, seien auch die Voraussetzungen für den Entfall der Wartezeit nach Paragraph 235, Absatz 3, ASVG nicht gegeben. Weiters sei dem Kläger entgegenzuhalten, daß über einen inhaltsgleichen Anspruch bereits im Verfahren 22 Cgs 102/95s rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Rechtskraft dieser abweislichen Entscheidung stehe einer positiven Erledigung entgegen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es ging auf die in der Berufung geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung nicht ein, sondern führte aus, daß aus rechtlichen Gründen die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu prüfen sei, weil dem Kläger einerseits mangels Erfüllung der Wartezeit eine Invaliditätspension nicht zuerkannt werden könne, andererseits auch, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus einem oder mehreren Arbeitsunfällen nicht feststehe. Die Anwendung des § 235 Abs 3 lit a ASVG sei nicht denkbar.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es ging auf die in der Berufung geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung nicht ein, sondern führte aus, daß aus rechtlichen Gründen die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu prüfen sei, weil dem Kläger einerseits mangels Erfüllung der Wartezeit eine Invaliditätspension nicht zuerkannt werden könne, andererseits auch, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus einem oder mehreren Arbeitsunfällen nicht feststehe. Die Anwendung des Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG sei nicht denkbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.