Rechtssatz RS0084836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084836
Entscheidungsdatum
18.06.2002
Rechtssatz
Voraussetzung für den Entfall der Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG ist, daß die Invalidität, wenn schon nicht die ausschließliche, so doch die wesentliche Folge des Arbeitsunfalles ist.Voraussetzung für den Entfall der Wartezeit gemäß Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG ist, daß die Invalidität, wenn schon nicht die ausschließliche, so doch die wesentliche Folge des Arbeitsunfalles ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 203/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1993 10 ObS 203/93
- 10 ObS 10/99i
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 10/99i
Auch
- 10 ObS 176/02h
Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 176/02h
Auch; Beisatz: Entscheidend ist somit, dass die vor dem Unfall vorhanden gewesene Arbeitsfähigkeit des Versicherten, mag sie auch herabgesetzt gewesen sein, durch die Folgen oder Spätfolgen des Arbeitsunfalls so vermindert wird, dass jetzt Berufsunfähigkeit vorliegt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084836
Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_010OBS00203_9300000_003