Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Auch in Sozialrechtssachen können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht als nicht gegeben erachtete, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 5/116 mwN ua). Dies gilt auch für die vom Revisionswerber im Zusammenhang mit der Erstattung der ärztlichen Gutachten behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz. Das Berufungsgericht setzte sich mit der Mängelrüge ausreichend und keineswegs aktenwidrig auseinander.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Auch in Sozialrechtssachen können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht als nicht gegeben erachtete, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 5/116 mwN ua). Dies gilt auch für die vom Revisionswerber im Zusammenhang mit der Erstattung der ärztlichen Gutachten behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz. Das Berufungsgericht setzte sich mit der Mängelrüge ausreichend und keineswegs aktenwidrig auseinander.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt muß auch die Rechtsrüge versagen.
Zu der vom Erstgericht verneinten Erfüllung der Wartezeit nach § 236 ASVG finden sich in der Revision - wie schon in der Berufung - keine Ausführungen, so daß auch das Revisionsgericht hiezu nicht Stellung nehmen muß. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur noch die Frage, ob die Wartezeit nach § 235 Abs 3 lit a ASVG entfällt.Zu der vom Erstgericht verneinten Erfüllung der Wartezeit nach Paragraph 236, ASVG finden sich in der Revision - wie schon in der Berufung - keine Ausführungen, so daß auch das Revisionsgericht hiezu nicht Stellung nehmen muß. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur noch die Frage, ob die Wartezeit nach Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG entfällt.
Nach dieser Bestimmung entfällt die Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach § 19a ASVG Selbstversicherten eingetreten ist. Auch ohne Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Wartezeit besteht daher dann ein Anspruch auf Invaliditätspension, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles die vor dem Unfall vorhandene, wenn auch geminderte, aber noch bestehende Arbeitsfähigkeit des Versicherten so vermindern, daß durch deren Zusammenwirken Invalidität gemäß § 255 ASVG anzunehmen ist. Die Folgen oder Spätfolgen des Arbeitsunfalles müssen also die vor dem Unfall vorhanden gewesene Arbeitsfähigkeit des Versicherten, die zwar schon herabgesetzt gewesen sein kann, aber noch bestanden haben muß, so vermindern, daß Invalidität anzunehmen ist (Überschreiten der kritischen Schwelle). Die Invalidität muß daher, wenn schon nicht die ausschließliche, so doch eine wesentliche Folge des Arbeitsunfalles sein. Eine zur Invalidität führende Minderung der Arbeitsfähigkeit durch Leiden, die erst nach dem Unfall entstehen, kann den Tatbestand des § 235 Abs 3 ASVG nicht herstellen (SSV-NF 3/160 unter Hinweis auf OLG Wien SSV 21/25).Nach dieser Bestimmung entfällt die Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach Paragraph 19 a, ASVG Selbstversicherten eingetreten ist. Auch ohne Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Wartezeit besteht daher dann ein Anspruch auf Invaliditätspension, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles die vor dem Unfall vorhandene, wenn auch geminderte, aber noch bestehende Arbeitsfähigkeit des Versicherten so vermindern, daß durch deren Zusammenwirken Invalidität gemäß Paragraph 255, ASVG anzunehmen ist. Die Folgen oder Spätfolgen des Arbeitsunfalles müssen also die vor dem Unfall vorhanden gewesene Arbeitsfähigkeit des Versicherten, die zwar schon herabgesetzt gewesen sein kann, aber noch bestanden haben muß, so vermindern, daß Invalidität anzunehmen ist (Überschreiten der kritischen Schwelle). Die Invalidität muß daher, wenn schon nicht die ausschließliche, so doch eine wesentliche Folge des Arbeitsunfalles sein. Eine zur Invalidität führende Minderung der Arbeitsfähigkeit durch Leiden, die erst nach dem Unfall entstehen, kann den Tatbestand des Paragraph 235, Absatz 3, ASVG nicht herstellen (SSV-NF 3/160 unter Hinweis auf OLG Wien SSV 21/25).
Um beurteilen zu können, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalles ist, ist in den Fällen, in denen ein Arbeitsunfall mit einer feststehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, zunächst zu klären, ob der Versicherungsfall überhaupt eingetreten ist, ob also Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt. Im Fall des Klägers ist von § 255 Abs 3 ASVG auszugehen und zu prüfen, ob er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt (vgl SSV-NF 6/28) noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Wenn der Revisionswerber darauf verweist, daß ihm Berufsschutz zukomme, weil er "zumindest über einen geraumen Zeitraum im Konsulat in Frankfurt beschäftigt" gewesen sei, übersieht er, daß als überwiegend im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG nach dessen Abs 2 Satz 2 solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten gelten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Für eine überwiegende Tätigkeit des Klägers in erlernten oder angelernten Berufen fehlen aber alle Anhaltspunkte; Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland können hier nicht herangezogen werden (SSV-NF 6/16).Um beurteilen zu können, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalles ist, ist in den Fällen, in denen ein Arbeitsunfall mit einer feststehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, zunächst zu klären, ob der Versicherungsfall überhaupt eingetreten ist, ob also Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG vorliegt. Im Fall des Klägers ist von Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auszugehen und zu prüfen, ob er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt vergleiche SSV-NF 6/28) noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Wenn der Revisionswerber darauf verweist, daß ihm Berufsschutz zukomme, weil er "zumindest über einen geraumen Zeitraum im Konsulat in Frankfurt beschäftigt" gewesen sei, übersieht er, daß als überwiegend im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG nach dessen Absatz 2, Satz 2 solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten gelten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Für eine überwiegende Tätigkeit des Klägers in erlernten oder angelernten Berufen fehlen aber alle Anhaltspunkte; Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland können hier nicht herangezogen werden (SSV-NF 6/16).
Nach dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül liegt aber Invalidität des Klägers im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG nicht vor. Körperlich ist der Kläger in der Lage, Arbeiten jeden Schweregrades zuu verrichten; im übrigen findet sich nur die Einschränkung auf einfache geistige Arbeiten bei einer Stunde durchschnittlichem, dann zwei Stunden einfachem Zeitdruck abwechselnd bei achtstündiger Arbeitszeit täglich und ein Ausschluß von feinmotorischen Arbeiten sowie Arbeiten an gefährdenden Maschinen und sturzgefährdenden Plattformen. Das Verweisungsfeld eines Arbeiters im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt identisch. Angesichts des geschilderten Leistungskalküls ist aber offenkundig, daß der Kläger noch eine Reihe von geistig einfachen Tätigkeiten mit den nötigen Einschränkungen verrichten kann. Liegt demnach der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht vor, erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob der Versicherungsfall die Folge des Arbeitsunfalles sei. In diesem Sinn sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verstehen, daß es dem Kläger nicht gelungen sei, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als wesentliche, wenn schon nicht ausschließliche Folge des Arbeitsunfalles zu erweisen, die seine Invalidität gemäß § 255 Abs 3 ASVG zur Folge haben könnte.Nach dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül liegt aber Invalidität des Klägers im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht vor. Körperlich ist der Kläger in der Lage, Arbeiten jeden Schweregrades zuu verrichten; im übrigen findet sich nur die Einschränkung auf einfache geistige Arbeiten bei einer Stunde durchschnittlichem, dann zwei Stunden einfachem Zeitdruck abwechselnd bei achtstündiger Arbeitszeit täglich und ein Ausschluß von feinmotorischen Arbeiten sowie Arbeiten an gefährdenden Maschinen und sturzgefährdenden Plattformen. Das Verweisungsfeld eines Arbeiters im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt identisch. Angesichts des geschilderten Leistungskalküls ist aber offenkundig, daß der Kläger noch eine Reihe von geistig einfachen Tätigkeiten mit den nötigen Einschränkungen verrichten kann. Liegt demnach der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht vor, erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob der Versicherungsfall die Folge des Arbeitsunfalles sei. In diesem Sinn sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verstehen, daß es dem Kläger nicht gelungen sei, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als wesentliche, wenn schon nicht ausschließliche Folge des Arbeitsunfalles zu erweisen, die seine Invalidität gemäß Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zur Folge haben könnte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.