Rechtssatz RS0084831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084831
Entscheidungsdatum
17.08.2010
Rechtssatz
Vor Beurteilung, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalles ist und daher die Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG entfällt, ist zu klären, ob Invalidität vorliegt. Besteht keine Invalidität, erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob bestehende Einschränkungen die Folge eines Arbeitsunfalles sind.Vor Beurteilung, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalles ist und daher die Wartezeit gemäß Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG entfällt, ist zu klären, ob Invalidität vorliegt. Besteht keine Invalidität, erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob bestehende Einschränkungen die Folge eines Arbeitsunfalles sind.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 203/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1993 10 ObS 203/93
- 10 ObS 10/99i
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 10/99i
Auch
- 10 ObS 176/02h
Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 176/02h
Auch; nur: Vor Beurteilung, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalles ist und daher die Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG entfällt, ist zu klären, ob Invalidität vorliegt. (T1); Beisatz: Zu klären ist weiters die vor dem Unfall vorhandene (wenn auch geminderte) Leistungsfähigkeit. (T2); Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeit. (T3)
- 10 ObS 113/10f
Entscheidungstext OGH 17.08.2010 10 ObS 113/10f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084831
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2010
Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_010OBS00203_9300000_002