Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 113/10f×

Entscheidung 10 ObS 113/10f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS113/10f

Entscheidungsdatum

17.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johann Ellersdorfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mehmet D*****, vertreten durch Dr. Wulf Kern, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2010, GZ 9 Rs 13/10p-81, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 235, Absatz eins, ASVG setzt unter anderem auch der vom Kläger im gegenständlichen Verfahren geltend gemachte Anspruch auf Invaliditätspension nach Paragraph 254 f, ASVG voraus, dass die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des Absatz 2, erfüllt ist (Paragraph 236, ASVG). Nach Paragraph 235, Absatz 3, ASVG entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität) die Wartezeit, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.

Es wird auch vom Kläger nicht mehr in Zweifel gezogen, dass bei ihm eine Invalidität im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht vorliegt, weil er noch die von den Vorinstanzen genannten Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann. Bezüglich einer Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG hat bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats vergleiche RIS-Justiz RS0118621, RS0122455) dargelegt, dass diese Regelung nicht auf das Vorliegen von 120 Beitragsmonaten in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag, sondern auf die Ausübung „einer“ Tätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch abstellt. Auch in der weiteren Rechtsansicht des Berufungsgerichts, aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, des Akteninhalts und des eigenen Prozessvorbringens des rechtsanwaltlich vertretenen Klägers bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im maßgebenden Zeitraum vor dem Stichtag (1. 11. 2005) durch mindestens 120 Kalendermonate hindurch „eine“ Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG ausgeübt hat, kann keine vom Obersten Gerichtshof im konkreten Fall aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. Liegt demnach der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Paragraph 254 f, ASVG) beim Kläger überhaupt nicht vor, erübrigt sich die Beantwortung der weiteren Frage, ob der Kläger die für die Gewährung einer Leistung aus diesem Versicherungsfall erforderliche Wartezeit (Paragraph 236, ASVG) erfüllt oder ob die Notwendigkeit der Erfüllung der Wartezeit - wie vom Kläger geltend gemacht - im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 235, Absatz 3, ASVG entfällt vergleiche 10 ObS 203/93 = SSV-NF 7/96 ua; RIS-Justiz RS0084831).

Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Schlagworte

Sozialrecht,

Textnummer

E94868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:010OBS00113.10F.0817.000

Im RIS seit

20.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20100817_OGH0002_010OBS00113_10F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung