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Entscheidung 10 ObS 103/08g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS103/08g

Entscheidungsdatum

09.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter DI Rudolf Pinter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Gansch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard M*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Charlotte Lindenberger, Rechtsanwältin in Steyr, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2008, GZ 11 Rs 49/08t-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass bisher im Außendienst tätig gewesene Angestellte von Versicherungsunternehmen auf kaufmännische Innendiensttätigkeiten verwiesen werden können und für die Beurteilung der Frage der für sie in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten analog herangezogen werden kann (10 ObS 188/99s; 10 ObS 2240/96a = SSV-NF 10/85; 10 ObS 246/92 = SSV-NF 6/118 ua). Die Richtigkeit dieser Rechtsprechung wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Er vertritt allerdings die Ansicht, die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsangestellter habe entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags der Handelsangestellten (Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen) sondern der Beschäftigungsgruppe 4 dieses Kollektivvertrags (Angestellte mit selbständiger Tätigkeit) entsprochen. Die Frage, welcher Beschäftigungsgruppe die vom Versicherten zuletzt ausgeübte Tätigkeit zuzuordnen ist, ist aufgrund des jeweiligen Aufgabengebiets des Versicherten anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Außendiensttätigkeit des Klägers als Versicherungsangestellter habe aufgrund des näher festgestellten Aufgabengebiets der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags der Handelsangestellten entsprochen, wurde in der angefochtenen Entscheidung mit nachvollziehbaren Argumenten begründet und bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen, wonach eine Verweisung eines Versicherungsangestellten im Außendienst auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeutet vergleiche 10 ObS 188/99s; 10 ObS 246/92 = SSV-NF 6/118 ua). Das Berufungsgericht hat auch nachvollziehbar dargestellt, dass der Aufgabenbereich der Klägerin im Verfahren 10 ObS 2240/96a (= SSV-NF 10/85) wesentlich über jenen des Klägers im gegenständlichen Verfahren hinausgegangen ist und deshalb aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4 des erwähnten Kollektivvertrags gerechtfertigt hat. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht berufsunfähig im Sinne des für ihn maßgebenden Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Die außerordentliche Revision war somit mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E88753

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00103.08G.0909.000

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20080909_OGH0002_010OBS00103_08G0000_000