Die Revision ist berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist allein strittig, welcher zeitliche Aufwand für die Verrichtung der Notdurft anzusetzen ist. Die Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl II 1999/37, sieht in § 1 Abs 4 für die Verrichtung der Notdurft einen zeitlichen Mindestwert von 4 x 15 Minuten vor; das entspricht einem monatlichen zeitlichen Aufwand von 30 Stunden.Im Revisionsverfahren ist allein strittig, welcher zeitliche Aufwand für die Verrichtung der Notdurft anzusetzen ist. Die Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl römisch zwei 1999/37, sieht in Paragraph eins, Absatz 4, für die Verrichtung der Notdurft einen zeitlichen Mindestwert von 4 x 15 Minuten vor; das entspricht einem monatlichen zeitlichen Aufwand von 30 Stunden.
Bei den im § 1 Abs 4 EinstV genannten Mindestwerten ("verbindliche Mindestwerte" iSd § 4 Abs 4 Z 2 BPGG) ist - im Unterschied zu den Richtwerten im Sinne des § 1 Abs 3 EinstV - eine Unterschreitung ausgeschlossen. Der jeweilige Mindestwert ist allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der dort angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht:Bei den im Paragraph eins, Absatz 4, EinstV genannten Mindestwerten ("verbindliche Mindestwerte" iSd Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, BPGG) ist - im Unterschied zu den Richtwerten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, EinstV - eine Unterschreitung ausgeschlossen. Der jeweilige Mindestwert ist allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der dort angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht:
Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes kann die Anerkennung des pauschalierten Mindestbedarfs nicht mehr in Betracht kommen (10 ObS 148/98g = SSV-NF 12/63; RIS-Justiz RS0109875).
Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, diese Voraussetzung sei dann erfüllt, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand erfordern, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liege (10 ObS 133/00g; 10 ObS 247/00x mwN). Weiters wurde zum Ausdruck gebracht, dass vom Mindestwert dann abgegangen werden kann, wenn sich der Betreuungsaufwand nur auf einen kleinen Teil der insgesamt unter diesem Titel subsumierten Betreuungsmaßnahmen beschränkte, sodass die Zugrundelegung des Mindestwertes unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt gewesen wäre (SSV-NF 8/104 - Hilfe nur beim Wannenbad; SSV-NF 9/13 - Unterstützung nur bei der nicht täglich erforderlichen Reinigung der Rückenpartie; SSV-NF 9/84 - Hilfe nur beim Abtrocknen der Zehenzwischenräume; 10 ObS 247/00x - Unterstützung beim Kartoffelschälen). Zeitlich gesehen beschränkte sich der tatsächliche Betreuungsaufwand in diesen Fällen auf wenige Stunden und machte damit nur einen geringen Prozentsatz des vorgesehenen Mindestwertes aus.
Liegen diese Voraussetzungen für ein Abgehen vom Mindestwert vor, ist an seiner Stelle der tatsächliche Zeitaufwand - so weit er nicht gänzlich vernachlässigbar ist - für die erforderlichen Betreuungsleistungen in Anschlag zu bringen (10 ObS 289/00y).
Nun wurde zwar in der Entscheidung vom 30. 1. 2001, 10 ObS 354/00g, betreffend die Verrichtung der Notdurft unter Berufung auf Pfeil, BPGG 87 ausgeführt, dass ein wesentlich geringerer Bedarf als die in der EinstV vorgesehenen 4 x 15 Minuten selbst dann nicht angenommen werden kann, wenn der Pflegebedürftige nur ganz bestimmte Verrichtungen nicht allein ausführen kann. Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin die Notdurft selbst einschließlich der nachfolgenden Reinigung alleine verrichten kann. Sie ist auch in der Lage, sich selbstständig im Bereich des Pflegeheimes fortzubewegen. Eine Betreuung ist nur insoweit erforderlich, als sie laut dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen bei jedem Gang zum WC aufgefordert werden muss, die Notdurft zu verrichten; außerdem ist eine Kontrolle dahingehend erforderlich, ob sie tatsächlich die Notdurft verrichtet hat. Der Zeitaufwand dafür ist mit täglich 10 Minuten oder monatlich 5 Stunden zu veranschlagen.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne damit wesentliche Elemente bei der Verrichtung der Notdurft nicht mehr selbst verrichten, kann nicht geteilt werden. Vielmehr bezieht sich der notwendige Betreuungsaufwand sowohl sachlich als auch zeitlich nur auf einen kleinen Teil der insgesamt bei der Verrichtung der Notdurft zu verrichtenden Tätigkeiten, sodass es entsprechend der Ansicht des Erstgerichts gerechtfertigt ist, den Mindestwert nicht in Anschlag zu bringen. Dessen Urteil ist mit der Maßgabe wiederherzustellen, dass die im seinerzeitigen Bescheid enthaltene, gemäß § 71 Abs 2 ASGG als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung in den Urteilsspruch aufzunehmen ist.Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne damit wesentliche Elemente bei der Verrichtung der Notdurft nicht mehr selbst verrichten, kann nicht geteilt werden. Vielmehr bezieht sich der notwendige Betreuungsaufwand sowohl sachlich als auch zeitlich nur auf einen kleinen Teil der insgesamt bei der Verrichtung der Notdurft zu verrichtenden Tätigkeiten, sodass es entsprechend der Ansicht des Erstgerichts gerechtfertigt ist, den Mindestwert nicht in Anschlag zu bringen. Dessen Urteil ist mit der Maßgabe wiederherzustellen, dass die im seinerzeitigen Bescheid enthaltene, gemäß Paragraph 71, Absatz 2, ASGG als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung in den Urteilsspruch aufzunehmen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Klägerin hat mit ihrer Klage nicht mehr erreicht, als die beklagte Partei in ihrem Bescheid zuerkannt hatte.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Die Klägerin hat mit ihrer Klage nicht mehr erreicht, als die beklagte Partei in ihrem Bescheid zuerkannt hatte.