Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig - weil das Berufungsgericht nicht von der (aktuellen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgeht - und teilweise auch berechtigt.
Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren. Die Revisionswerberin macht geltend, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen. Sie beruft sich auf die Entscheidung 10 ObS 165/06x (wonach die Formulierung des § 6 EinstV: „Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist." nicht zwingend eine restriktive Auslegung dahingehend verlange, dass nach dieser Bestimmung ein „außergewöhnlicher Pflegebedarf" im Sinne einer besonders qualifizierten Pflege ausschließlich bei Notwendigkeit einer „dauernden Bereitschaft" denkbar sei; ein außergewöhnlicher Pflegebedarf im Sinn des § 4 Abs 2 BPGG iVm § 6 EinstV aber jedenfalls dann vorliege, wenn die Notwendigkeit einer besonders qualifizierten Form der Pflege durch das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft [Rufbereitschaft] einer Pflegeperson indiziert sei, und darüber hinaus für eine Einstufung in die Pflegegeldstufe 5 auch noch andere einen vergleichbaren besonders qualifizierten Pflegebedarf indizierende Fallgestaltungen in Betracht kämen [= RIS-Justiz RS0121582]) und vertritt den Standpunkt, eine derartige Fallgestaltung müsse auch hier bejaht werden. Außerdem habe der Oberste Gerichtshof einen Pflegefall bei Rollstuhlabhängigkeit, Blindheit, Harninkontinenz samt Einlagenversorgung und Diabetes (wobei gerade bei Blindheit besondere Hilflosigkeit gegeben sei) noch nicht vorgenommen. Angesichts des vorliegenden Krankheitsbildes und der Hilflosigkeit sei unverzügliches, somit nicht planbares Eingreifen jedenfalls indiziert und ein dringender Bedarf nach fremder Hilfe bzw dauernder Bereitschaft einer Pflegeperson gegeben. Mit diesen (zuletzt erstatteten) Ausführungen entfernt sich die Zulassungsbeschwerde von den im Revisionsverfahren nicht mehr angreifbaren - im Berufungsverfahren überprüften - Feststellungen der Tatsacheninstanzen, wonach sich aus den aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten detailliert angeführten Tätigkeiten, welche der Klägerin nicht mehr möglich sind, ergibt, dass unkoordinierbare Pflegeleistungen nicht erforderlich, die Pflegemaßnahmen also „planbar und koordinierbar" sind, wobei „kein Anhaltspunkt" für das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson (die im Wohnungsbereich der Klägerin offenbar auch gar nicht gegeben ist [vgl AS 71 f]) und auch keine Gefahr selbst- oder fremdgefährdender Handlungen besteht.Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren. Die Revisionswerberin macht geltend, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen. Sie beruft sich auf die Entscheidung 10 ObS 165/06x (wonach die Formulierung des Paragraph 6, EinstV: „Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist." nicht zwingend eine restriktive Auslegung dahingehend verlange, dass nach dieser Bestimmung ein „außergewöhnlicher Pflegebedarf" im Sinne einer besonders qualifizierten Pflege ausschließlich bei Notwendigkeit einer „dauernden Bereitschaft" denkbar sei; ein außergewöhnlicher Pflegebedarf im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, BPGG in Verbindung mit Paragraph 6, EinstV aber jedenfalls dann vorliege, wenn die Notwendigkeit einer besonders qualifizierten Form der Pflege durch das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft [Rufbereitschaft] einer Pflegeperson indiziert sei, und darüber hinaus für eine Einstufung in die Pflegegeldstufe 5 auch noch andere einen vergleichbaren besonders qualifizierten Pflegebedarf indizierende Fallgestaltungen in Betracht kämen [= RIS-Justiz RS0121582]) und vertritt den Standpunkt, eine derartige Fallgestaltung müsse auch hier bejaht werden. Außerdem habe der Oberste Gerichtshof einen Pflegefall bei Rollstuhlabhängigkeit, Blindheit, Harninkontinenz samt Einlagenversorgung und Diabetes (wobei gerade bei Blindheit besondere Hilflosigkeit gegeben sei) noch nicht vorgenommen. Angesichts des vorliegenden Krankheitsbildes und der Hilflosigkeit sei unverzügliches, somit nicht planbares Eingreifen jedenfalls indiziert und ein dringender Bedarf nach fremder Hilfe bzw dauernder Bereitschaft einer Pflegeperson gegeben. Mit diesen (zuletzt erstatteten) Ausführungen entfernt sich die Zulassungsbeschwerde von den im Revisionsverfahren nicht mehr angreifbaren - im Berufungsverfahren überprüften - Feststellungen der Tatsacheninstanzen, wonach sich aus den aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten detailliert angeführten Tätigkeiten, welche der Klägerin nicht mehr möglich sind, ergibt, dass unkoordinierbare Pflegeleistungen nicht erforderlich, die Pflegemaßnahmen also „planbar und koordinierbar" sind, wobei „kein Anhaltspunkt" für das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson (die im Wohnungsbereich der Klägerin offenbar auch gar nicht gegeben ist [vgl AS 71 f]) und auch keine Gefahr selbst- oder fremdgefährdender Handlungen besteht.
Ein Zuspruch von Pflegegeld der - von der Revisionswerberin weiterhin begehrten - Stufe 6 scheitert daher bereits an den zitierten Feststellungen, wonach weder die Anspruchsvoraussetzung der Erforderlichkeit zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen, die regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind (§ 4 Abs 2 Stufe 6 Z 1 BPGG) noch die alternative Anspruchsvoraussetzung des Erfordernisses der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist, verwirklicht ist (§ 4 Abs 2 Stufe 6 Z 2 BPGG; 10 ObS 39/06t).Ein Zuspruch von Pflegegeld der - von der Revisionswerberin weiterhin begehrten - Stufe 6 scheitert daher bereits an den zitierten Feststellungen, wonach weder die Anspruchsvoraussetzung der Erforderlichkeit zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen, die regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind (Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 Ziffer eins, BPGG) noch die alternative Anspruchsvoraussetzung des Erfordernisses der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist, verwirklicht ist (Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 Ziffer 2, BPGG; 10 ObS 39/06t).
Was hingegen die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 5 betrifft ist zunächst festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 5. 12. 2006, 10 ObS 165/06x, unter anderem Folgendes ausgesprochen hat:
„Soweit aus früheren Entscheidungen auch die Auffassung abgeleitet werden kann, die Möglichkeit der zeitlichen Koordination der Pflegeleistungen schließe einen Anspruch auf Stufe 5 von vornherein aus, kann diese Ansicht nicht aufrechterhalten werden. In diesem Sinne hat der erkennende Senat in der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 39/06t bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass etwa die Möglichkeit der zeitlichen Koordination der Pflegeleistungen einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 nicht scheitern lässt, wenn eine Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich ist. Die Fälle der unkoordinierbaren Pflegeleistungen, die regelmäßig nur bei Tag oder bei Nacht notwendig sind und/oder kein unverzügliches Eingreifen erfordern, stellen daher typische Anwendungsfälle der Pflegegeldstufe 5 dar, ohne diese aber abschließend zu umschreiben (in diesem Sinne auch Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld, Rz 337 f). Das Erfordernis einer besonders qualifizierten Pflege muss jedoch auch bei der Pflegegeldstufe 5 ein gewisses Ausmaß erreichen, um von einem „außergewöhnlichen Pflegebedarf" sprechen zu können. So rechtfertigt eine Stuhl- und/oder Harninkontinenz für sich allein ebenso wenig wie der Umstand, dass der Betroffene weitgehend an das Bett bzw den Rollstuhl gebunden ist, die Annahme eines außergewöhnlichen Pflegebedarfes ..." (10 ObS 165/06x mwN = RIS-Justiz RS0106361 [T16 und T17]).
Über diese letztgenannten Umstände geht jedoch der Pflegebedarf der Klägerin eindeutig hinaus. Zu Recht beruft sie sich daher darauf, dass bei ihr durch das Zusammentreffen von Rollstuhlabhängigkeit, Blindheit, Harninkontinenz samt Einlagenversorgung und Diabetes eine „besondere Hilflosigkeit" gegeben ist, die dazu führt, dass das Erfordernis der besonders qualifizierten Pflege bei ihr ein Ausmaß erreicht, bei dem von einem „außergewöhnlichen Pflegebedarf" gesprochen werden muss; schließt doch, wie bereits ausgeführt, die Möglichkeit der zeitlichen Koordination der Pflegeleistungen einen Anspruch auf Stufe 5 - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - nicht von vornherein aus (vgl auch Greifeneder/Liebhart aaO Rz 336). Nach § 4 Abs 2 BPGG besteht Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 vielmehr dann, wenn zu einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden ein „außergewöhnlicher Pflegebedarf" hinzutritt. Aus dieser gesetzlichen Regelung ist zu folgern, dass die Stufe 5 allen Pflegebedürftigen zugänglich sein soll, bei denen zum funktionsbezogen ermittelten, rein zeitmäßig bestimmten Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden besondere - die Pflege zusätzlich erschwerende - qualifizierende Elemente hinzutreten, die aber noch nicht ausreichen, die Voraussetzungen für die Stufen 6 oder 7 (zur Gänze) zu erfüllen (RIS-Justiz RS0121581). Von der referierten Rechtsprechung ausgehend (vgl bereits 10 ObS 39/06t vom 17. 8. 2006), ist der Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld der Stufe 5 daher zu bejahen, weshalb ihr in teilweiser Stattgebung der Revision Pflegegeld dieser Stufe zuzusprechen war, das ab 1. 1. 2005 EUR 859,30 monatlich beträgt (§ 5 BPGG idF BGBl I 2004/136). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG. Nach § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG hat der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen „durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten". Die verzeichneten vorprozessualen Kosten und jene für einen gar nicht eingebrachten Schriftsatz vom 15. 9. 2005 sind daher nicht zuzusprechen, während für den Rekurs ON 9 nur 60 % Einheitssatz und für die beiden kurzen Eingaben ON 12 und 15 (die der Terminkoordination mit dem Sachverständigen dienten) nur ein Honorar nach TP 1 zusteht.Über diese letztgenannten Umstände geht jedoch der Pflegebedarf der Klägerin eindeutig hinaus. Zu Recht beruft sie sich daher darauf, dass bei ihr durch das Zusammentreffen von Rollstuhlabhängigkeit, Blindheit, Harninkontinenz samt Einlagenversorgung und Diabetes eine „besondere Hilflosigkeit" gegeben ist, die dazu führt, dass das Erfordernis der besonders qualifizierten Pflege bei ihr ein Ausmaß erreicht, bei dem von einem „außergewöhnlichen Pflegebedarf" gesprochen werden muss; schließt doch, wie bereits ausgeführt, die Möglichkeit der zeitlichen Koordination der Pflegeleistungen einen Anspruch auf Stufe 5 - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - nicht von vornherein aus vergleiche auch Greifeneder/Liebhart aaO Rz 336). Nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG besteht Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 vielmehr dann, wenn zu einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden ein „außergewöhnlicher Pflegebedarf" hinzutritt. Aus dieser gesetzlichen Regelung ist zu folgern, dass die Stufe 5 allen Pflegebedürftigen zugänglich sein soll, bei denen zum funktionsbezogen ermittelten, rein zeitmäßig bestimmten Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden besondere - die Pflege zusätzlich erschwerende - qualifizierende Elemente hinzutreten, die aber noch nicht ausreichen, die Voraussetzungen für die Stufen 6 oder 7 (zur Gänze) zu erfüllen (RIS-Justiz RS0121581). Von der referierten Rechtsprechung ausgehend vergleiche bereits 10 ObS 39/06t vom 17. 8. 2006), ist der Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld der Stufe 5 daher zu bejahen, weshalb ihr in teilweiser Stattgebung der Revision Pflegegeld dieser Stufe zuzusprechen war, das ab 1. 1. 2005 EUR 859,30 monatlich beträgt (Paragraph 5, BPGG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/136). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG. Nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG hat der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen „durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten". Die verzeichneten vorprozessualen Kosten und jene für einen gar nicht eingebrachten Schriftsatz vom 15. 9. 2005 sind daher nicht zuzusprechen, während für den Rekurs ON 9 nur 60 % Einheitssatz und für die beiden kurzen Eingaben ON 12 und 15 (die der Terminkoordination mit dem Sachverständigen dienten) nur ein Honorar nach TP 1 zusteht.