Rechtssatz RS0121581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121581
Entscheidungsdatum
22.04.2008
Rechtssatz
Nach § 4 Abs 2 BPGG besteht Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5, wenn zu einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden ein „außergewöhnlicher Pflegebedarf" hinzutritt. Aus dieser gesetzlichen Regelung ist zu folgern, dass die Stufe 5 allen Pflegebedürftigen zugänglich sein soll, bei denen zum funktionsbezogen ermittelten, rein zeitmäßig bestimmten Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden besondere - die Pflege zusätzlich erschwerende - qualifizierende Elemente hinzutreten, die aber noch nicht ausreichen, die Voraussetzungen für die Stufen 6 oder 7 (zur Gänze) zu erfüllen.Nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG besteht Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5, wenn zu einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden ein „außergewöhnlicher Pflegebedarf" hinzutritt. Aus dieser gesetzlichen Regelung ist zu folgern, dass die Stufe 5 allen Pflegebedürftigen zugänglich sein soll, bei denen zum funktionsbezogen ermittelten, rein zeitmäßig bestimmten Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden besondere - die Pflege zusätzlich erschwerende - qualifizierende Elemente hinzutreten, die aber noch nicht ausreichen, die Voraussetzungen für die Stufen 6 oder 7 (zur Gänze) zu erfüllen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 165/06x
Entscheidungstext OGH 05.12.2006 10 ObS 165/06x
Veröff: SZ 2006/183
- 10 ObS 106/07x
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 ObS 106/07x
- 10 ObS 13/08x
Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 ObS 13/08x
Beisatz: Hier: § 4 Abs 2 NÖ PGG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121581
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20061205_OGH0002_010OBS00165_06X0000_001