Die Revision sei mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat die ihr freigestellte Revisionsbeantwortung nicht erstattet.
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 165/06x = ARD 5770/7/2007) zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Pflegegeld der Stufe 5 abgewichen ist; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die Revisionsausführungen gehen im Wesentlichen in zwei Richtungen:
a) Im Hinblick auf die Konsequenzen der Glasknochenkrankheit (hochkonzentrierte Kontrolle und Überwachung des Kindes in jeder Lebenslage; Betreuung und Pflege rund um die Uhr und nicht nur eine „Beaufsichtigung" wie bei einem gesunden gleichaltrigen Kind) bestehe ein „außerordentlicher Pflegebedarf" (gemeint vermutlich ein „außergewöhnlicher Pflegeaufwand" im Sinne der Stufe 5);
b) aufgrund des extrem hohen Verletzungsrisikos sei sowohl tagsüber als auch nachts ein unkoordinierbarer Pflegeaufwand gegeben.
Dazu hat der Senat erwogen:
1. Nach der Judikatur ist bei einem Kind auch bei der Beurteilung der (neben dem über 180 Stunden pro Monat hinausgehenden Pflegebedarf) weiteren Voraussetzungen der Pflegegeldstufen 5 und 6 der Vergleich zu einem gleichaltrigen nicht behinderten Kind anzustellen, was in der Vergangenheit dazu führte, dass diese Formen der qualifizierten Pflege zur Begründung eines Anspruchs auf die Pflegegeldstufen 5 und 6 regelmäßig ausschieden (zB 10 ObS 102/01z = SSV-NF 16/23).
2. Zum Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6:
Dem Berufungsgericht ist zu folgen, dass es an der Voraussetzung zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen, die regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind (§ 4 Abs 2 Stufe 6 Z 1 NÖ PGG), fehlt. In Betracht käme allenfalls das Erfordernis der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht wegen der Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung (§ 4 Abs 2 Stufe 6 Z 2 NÖ PGG). Dieses Erfordernis ist aber gerade bei Kleinkindern etwa bis zum Schuleintritt immer gegeben, sodass diese Form der qualifizierten Pflege zur Begründung eines Anspruchs auf die Pflegegeldstufe 6 regelmäßig ausscheidet (Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld [2004] Rz 395).Dem Berufungsgericht ist zu folgen, dass es an der Voraussetzung zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen, die regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind (Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 Ziffer eins, NÖ PGG), fehlt. In Betracht käme allenfalls das Erfordernis der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht wegen der Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung (Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 Ziffer 2, NÖ PGG). Dieses Erfordernis ist aber gerade bei Kleinkindern etwa bis zum Schuleintritt immer gegeben, sodass diese Form der qualifizierten Pflege zur Begründung eines Anspruchs auf die Pflegegeldstufe 6 regelmäßig ausscheidet (Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld [2004] Rz 395).
3. Zum Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5:
In der Literatur wurde Kritik an der „bedenklich engen Auslegung" des Begriffs des außergewöhnlichen Pflegeaufwands und der zu restriktiven Judikatur des Obersten Gerichtshofs geübt; bei weiterer Interpretation als nach § 6 EinstV wäre ein solcher Pflegebedarf durchaus auch bei Kindern denkbar (Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld Rz 395 FN 691).In der Literatur wurde Kritik an der „bedenklich engen Auslegung" des Begriffs des außergewöhnlichen Pflegeaufwands und der zu restriktiven Judikatur des Obersten Gerichtshofs geübt; bei weiterer Interpretation als nach Paragraph 6, EinstV wäre ein solcher Pflegebedarf durchaus auch bei Kindern denkbar (Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld Rz 395 FN 691).
Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung 10 ObS 165/06x (= ARD 5770/7/2007; siehe auch 10 ObS 106/07x) von der restriktiven früheren Judikatur gelöst. Demnach ist die Stufe 5 allen Pflegebedürftigen zugänglich, bei denen zum funktionsbezogen ermittelten, rein zeitmäßig bestimmten Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden besondere - die Pflege zusätzlich erschwerende - qualifizierende Elemente hinzutreten, die aber noch nicht ausreichen, die Voraussetzungen für die Stufen 6 oder 7 zur Gänze zu erfüllen (RIS-Justiz RS0121581).
Diese Voraussetzung ist auch beim Kläger erfüllt, da er zum einen in jeder Nacht im Hinblick auf die Luxationsgefahr zwei- bis dreimal kontrolliert werden muss und zum anderen eine Bewegung untertags praktisch nur an der Hand der Mutter möglich ist; dieser Aufwand geht über die aus dem Titel Mobilitätshilfe im engeren Sinn angerechneten 45 Stunden (monatlich) weit hinaus. Diese die Intensität der Pflege im Vergleich zum Regelfall verstärkenden Elemente sind als „außergewöhnlicher Pflegeaufwand" im Sinne der Pflegegeldstufe 5 zu qualifizieren.
In Stattgebung der Revision des Klägers sind daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne des Zuspruchs von Pflegegeld der Stufe 5 (859,30 EUR monatlich abzüglich des Anrechnungsbetrages von 60 EUR gemäß § 6 Abs 1 NÖ PGG) abzuändern.In Stattgebung der Revision des Klägers sind daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne des Zuspruchs von Pflegegeld der Stufe 5 (859,30 EUR monatlich abzüglich des Anrechnungsbetrages von 60 EUR gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ PGG) abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.