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Entscheidung 10 ObS 107/09x×

Entscheidung 10 ObS 107/09x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS107/09x

Entscheidungsdatum

21.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und ADir. Brigitte Augustin (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton K*****, vertreten durch Dr. Richard Huber, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 2009, GZ 8 Rs 17/09w-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob der am 3. 1. 1961 geborene und bei Schluss der Verhandlung erster Instanz daher erst 47 Jahre alte Kläger erwerbsunfähig ist, ist im Sinne des hier maßgeblichen Paragraph 133, Absatz eins, GSVG zu prüfen. Danach gilt als erwerbsunfähig der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Dieser Begriff der Erwerbsunfähigkeit stellt eine strengere Voraussetzung dar, als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz eins, GSVG (ebenso wie nach der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 124, Absatz eins, BSVG) die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, nachgewiesen werden muss und sich der Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muss (RIS-Justiz RS0085894). Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 133, Absatz eins, GSVG führen. Die Verweisbarkeit erstreckt sich auf den gesamten Arbeitsmarkt, auf alle selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten (RIS-Justiz RS0086458). Eine Einschränkung, dass die Verweisungstätigkeiten im Hinblick auf die bisher ausgeübten Tätigkeiten zumutbar sein müssen, besteht nicht (10 ObS 193/90 = SSV-NF 4/81 mwN). Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 133, GSVG bestehen, wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits mehrfach ausgesprochen hat vergleiche 10 ObS 10/98p, 10 ObS 85/92 ua), nicht.

Da der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch bei Berücksichtigung seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen jedenfalls noch Tätigkeiten in seinem ursprünglichen Lehrberuf als Koch und Kellner sowie im Einzelhandel im Verkauf verrichten kann, steht die Beurteilung der Vorinstanzen, dass beim Kläger eine gänzliche Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege, im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Der in den Revisionsausführungen weiters relevierten Frage, ob der Kläger auch seine zuletzt ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit weiterhin verrichten kann, kommt bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu.

Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E91557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00107.09X.0721.000

Im RIS seit

20.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Dokumentnummer

JJT_20090721_OGH0002_010OBS00107_09X0000_000

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