Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei dennoch Folgendes entgegengehalten:Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei dennoch Folgendes entgegengehalten:
Soweit die Revisionswerberin meint, das Berufungsgericht habe sich nicht ausreichend mit ihrer Beweisrüge auseinandergesetzt, ist ihr zu entgegnen, dass sich das Berufungsgericht mit den prozessentscheidenden medizinischen Sachverständigengutachten eingehend auseinandergesetzt hat und sein Urteil den Ansprüchen an die Begründungspflicht für die Erledigung einer Beweisrüge jedenfalls gerecht wird. Die Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen einer beruflichen Tätigkeit sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört zum Tatsachenbereich und ist damit der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (10 ObS 34/98t mwN ua). Soweit die Revisionswerberin die natürliche Kausalität ihrer Beschwerden (Asthma bronchiale, Nickelallergie) zu bejahen versucht, geht sie nicht von den getroffenen Tatsachenfeststellungen aus. Ob der Kausalitätsbeweis von den Vorinstanzen zu Recht als nicht erbracht angesehen wurde, ist im Revisionsverfahren aus den bereits genannten Gründen nicht überprüfbar (10 ObS 34/98t mwN uva). Auch die Frage, ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, weitere Beweise aufzunehmen, betrifft die Beweiswürdigung und ist gleichfalls vom Revisionsgericht nicht zu untersuchen (10 ObS 41/93 mwN ua).
Ausgehend von den das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen muss auch die Rechtsrüge versagen. Nach § 177 Abs 1 ASVG gelten die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen nur dann als Berufskrankheiten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Voraussetzunng für die Anerkennung als Berufskrankheit ist somit, dass das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen ist (SSV-NF 9/23 ua).Ausgehend von den das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen muss auch die Rechtsrüge versagen. Nach Paragraph 177, Absatz eins, ASVG gelten die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen nur dann als Berufskrankheiten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Voraussetzunng für die Anerkennung als Berufskrankheit ist somit, dass das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen ist (SSV-NF 9/23 ua).
Nach den Feststellungen bestehen keine Hinweise darauf, dass das Lungenleiden der Klägerin auf betriebliche Einwirkungen zurückzuführen ist. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Feststellungen des Erstgerichtes zur Hauterkrankung der Klägerin konnte ein hinreichender Kausalitätsnachweis jedenfalls nicht erbracht werden, weil einer von der beruflichen Tätigkeit der Klägerin unabhängigen Verursachung dieser Erkrankung im Hinblick auf die atopische Disposition und die familiäre allergische Belastung der Klägerin jedenfalls eine gleich hohe Wahrscheinlichkeit zukommt und der Klägerin daher insoweit auch nicht der sogenannte Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines haftungsbegründenden Zusammenhanges mit ihrer beruflichen Tätigkeit zugute kommt (vgl SSV-NF 5/140 ua). Da der Klägerin somit der Nachweis, dass ihre Erkrankungen durch die Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung als Verkäuferin verursacht wurden, nicht gelungen ist, wurde ihr Klagebegehren von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die weitere Frage, ob die Klägerin auf Grund ihrer Hauterkrankung zur Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit gezwungen war.Nach den Feststellungen bestehen keine Hinweise darauf, dass das Lungenleiden der Klägerin auf betriebliche Einwirkungen zurückzuführen ist. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Feststellungen des Erstgerichtes zur Hauterkrankung der Klägerin konnte ein hinreichender Kausalitätsnachweis jedenfalls nicht erbracht werden, weil einer von der beruflichen Tätigkeit der Klägerin unabhängigen Verursachung dieser Erkrankung im Hinblick auf die atopische Disposition und die familiäre allergische Belastung der Klägerin jedenfalls eine gleich hohe Wahrscheinlichkeit zukommt und der Klägerin daher insoweit auch nicht der sogenannte Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines haftungsbegründenden Zusammenhanges mit ihrer beruflichen Tätigkeit zugute kommt vergleiche SSV-NF 5/140 ua). Da der Klägerin somit der Nachweis, dass ihre Erkrankungen durch die Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung als Verkäuferin verursacht wurden, nicht gelungen ist, wurde ihr Klagebegehren von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die weitere Frage, ob die Klägerin auf Grund ihrer Hauterkrankung zur Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit gezwungen war.
Die Revision musste somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht aktenkundig.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht aktenkundig.