Die Revision ist zulässig (RIS-Justiz RS0103990), aber nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).Vorweg ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov BGBl römisch eins 2002/1).
§ 256 ASVG sah bereits in seiner Stammfassung (BGBl 1955/189) vor, dass die "Invaliditätsrente" bei vorübergehender Invalidität für eine bestimmte Frist zuerkannt werden kann. Mit der 9. ASVG-Nov BGBl 1962/13 wurde das Wort "Invaliditätsrente" durch "Invaliditätspension" ersetzt. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, trat insofern eine Änderung der Rechtslage ein, als seither Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 256 Abs 1 ASVG grundsätzlich nur mehr befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt werden. Besteht die geminderte Arbeitsfähigkeit nach Ablauf der Befristung weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Die Pension ist ohne Befristung zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität anzunehmen ist (§ 256 Abs 2 ASVG).Paragraph 256, ASVG sah bereits in seiner Stammfassung (BGBl 1955/189) vor, dass die "Invaliditätsrente" bei vorübergehender Invalidität für eine bestimmte Frist zuerkannt werden kann. Mit der 9. ASVG-Nov BGBl 1962/13 wurde das Wort "Invaliditätsrente" durch "Invaliditätspension" ersetzt. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, trat insofern eine Änderung der Rechtslage ein, als seither Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 256, Absatz eins, ASVG grundsätzlich nur mehr befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt werden. Besteht die geminderte Arbeitsfähigkeit nach Ablauf der Befristung weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Die Pension ist ohne Befristung zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität anzunehmen ist (Paragraph 256, Absatz 2, ASVG).
Nach den Gesetzesmaterialien (RV 72 BlgNR 20. GP 248) sollte dadurch den Pensionsversicherungsträgern im Hinblick auf die nicht vorhersehbare Weiterentwicklung medizinischer Behandlungsmethoden sowie die Unsicherheit medizinischer Langzeitprognosen an sich eine flexiblere Zuerkennungspraxis bei Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit ermöglicht werden. Durch die auf Antrag erfolgende Weitergewährung der Pension bei Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit komme es zu keiner Verschlechterung in den Rechten des Leistungsbeziehers; in der Vergangenheit zu Tage getretene Schwierigkeiten beim Entzug von unbefristet zuerkannten Pensionen aufgrund des Wegfalls der Arbeitsunfähigkeit würden jedoch in Hinkunft nicht mehr auftreten.Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 72, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 248) sollte dadurch den Pensionsversicherungsträgern im Hinblick auf die nicht vorhersehbare Weiterentwicklung medizinischer Behandlungsmethoden sowie die Unsicherheit medizinischer Langzeitprognosen an sich eine flexiblere Zuerkennungspraxis bei Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit ermöglicht werden. Durch die auf Antrag erfolgende Weitergewährung der Pension bei Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit komme es zu keiner Verschlechterung in den Rechten des Leistungsbeziehers; in der Vergangenheit zu Tage getretene Schwierigkeiten beim Entzug von unbefristet zuerkannten Pensionen aufgrund des Wegfalls der Arbeitsunfähigkeit würden jedoch in Hinkunft nicht mehr auftreten.
Dass die in der objektiven Beweislast des Klägers liegende (10 ObS 130/01t, 10 ObS 344/02i) anspruchsbegründende Tatsache der dauernden Invalidität im vorliegenden Fall nicht erwiesen ist, ergibt sich aus der - aufgrund des vom Erstgericht eingeholten internistischen Gutachtens getroffenen - Feststellung, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage ist, geregelte Arbeiten zu verrichten. Von dieser durch die Beweisergebnisse gedeckten Feststellung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daher nicht zu erkennen. Auch die auf der angeführten Tatsachengrundlage getroffene rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Invaliditätspension befristet zuzuerkennen sei, erweist sich als zutreffend.
Da die nach § 89 Abs 2 ASGG aufzutragende vorläufige Zahlung in allen Punkten (Leistungsbeginn, Auszahlung der Leistung usw) gleich zu behandeln ist wie eine der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung (SSV-NF 3/58; 4/26 ua), ist im Urteil der Leistungsbeginn und im Fall der Befristung der Leistung das Leistungsende der vorläufigen Zahlung auszusprechen. Die vorläufige Zahlung gebührt nach § 89 Abs 2 ASGG bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides; im Hinblick auf die Befristung der Invaliditätspension endet der Anspruch auf diese Leistung aber jedenfalls mit 31. 7. 2003. Für die bis zur Zustellung des Urteils fällig gewordenen vorläufigen Zahlungen ist gemäß § 409 Abs 1 ZPO eine vierzehntägige Leistungsfrist anzuordnen. Für die weiteren bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids fällig werdenden vorläufigen Zahlungen ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 104 Abs 2 ASVG, derzufolge die Pensionen monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt werden, auszusprechen, dass auch die vorläufigen Zahlungen jeweils am Ersten des Folgemonats im Nachhinein zu erbringen sind.Da die nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG aufzutragende vorläufige Zahlung in allen Punkten (Leistungsbeginn, Auszahlung der Leistung usw) gleich zu behandeln ist wie eine der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung (SSV-NF 3/58; 4/26 ua), ist im Urteil der Leistungsbeginn und im Fall der Befristung der Leistung das Leistungsende der vorläufigen Zahlung auszusprechen. Die vorläufige Zahlung gebührt nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides; im Hinblick auf die Befristung der Invaliditätspension endet der Anspruch auf diese Leistung aber jedenfalls mit 31. 7. 2003. Für die bis zur Zustellung des Urteils fällig gewordenen vorläufigen Zahlungen ist gemäß Paragraph 409, Absatz eins, ZPO eine vierzehntägige Leistungsfrist anzuordnen. Für die weiteren bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids fällig werdenden vorläufigen Zahlungen ist im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 104, Absatz 2, ASVG, derzufolge die Pensionen monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt werden, auszusprechen, dass auch die vorläufigen Zahlungen jeweils am Ersten des Folgemonats im Nachhinein zu erbringen sind.
Eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt ist ausgeschlossen; dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 5/37, 8/115; 10 ObS 2352/96x = SVSlg 44.612; 10 ObS 2421/96v = SVSlg 44.618 ua; Kuderna ASGG2 498).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, werden in der Revision nicht aufgezeigt und sind auch aus dem Akt nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, werden in der Revision nicht aufgezeigt und sind auch aus dem Akt nicht ersichtlich.