§ 181b ASVG wurde mit der 60. ASVG-Novelle (BGBl I 2002/140) dahin geändert, dass für die gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit h und i ASVG in der Unfallversicherung Teilversicherten die Bemessungsgrundlage für Barleistungen erhöht wurde. Nach § 600 Abs 1 Z 3 ASVG tritt die Neuregelung mit 1. 1. 2003 in Kraft; nach § 600 Abs 9 ASVG ist sie nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2002 eintreten.Paragraph 181 b, ASVG wurde mit der 60. ASVG-Novelle (BGBl I 2002/140) dahin geändert, dass für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, und i ASVG in der Unfallversicherung Teilversicherten die Bemessungsgrundlage für Barleistungen erhöht wurde. Nach Paragraph 600, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG tritt die Neuregelung mit 1. 1. 2003 in Kraft; nach Paragraph 600, Absatz 9, ASVG ist sie nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2002 eintreten.
Begründet wird die Anhebung in den Gesetzesmaterialien (1183 BlgNR 21. GP) mit den Überschüssen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt; für die Stichtagsregelung in den Übergangsbestimmungen wird keine eigene Begründung angeführt.Begründet wird die Anhebung in den Gesetzesmaterialien (1183 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode mit den Überschüssen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt; für die Stichtagsregelung in den Übergangsbestimmungen wird keine eigene Begründung angeführt.
So unverständlich eine solche die Leistungshöhe "perpetuierende" Stichtagsregelung aus Sicht eines Betroffenen sein mag, verletzt sie nach Meinung des Obersten Gerichtshofes nicht den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Bereits das Berufungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist und eine zeitliche Differenzierung durch eine Stichtagsregelung nicht grundsätzlich gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (ebenso zuletzt OGH 10 ObS 394/02t und 10 ObS 128/03a, RIS-Justiz RS0117654).
Selbst zum Schutz bereits "erworbener Rechtspositionen" hat der Verfassungsgerichtshof - zuletzt etwa in seinem Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02, G 187/02 und G 202/02, teilweise veröffentlicht in ARD 5368/17/2003 - ausgeführt, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet (zB VfSlg 11.665/1988 und VfSlg 14.864/1997). Es fällt daher im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern, wobei er allerdings auf der Grundlage des Gleichheitssatzes gehalten ist, dem Vertrauensschutz bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken, indem etwa schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand die Normunterworfenen mit guten Gründen vertrauen konnten, zu vermeiden sind. Auf dieser Grundlage kann es geboten sein, entsprechende Übergangsregelungen vorzusehen.Selbst zum Schutz bereits "erworbener Rechtspositionen" hat der Verfassungsgerichtshof - zuletzt etwa in seinem Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02, G 187/02 und G 202/02, teilweise veröffentlicht in ARD 5368/17/2003 - ausgeführt, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet (zB VfSlg 11.665 aus 1988, und VfSlg 14.864 aus 1997,). Es fällt daher im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern, wobei er allerdings auf der Grundlage des Gleichheitssatzes gehalten ist, dem Vertrauensschutz bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken, indem etwa schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand die Normunterworfenen mit guten Gründen vertrauen konnten, zu vermeiden sind. Auf dieser Grundlage kann es geboten sein, entsprechende Übergangsregelungen vorzusehen.
Im konkreten Fall hat sich der Gesetzgeber für eine Begünstigung von Versicherten ab einem bestimmten Stichtag entschieden, sodass die Judikatur zu den benachteiligenden Eingriffen nicht unmittelbar herangezogen werden kann. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei zukünftigen Verbesserungen muss allerdings als größer angesehen werden als bei der Beeinträchtigung bestehender Rechtspositionen, weil das bedeutsame Moment des "erschütterten Vertrauens" in eine bestehende Rechtslage - aufgrund derer etwa Dispostionen getroffen wurden - wegfällt (vgl auch VfGH 8. 10. 2003, G 47/03, zur Einführung einer Kriegsgefangenenentschädigung). Die Bezugnahme auf den Unfallszeitpunkt als Abgrenzungskriterium ist auch nicht als unsachlich anzusehen, verhindert es doch von den Zufälligkeiten des Datums des Leistungsanfalls abhängige Differenzierungen. Außerdem erleichtert es die Kalkulation des Versicherungsträgers, mit welchen Belastungen er in Hinkunft rechnen muss. Allein daraus, dass sich aus der fehlenden Rückwirkung der Norm Nachteile für den Kläger (im Vergleich zu Personen mit einem späteren Unfallzeitpunkt) ergeben, kann nicht abgeleitet werden, dass die Regelung an sich gleichheitswidrig ist (10 ObS 48/95 = SSV-NF 9/34).Im konkreten Fall hat sich der Gesetzgeber für eine Begünstigung von Versicherten ab einem bestimmten Stichtag entschieden, sodass die Judikatur zu den benachteiligenden Eingriffen nicht unmittelbar herangezogen werden kann. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei zukünftigen Verbesserungen muss allerdings als größer angesehen werden als bei der Beeinträchtigung bestehender Rechtspositionen, weil das bedeutsame Moment des "erschütterten Vertrauens" in eine bestehende Rechtslage - aufgrund derer etwa Dispostionen getroffen wurden - wegfällt vergleiche auch VfGH 8. 10. 2003, G 47/03, zur Einführung einer Kriegsgefangenenentschädigung). Die Bezugnahme auf den Unfallszeitpunkt als Abgrenzungskriterium ist auch nicht als unsachlich anzusehen, verhindert es doch von den Zufälligkeiten des Datums des Leistungsanfalls abhängige Differenzierungen. Außerdem erleichtert es die Kalkulation des Versicherungsträgers, mit welchen Belastungen er in Hinkunft rechnen muss. Allein daraus, dass sich aus der fehlenden Rückwirkung der Norm Nachteile für den Kläger (im Vergleich zu Personen mit einem späteren Unfallzeitpunkt) ergeben, kann nicht abgeleitet werden, dass die Regelung an sich gleichheitswidrig ist (10 ObS 48/95 = SSV-NF 9/34).
Der Oberste Gerichtshof sieht daher keinen Anlass zu einem Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof.