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Entscheidung 10 ObS 121/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS121/08d

Entscheidungsdatum

23.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj Silvia H*****, vertreten durch ihren Vater Sven H*****, beide *****, dieser vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Land Salzburg, vertreten durch das Amt der Salzburger Landesregierung, 5020 Salzburg, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, wegen Pflegegeld (Revisionsinteresse 9.198,30 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Mai 2008, GZ 12 Rs 35/08s-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Mai 2007, GZ 11 Cgs 106/01x-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der beklagten Partei wird aufgetragen, die Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen dadurch zu verbessern, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen wird.

Begründung :

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 507, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO müssen Revisionsbeantwortungen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Diese Vorschrift ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, letzter Halbsatz ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist. Dies trifft aber gemäß Paragraph 40, ASGG nur auf die Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz zu. Revisionen und Revisionsbeantwortungen müssen daher gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 507, Absatz 4,) ZPO mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein vergleiche 10 ObS 23/05p mwN). Die bloß von einer qualifizierten Person gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, ASGG unterschriebene Revisionsbeantwortung der beklagten Partei leidet somit an einem Formgebrechen, das die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung zu hindern geeignet ist. Es war daher der beklagten Partei gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins und Paragraph 85, Absatz eins und 2 ZPO die Beseitigung dieses Formgebrechens aufzutragen.

Textnummer

E94006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00121.08D.0923.000

Im RIS seit

25.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20080923_OGH0002_010OBS00121_08D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung