Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich als "Gleitschalungsmonteur" tätig war. Dazu stellte das Erstgericht lediglich fest, daß er als solcher "Schlosserarbeiten" durchgeführt habe. Welche Arbeiten er tatsächlich im Einzelnen ausübte, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen; aus ihnen ergibt sich allerdings, daß er im Hinblick auf das medizinische Leistungskalkül diesen Beruf nicht mehr ausüben kann. Die Frage eines Berufsschutzes läßt sich, wie der Kläger in seiner Revision zutreffend darlegt, mangels jeglicher näherer Feststellungen über die bisher ausgeübte Tätigkeit nicht beantworten. Auch für die Annahme der Vorinstanzen, der Kläger habe durch seine Tätigkeit als Gleichschalungsmonteur den Berufsschutz eines gelernten Schmieds (trotz Nichtausübung dieses Berufs) aufrecht erhalten oder den eines angelernten Schlossers erwerben können, fehlen alle Sachverhaltsgrundlagen. Insoweit erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.
Strittig ist weiters, ob der Kläger bei Aufrechterhaltung oder Neuerwerbung eines Berufsschutzes (vgl SSV-NF 3/119, 4/140, 6/67 ua) auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann.Strittig ist weiters, ob der Kläger bei Aufrechterhaltung oder Neuerwerbung eines Berufsschutzes vergleiche SSV-NF 3/119, 4/140, 6/67 ua) auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann.
Ob ein Versicherter, der Berufsschutz als Schlosser genießt, auf die Tätigkeit eines Industriekontrollors oder Fertigungsprüfers verwiesen werden kann, wurde in der bisherigen Rechtsprechung bereits mehrfach untersucht (SSV-NF 3/119, 4/140, 6/67, 11/21, zuletzt 10 ObS 422/97z; ähnlich 10 ObS 17/99v betreffend einen angelernten Rohrleitungsmonteur). Wie der Senat in allen diesen (aufhebenden) Entscheidungen dargelegt hat, ist dabei der Verweisungsrahmen des tatsächlich ausgeübten Berufes zu prüfen. Die Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Kläger als Gleitschalungsmonteur überhaupt qualifizierte Teiltätigkeiten eines Lehrberufes oder eines einem solchen gleichzuhaltenden Berufes ausgeübt hat und ob er auf solche Teiltätigkeiten in Form eines Fertigungsprüfers in metallbe- und -verarbeitenden Betrieben verwiesen werden kann. Daß ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, auch auf Teiltätigkeiten seiner Berufsgruppe verwiesen werden darf, durch die er den bereits erworbenen Berufsschutz nicht verliert, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 3/119, 3/122, 5/40, 7/6 ua). Ob es sich allerdings bei der Verweisungstätigkeit um eine Teiltätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufes handelt, ist - sofern nicht offenkundig - in jedem Einzelfall besonders zu prüfen. Daher werden - anknüpfend an das in den Entscheidungen SSV-NF 11/21, 10 ObS 422/97z und 10 ObS 17/99v ausgeführte zur Qualifikationsabgrenzung der in der Praxis vorkommenden unterschiedlichen Berufsarten von Industriekontrolloren und Fertigungsprüfern - genaue Feststellungen dazu zu treffen sein, inwieweit in ihnen das allenfalls erforderliche qualifizierte berufliche Wissen eines Gleitschalungsmonteurs oder sonst einer dabei verrichteten qualifizierten Tätigkeit wie etwa die eines Schlossers verwertet werden kann, wobei auch auf die nach den Feststellungen des Erstgerichtes beim Kläger vorhandenen bzw durch zumutbare Nachschulung erlernbaren Kenntnisse in diesem Verweisungsfeld einzugehen sein wird (ebenso 10 ObS 422/97z und 10 ObS 17/99v).
Da diese für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Fragen ungeklärt blieben, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.