Entscheidung 10 ObS 124/00h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS124/00h
Entscheidungsdatum
05.09.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Lang (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Georg B*****, Priester i. R., *****, vertreten durch Dr. Susanne Steiner, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann Dr. Franz Schausberger, 5010 Salzburg, Chiemseehof, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Jänner 2000, GZ 12 Rs 250/99t-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. April 1999, GZ 11 Cgs 130/98v-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 12. 10. 1909 geborene Kläger ist römisch-katholischer Weltpriester im Ruhestand. Er bezieht von der Erzdiözese Salzburg eine monatliche Pension in der Höhe von S 19.913 netto.
Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 17. 7. 1998 den Antrag des Klägers vom 9. 12. 1996 auf Gewährung von Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz (SbgPGG) "wegen Unzuständigkeit der Salzburger Landesregierung zurückgewiesen", weil Weltpriester gemäß § 3 Abs 3 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in den persönlichen Anwendungsbereich des BPGG einbezogen werden könnten und somit eine Leistungszuständigkeit des Landes nicht gegeben sei.Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 17. 7. 1998 den Antrag des Klägers vom 9. 12. 1996 auf Gewährung von Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz (SbgPGG) "wegen Unzuständigkeit der Salzburger Landesregierung zurückgewiesen", weil Weltpriester gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in den persönlichen Anwendungsbereich des BPGG einbezogen werden könnten und somit eine Leistungszuständigkeit des Landes nicht gegeben sei.
Das Erstgericht wies das vom Kläger dagegen rechtzeitig erhobene und auf Gewährung des Pflegegeldes in der gesetzlichen Höhe ab 9. 12. 1996 nach den Bestimmungen des SbgPGG gerichtete Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Im Hinblick auf die privatrechtliche Grundlage des Sustentationsanspruchs sei die Möglichkeit einer Einbeziehung in den nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personenkreis gegeben, weshalb kein Anspruch auf Pflegegeldleistungen nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz bestehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die hier anstehende Rechtsfrage, ob katholischen Weltpriestern im Ruhestand, die von ihrer Diözese eine monatliche Pensionsleistung in Geld erhalten, Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz zuerkannt werden kann, ist Gegenstand mehrerer beim Obersten Gerichtshof anhängiger Revisionsverfahren (außer dem vorliegenden noch 10 ObS 121/00t, 10 ObS 125/00f und 10 ObS 126/00b). Alle Kläger werden von derselben Rechtsanwältin vertreten; beklagte Partei ist in allen Fällen das Land Salzburg. In erster Instanz hat derselbe Gerichtshof, in zweiter Instanz derselbe arbeits- und sozialrechtliche Berufungssenat entschieden. Angesichts dieser Tatsachen reicht es aus, auf die eingehend begründete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. 9. 2000, 10 ObS 121/00t, zu verweisen, mit der das Urteil der zweiten Instanz voll bestätigt wurde und der nichts hinzuzufügen ist (vgl § 510 Abs 3 ZPO).Die hier anstehende Rechtsfrage, ob katholischen Weltpriestern im Ruhestand, die von ihrer Diözese eine monatliche Pensionsleistung in Geld erhalten, Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz zuerkannt werden kann, ist Gegenstand mehrerer beim Obersten Gerichtshof anhängiger Revisionsverfahren (außer dem vorliegenden noch 10 ObS 121/00t, 10 ObS 125/00f und 10 ObS 126/00b). Alle Kläger werden von derselben Rechtsanwältin vertreten; beklagte Partei ist in allen Fällen das Land Salzburg. In erster Instanz hat derselbe Gerichtshof, in zweiter Instanz derselbe arbeits- und sozialrechtliche Berufungssenat entschieden. Angesichts dieser Tatsachen reicht es aus, auf die eingehend begründete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. 9. 2000, 10 ObS 121/00t, zu verweisen, mit der das Urteil der zweiten Instanz voll bestätigt wurde und der nichts hinzuzufügen ist vergleiche Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Daraus folgt, dass der Revision ein Erfolg versagt bleiben muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00124.00H.0905.000
Dokumentnummer
JJT_20000905_OGH0002_010OBS00124_00H0000_000