Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).
In der Sache selbst ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof mittlerweile bereits in mehreren Entscheidungen näher begründet hat, dass nach der hier strittigen Bestimmung des § 588 Abs 7 ASVG Versicherte, die dem Pensionsanfallsalter (60 Jahre für Männer und 55 Jahre für Frauen) nahe sind, ganz offenbar aus Gründen des Vertrauensschutzes von der Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters nicht betroffen sein sollen. Der Gesetzgeber hat diesen Personenkreis dahin umschrieben, dass es sich dabei um männliche Versicherte, die vor dem 1. 10. 1945 geboren sind und 540 Beitragsmonate erworben haben, bzw um weibliche Versicherte, die vor dem 1. 10. 1950 geboren sind und 480 Beitragsmonate erworben haben, handeln muss. Der Gesetzgeber wollte damit den männlichen und weiblichen Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der schrittweisen Erhöhung des Pensionsanfallsalters bereits 55 bzw 50 Jahre alt waren, einen Pensionsantritt zum bisherigen Anfallsalter von 60 bzw 55 Jahren unter der Voraussetzung ermöglichen, dass sie bei einem frühestmöglichen einheitlichen Beginn einer Versicherungskarriere (mit Vollendung des 15. Lebensjahres) einen durchgehenden Versicherungsverlauf (45 Jahre bei Männern und 40 Jahre bei Frauen) aufweisen können. Die Diskriminierung der Männer, die sich aus der höheren Anzahl der für einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach der Übergangsbestimmung des § 588 Abs 7 ASVG erforderlichen Beitragsmonate ergibt, ist somit eine notwendige Folge der Tatsache, dass die Frauen (bisher) mit 55 Jahren eine solche Leistung beanspruchen konnte, während die Männer dies erst mit 60 Jahren konnten und fällt daher unter die Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 a der Richtlinie 79/7/EWG (vgl 10 ObS 284/02s, 10 ObS 322/02d, 10 ObS 377/02t und 10 ObS 378/02i jeweils vom 14. 1. 2003; 10 ObS 11/03w vom 28. 1. 2003 und 10 ObS 106/03s vom 8. 4. 2003; RIS-Justiz RS0117076 [T2] und [T3]). Die beklagte Partei war an den genannten Verfahren beteiligt, der Klagevertreter am Verfahren 10 ObS 378/02i, sodass auf die nähere Begründung in diesen Entscheidungen verwiesen werden kann.In der Sache selbst ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof mittlerweile bereits in mehreren Entscheidungen näher begründet hat, dass nach der hier strittigen Bestimmung des Paragraph 588, Absatz 7, ASVG Versicherte, die dem Pensionsanfallsalter (60 Jahre für Männer und 55 Jahre für Frauen) nahe sind, ganz offenbar aus Gründen des Vertrauensschutzes von der Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters nicht betroffen sein sollen. Der Gesetzgeber hat diesen Personenkreis dahin umschrieben, dass es sich dabei um männliche Versicherte, die vor dem 1. 10. 1945 geboren sind und 540 Beitragsmonate erworben haben, bzw um weibliche Versicherte, die vor dem 1. 10. 1950 geboren sind und 480 Beitragsmonate erworben haben, handeln muss. Der Gesetzgeber wollte damit den männlichen und weiblichen Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der schrittweisen Erhöhung des Pensionsanfallsalters bereits 55 bzw 50 Jahre alt waren, einen Pensionsantritt zum bisherigen Anfallsalter von 60 bzw 55 Jahren unter der Voraussetzung ermöglichen, dass sie bei einem frühestmöglichen einheitlichen Beginn einer Versicherungskarriere (mit Vollendung des 15. Lebensjahres) einen durchgehenden Versicherungsverlauf (45 Jahre bei Männern und 40 Jahre bei Frauen) aufweisen können. Die Diskriminierung der Männer, die sich aus der höheren Anzahl der für einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 588, Absatz 7, ASVG erforderlichen Beitragsmonate ergibt, ist somit eine notwendige Folge der Tatsache, dass die Frauen (bisher) mit 55 Jahren eine solche Leistung beanspruchen konnte, während die Männer dies erst mit 60 Jahren konnten und fällt daher unter die Ausnahmebestimmung des Artikel 7, Absatz eins, a der Richtlinie 79/7/EWG vergleiche 10 ObS 284/02s, 10 ObS 322/02d, 10 ObS 377/02t und 10 ObS 378/02i jeweils vom 14. 1. 2003; 10 ObS 11/03w vom 28. 1. 2003 und 10 ObS 106/03s vom 8. 4. 2003; RIS-Justiz RS0117076 [T2] und [T3]). Die beklagte Partei war an den genannten Verfahren beteiligt, der Klagevertreter am Verfahren 10 ObS 378/02i, sodass auf die nähere Begründung in diesen Entscheidungen verwiesen werden kann.
Da im vorliegenden Fall unbestritten feststeht, dass der Kläger (nur) 529 Beitragsmonate erworben hat und daher die Anspruchsvoraussetzungen für die von ihm begehrte Leistung nach § 588 Abs 7 ASVG nicht erfüllt und diese Bestimmung auch nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht, war dem Rekurs der beklagten Partei Folge zu geben. Zufolge Spruchreife kann gleich in der Sache selbst im Sinne einer Wiederherstellung des klagsabweisenden Ersturteiles erkannt werden (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).Da im vorliegenden Fall unbestritten feststeht, dass der Kläger (nur) 529 Beitragsmonate erworben hat und daher die Anspruchsvoraussetzungen für die von ihm begehrte Leistung nach Paragraph 588, Absatz 7, ASVG nicht erfüllt und diese Bestimmung auch nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht, war dem Rekurs der beklagten Partei Folge zu geben. Zufolge Spruchreife kann gleich in der Sache selbst im Sinne einer Wiederherstellung des klagsabweisenden Ersturteiles erkannt werden (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, sind nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens, sondern auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten zu beachten. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich. So ergibt sich aus dem Pensionsakt ein Pensionsanspruch des Klägers ab 1. 6. 2002 in Höhe von ca EUR 1.300,-- monatlich.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, sind nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens, sondern auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten zu beachten. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich. So ergibt sich aus dem Pensionsakt ein Pensionsanspruch des Klägers ab 1. 6. 2002 in Höhe von ca EUR 1.300,-- monatlich.