Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht aufgrund einer unzutreffenden Rechtsansicht den in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz verneinte. Sie ist im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt. Die beklagte Partei erstattete die ihr freigestellte Revisionsbeantwortung nicht.
Zutreffend macht die Revisionswerberin geltend, dass die Frage ihres allfälligen Berufsschutzes als angelernte „Endkontrolleurin in der Leiterplattenerzeugung" nicht ausreichend geklärt wurde; fehlen doch Feststellungen über den genauen Inhalt ihrer Berufstätigkeit in den Beitragsmonaten im Beobachtungszeitraum (und vor dem Beobachtungszeitraum), die zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein angelernter Beruf iSd § 255 Abs 2 ASVG vorliegt, notwendig sind. Alle entscheidungsrelevanten Tatsachen, für die sich im Verfahren zumindest Anhaltspunkte ergeben haben, sind im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu erheben (10 ObS 254/02d uva). In diesem Sinn ist die Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen die Verweisbarkeit fraglich wäre, von Amts wegen zu prüfen, insbesondere dann, wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine Klarheit besteht (SSV-NF 3/136; 10 ObS 254/02d uva; RIS-Justiz RS0084428). Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Tätigkeit (SSV-NF 14/36; 10 ObS 254/02d; 10 ObS 28/03d ua).Zutreffend macht die Revisionswerberin geltend, dass die Frage ihres allfälligen Berufsschutzes als angelernte „Endkontrolleurin in der Leiterplattenerzeugung" nicht ausreichend geklärt wurde; fehlen doch Feststellungen über den genauen Inhalt ihrer Berufstätigkeit in den Beitragsmonaten im Beobachtungszeitraum (und vor dem Beobachtungszeitraum), die zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein angelernter Beruf iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG vorliegt, notwendig sind. Alle entscheidungsrelevanten Tatsachen, für die sich im Verfahren zumindest Anhaltspunkte ergeben haben, sind im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu erheben (10 ObS 254/02d uva). In diesem Sinn ist die Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen die Verweisbarkeit fraglich wäre, von Amts wegen zu prüfen, insbesondere dann, wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine Klarheit besteht (SSV-NF 3/136; 10 ObS 254/02d uva; RIS-Justiz RS0084428). Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Tätigkeit (SSV-NF 14/36; 10 ObS 254/02d; 10 ObS 28/03d ua).
Vom Fehlen jeglichen Anhaltspunkts kann hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht gesprochen werden. Die Klägerin gab in ihrer von einem Richter aufgenommenen Protokollarklage an, 12 Jahre als „HA in einer Elektronikfirma" berufstätig gewesen und seit drei Jahren ohne Beschäftigung zu sein. Der Ausdruck „HA" wurde vom Erstgericht nicht erörtert und offenbar als Abkürzung für Hilfsarbeiter verstanden. Die Beklagte behauptete in der Klagebeantwortung, die Klägerin sei als Endkontrolleurin berufstätig gewesen, und meinte, Invalidität iSd § 255 Abs 3 ASVG liege nicht vor. Gegenüber den medizinischen Sachverständigen gab die Klägerin an, in der „Endkontrolle bei Leiterplatten für PC" tätig gewesen zu sein bzw „seit 1990 in der Endkontrolle in einem Leiterplattenwerk bis 2002" gearbeitet zu haben. Mangels Kenntnis der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit einer Endkontrolleurin in einem Leiterplattenwerk lässt sich nicht sagen, ob ihr nicht doch Berufsschutz zukommen kann, weil die von ihr verrichtete Tätigkeit iSd § 255 Abs 2 ASVG qualifiziert war.Vom Fehlen jeglichen Anhaltspunkts kann hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht gesprochen werden. Die Klägerin gab in ihrer von einem Richter aufgenommenen Protokollarklage an, 12 Jahre als „HA in einer Elektronikfirma" berufstätig gewesen und seit drei Jahren ohne Beschäftigung zu sein. Der Ausdruck „HA" wurde vom Erstgericht nicht erörtert und offenbar als Abkürzung für Hilfsarbeiter verstanden. Die Beklagte behauptete in der Klagebeantwortung, die Klägerin sei als Endkontrolleurin berufstätig gewesen, und meinte, Invalidität iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG liege nicht vor. Gegenüber den medizinischen Sachverständigen gab die Klägerin an, in der „Endkontrolle bei Leiterplatten für PC" tätig gewesen zu sein bzw „seit 1990 in der Endkontrolle in einem Leiterplattenwerk bis 2002" gearbeitet zu haben. Mangels Kenntnis der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit einer Endkontrolleurin in einem Leiterplattenwerk lässt sich nicht sagen, ob ihr nicht doch Berufsschutz zukommen kann, weil die von ihr verrichtete Tätigkeit iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG qualifiziert war.
Im weiteren Verfahren sind daher geeignete Beweisaufnahmen über den Inhalt der Tätigkeit der Klägerin durchzuführen und die erforderlichen Feststellungen darüber zu treffen, welche Arbeiten sie genau verrichtete und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiefür erforderlichen waren. Unter Gegenüberstellung mit den Anforderungen des entsprechenden Lehrberufs wird dann die Frage zu klären sein, ob die Klägerin - wie sie behauptet - überwiegend eine qualifizierte Tätigkeit verrichtete und ihr dementsprechend Berufsschutz zukommt (10 ObS 28/03w ua).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.