Die Revision ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt. Zutreffend macht die Revisionswerberin geltend, dass die Frage ihres allfälligen Berufsschutzes als angelernte "Spinnmaschinenarbeiterin" nicht ausreichend geklärt wurde; fehlen doch Feststellungen über den genauen Inhalt ihrer Berufstätigkeit in den Beitragsmonaten im Beobachtungszeitraum und vor dem Beobachtungszeitraum, die zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein angelernter Beruf iSd § 255 Abs 2 ASVG vorliegt, notwendig sind.Die Revision ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt. Zutreffend macht die Revisionswerberin geltend, dass die Frage ihres allfälligen Berufsschutzes als angelernte "Spinnmaschinenarbeiterin" nicht ausreichend geklärt wurde; fehlen doch Feststellungen über den genauen Inhalt ihrer Berufstätigkeit in den Beitragsmonaten im Beobachtungszeitraum und vor dem Beobachtungszeitraum, die zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein angelernter Beruf iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG vorliegt, notwendig sind.
Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes, die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, eine unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine ausreichende Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Versicherte nur als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Tätigkeit (SSV-NF 14/36 mwN; RIS-Justiz RS0042477 [T5 und T12]; zuletzt: 10 ObS 159/02h und 10 ObS 254/02d).Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes, die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, eine unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine ausreichende Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Versicherte nur als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Tätigkeit (SSV-NF 14/36 mwN; RIS-Justiz RS0042477 [T5 und T12]; zuletzt: 10 ObS 159/02h und 10 ObS 254/02d).
Vom Fehlen jeglichen Anhaltspunktes kann hier jedoch nicht gesprochen werden; könnte der Klägerin doch Berufsschutz zukommen, wenn es sich bei der von ihr verrichteten Tätigkeit als Spinnmaschinenarbeiterin tatsächlich um eine solche handelte, die im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG qualifiziert war. Zur Beurteilung dieser Frage reichen die Feststellungen nicht aus. Die Tatsacheninstanzen haben nämlich nur festgestellt, dass die Klägerin "zuletzt überwiegend, nämlich von 1972 bis 1987, als Maschinenarbeiterin in einer Spinnerei gearbeitet hat, wobei sie Spinnmaschinen händisch und mit den Füssen zu bedienen hatte, und dabei in Österreich in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag [1. 12. 1999] 30 Beitragsmonate als Hilfsarbeiterin erwarb". Danach kann aber nicht beurteilt werden, ob und wann die Klägerin durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben hat, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind, und ob sie eine derart qualifizierte Tätigkeit im maßgeblichen Beobachtungszeitraum des § 255 Abs 2 ASVG überwiegend ausübte (vgl 10 ObS 291/02w mwN).Vom Fehlen jeglichen Anhaltspunktes kann hier jedoch nicht gesprochen werden; könnte der Klägerin doch Berufsschutz zukommen, wenn es sich bei der von ihr verrichteten Tätigkeit als Spinnmaschinenarbeiterin tatsächlich um eine solche handelte, die im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG qualifiziert war. Zur Beurteilung dieser Frage reichen die Feststellungen nicht aus. Die Tatsacheninstanzen haben nämlich nur festgestellt, dass die Klägerin "zuletzt überwiegend, nämlich von 1972 bis 1987, als Maschinenarbeiterin in einer Spinnerei gearbeitet hat, wobei sie Spinnmaschinen händisch und mit den Füssen zu bedienen hatte, und dabei in Österreich in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag [1. 12. 1999] 30 Beitragsmonate als Hilfsarbeiterin erwarb". Danach kann aber nicht beurteilt werden, ob und wann die Klägerin durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben hat, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind, und ob sie eine derart qualifizierte Tätigkeit im maßgeblichen Beobachtungszeitraum des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG überwiegend ausübte vergleiche 10 ObS 291/02w mwN).
Es wird daher im weiteren Verfahren erforderlich sein, geeignete Beweisaufnahmen über den Inhalt der Tätigkeit des Klägerin durchzuführen und die erforderlichen Feststellungen darüber zu treffen, welche Arbeiten sie genau verrichtete und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiefür erforderlich waren. Unter Gegenüberstellung mit den Anforderungen des entsprechenden Lehrberufs wird dann die Frage zu klären sein, ob die Klägerin, wie sie behauptet, überwiegend eine qualifizierte Tätigkeit verrichtete und ihr dementsprechend Berufsschutz zukommt (10 ObS 291/02w).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.