Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Das Revisionsvorbringen der beklagten Partei lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Gesetzgeber ganz allgemein im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung den Eintritt des Versicherungsfalles als den relevanten vor der Aufhebung einer Gesetzesbestimmung verwirklichten Tatbestand iSd Art 140 Abs 7 B-VG ansehe, sofern nicht durch anders lautende Übergangsbestimmungen Gegenteiliges normiert werde. Im Hinblick auf den Eintritt des Versicherungsfalles am 24. 1. 2004 sei der Anspruch des Klägers auf Betriebsrente weiterhin nach § 148i BSVG idF BGBl I 1998/140 zu prüfen. Zum gleichen Ergebnis komme man, wenn man für den verwirklichten Tatbestand iSd Art 140 Abs 7 B-VG auf das Entstehen des Anspruchs des Klägers auf Invaliditätspension abstelle. Beide hier in Betracht kommenden Daten (1. 3. 2005 oder 1. 8. 2006) lägen vor dem 1. 7. 2007.Das Revisionsvorbringen der beklagten Partei lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Gesetzgeber ganz allgemein im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung den Eintritt des Versicherungsfalles als den relevanten vor der Aufhebung einer Gesetzesbestimmung verwirklichten Tatbestand iSd Artikel 140, Absatz 7, B-VG ansehe, sofern nicht durch anders lautende Übergangsbestimmungen Gegenteiliges normiert werde. Im Hinblick auf den Eintritt des Versicherungsfalles am 24. 1. 2004 sei der Anspruch des Klägers auf Betriebsrente weiterhin nach Paragraph 148 i, BSVG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/140 zu prüfen. Zum gleichen Ergebnis komme man, wenn man für den verwirklichten Tatbestand iSd Artikel 140, Absatz 7, B-VG auf das Entstehen des Anspruchs des Klägers auf Invaliditätspension abstelle. Beide hier in Betracht kommenden Daten (1. 3. 2005 oder 1. 8. 2006) lägen vor dem 1. 7. 2007.
Dazu hat der Senat erwogen:
Gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Aufgrund des Eintritts der Wirkung der Aufhebung der Wortfolge „geminderten Arbeitsfähigkeit bzw" in § 148i Abs 1 BSVG idF der 22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140, durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH 19. 6. 2006, G 16/06 = DRdA 2007/17, 208 [Schrammel]) mit Ablauf des 30. 6. 2007 ist aufgrund der zwar (in der Regel) nicht für die Vergangenheit, wohl aber für die Zukunft wirksamen Aufhebung eine - wie noch zu zeigen ist - nicht nur auf den Anlassfall des VfGH-Erkenntnisses bezogene Änderung der Rechtslage eingetreten. Auf eine solche hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in dritter Instanz (10 ObS 261/01g = SSV-NF 15/118; RIS-Justiz RS0106868) Bedacht zu nehmen, wobei grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen ist, ob und inwieweit die Gesetzesänderung in einem zum Zeitpunkt des Eintritts der Gesetzesänderung bereits laufenden Verfahren zu beachten ist (RIS-Justiz RS0031419). In Betracht kommen eine gesetzliche Übergangsbestimmung, aber auch der Ausspruch des VfGH (vgl 4 Ob 71/03z = wobl 2004/8, 25 [Arnold]).Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Aufgrund des Eintritts der Wirkung der Aufhebung der Wortfolge „geminderten Arbeitsfähigkeit bzw" in Paragraph 148 i, Absatz eins, BSVG in der Fassung der 22. BSVG-Novelle, BGBl römisch eins 1998/140, durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH 19. 6. 2006, G 16/06 = DRdA 2007/17, 208 [Schrammel]) mit Ablauf des 30. 6. 2007 ist aufgrund der zwar (in der Regel) nicht für die Vergangenheit, wohl aber für die Zukunft wirksamen Aufhebung eine - wie noch zu zeigen ist - nicht nur auf den Anlassfall des VfGH-Erkenntnisses bezogene Änderung der Rechtslage eingetreten. Auf eine solche hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in dritter Instanz (10 ObS 261/01g = SSV-NF 15/118; RIS-Justiz RS0106868) Bedacht zu nehmen, wobei grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen ist, ob und inwieweit die Gesetzesänderung in einem zum Zeitpunkt des Eintritts der Gesetzesänderung bereits laufenden Verfahren zu beachten ist (RIS-Justiz RS0031419). In Betracht kommen eine gesetzliche Übergangsbestimmung, aber auch der Ausspruch des VfGH vergleiche 4 Ob 71/03z = wobl 2004/8, 25 [Arnold]).
Der Verfassungsgerichtshof hat in dem schon genannten Erkenntnis vom 19. 6. 2006 ausgesprochen, dass in § 148i Abs 1 des BSVG idF der 22. BSVG-Novelle (BGBl I 1998/140) im ersten Satz die Wortfolge „geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." und im zweiten Satz die Wortfolge „der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw" als verfassungswidrig aufgehoben werden, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. 6. 2007 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Über die Weiteranwendbarkeit des § 148i BSVG auf Versicherungsfälle, die bereits vor dem 1. 7. 2007 eingetreten sind, enthält der Spruch des Erkenntnisses keine Aussage. Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung 10 ObS 23/02h (SSV-NF 16/16 = SZ 2002/37) ausführlich mit der Auswirkung einer Gesetzesaufhebung durch den VfGH auf eine Dauerleistung auseinandergesetzt, der ein bereits vor der Aufhebung eingetretener Versicherungsfall zugrunde liegt. Er hat die Gesetzesaufhebung unter Hinweis auf 10 ObS 151/93 (SSV-NF 7/101 = SZ 66/135) wie eine Änderung der Rechtslage behandelt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich bei Dauerrechtsverhältnissen der Anspruch bis zur Änderung der Rechtslage nach altem Recht und danach nach neuem Recht beurteilt, sofern dem der Änderung der Rechtslage zugrunde liegenden Erkenntnis des VfGH keine andere Rechtsfolgenanordnung zu entnehmen ist (ebenso 10 ObS 125/02h = ARD 5399/11/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat in dem schon genannten Erkenntnis vom 19. 6. 2006 ausgesprochen, dass in Paragraph 148 i, Absatz eins, des BSVG in der Fassung der 22. BSVG-Novelle (BGBl römisch eins 1998/140) im ersten Satz die Wortfolge „geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." und im zweiten Satz die Wortfolge „der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw" als verfassungswidrig aufgehoben werden, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. 6. 2007 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Über die Weiteranwendbarkeit des Paragraph 148 i, BSVG auf Versicherungsfälle, die bereits vor dem 1. 7. 2007 eingetreten sind, enthält der Spruch des Erkenntnisses keine Aussage. Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung 10 ObS 23/02h (SSV-NF 16/16 = SZ 2002/37) ausführlich mit der Auswirkung einer Gesetzesaufhebung durch den VfGH auf eine Dauerleistung auseinandergesetzt, der ein bereits vor der Aufhebung eingetretener Versicherungsfall zugrunde liegt. Er hat die Gesetzesaufhebung unter Hinweis auf 10 ObS 151/93 (SSV-NF 7/101 = SZ 66/135) wie eine Änderung der Rechtslage behandelt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich bei Dauerrechtsverhältnissen der Anspruch bis zur Änderung der Rechtslage nach altem Recht und danach nach neuem Recht beurteilt, sofern dem der Änderung der Rechtslage zugrunde liegenden Erkenntnis des VfGH keine andere Rechtsfolgenanordnung zu entnehmen ist (ebenso 10 ObS 125/02h = ARD 5399/11/2003).
Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen, der ebenfalls dadurch gekennzeichnet ist, dass weder dem VfGH-Erkenntnis noch den Übergangsbestimmungen des SRÄG 2007 (32. BSVG-Novelle, BGBl I 2007/31) eine Aussage über die Wirkung des Erkenntnisses auf Dauersachverhalte zu entnehmen ist (dies gilt auch für die Gesetzesmaterialien, AB 110 BlgNR 23. GP). Nach § 307 Abs 1 BSVG tritt § 148i Abs 1 erster und zweiter Satz BSVG idF BGBl I 2007/31 mit 1. 7. 2007 in Kraft; eine Bezugnahme auf das Datum des Versicherungsfalles findet sich (in § 307 Abs 5 BSVG) nur in Bezug auf die hier nicht relevante Bestimmung des § 149d Abs 1 Z 2 und Abs 1 vorletzter Satz BSVG.Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen, der ebenfalls dadurch gekennzeichnet ist, dass weder dem VfGH-Erkenntnis noch den Übergangsbestimmungen des SRÄG 2007 (32. BSVG-Novelle, BGBl römisch eins 2007/31) eine Aussage über die Wirkung des Erkenntnisses auf Dauersachverhalte zu entnehmen ist (dies gilt auch für die Gesetzesmaterialien, Ausschussbericht 110 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode Nach Paragraph 307, Absatz eins, BSVG tritt Paragraph 148 i, Absatz eins, erster und zweiter Satz BSVG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/31 mit 1. 7. 2007 in Kraft; eine Bezugnahme auf das Datum des Versicherungsfalles findet sich (in Paragraph 307, Absatz 5, BSVG) nur in Bezug auf die hier nicht relevante Bestimmung des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins, vorletzter Satz BSVG.
Daraus folgt, dass für den Betriebsrentenanspruch des Klägers ab 1. 7. 2007 weder das Datum des Eintritts des Versicherungsfalls noch dasjenige des Anfalls der Pensionsleistung (die vor dem 1. 7. 2007 zum Wegfall des Anspruchs auf Betriebsrente geführt hatte) eine Rolle spielt.
Die beklagte Partei leitet jedoch eine auch auf den vorliegenden Fall anzuwendende gesetzliche Übergangsregelung aus dem Umstand ab, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die jeweils zu Gesamtrentenbildungen ergangenen Entscheidungen 10 ObS 23/02h und 10 ObS 125/02h im Zuge der 60. ASVG-Novelle für die Anwendung des § 210 ASVG in § 593 Abs 3a ASVG eine „Stichtagsregelung" geschaffen hat (wonach der letzte Versicherungsfall vor einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten sein muss); daraus sei zu schließen, dass bei Dauerleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Eintritt des Versicherungsfalles generell für die Beurteilung von Leistungsansprüchen entscheidend sei. Allerdings kann aus der - auch nach ihrer Diktion - sehr punktuellen, auch nach den Gesetzesmaterialien (RV 1183 BlgNR 21. GP 29) explizit nur auf die Gesamtrentenbildung nach § 210 ASVG Bezug nehmenden Regelung des § 593 Abs 3a ASVG nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ganz allgemein die Rechtslage zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles auf Dauerleistungen versteinert haben will. Auch der Entscheidung 10 ObS 150/04p = SSV-NF 18/92 ist solches nicht zu entnehmen. Gegen eine Verallgemeinerbarkeit des § 593 Abs 3a ASVG sprechen im Übrigen auch die Übergangsbestimmungen des SRÄG 2007 (32. BSVG-Novelle), in denen nur in Bezug auf § 149d Abs 1 Z 2 und Abs 1 vorletzter Satz BSVG auf das Datum des Versicherungsfalles abgestellt wird, nicht aber in Bezug auf § 148i Abs 1 BSVG.Die beklagte Partei leitet jedoch eine auch auf den vorliegenden Fall anzuwendende gesetzliche Übergangsregelung aus dem Umstand ab, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die jeweils zu Gesamtrentenbildungen ergangenen Entscheidungen 10 ObS 23/02h und 10 ObS 125/02h im Zuge der 60. ASVG-Novelle für die Anwendung des Paragraph 210, ASVG in Paragraph 593, Absatz 3 a, ASVG eine „Stichtagsregelung" geschaffen hat (wonach der letzte Versicherungsfall vor einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten sein muss); daraus sei zu schließen, dass bei Dauerleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Eintritt des Versicherungsfalles generell für die Beurteilung von Leistungsansprüchen entscheidend sei. Allerdings kann aus der - auch nach ihrer Diktion - sehr punktuellen, auch nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1183 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 29) explizit nur auf die Gesamtrentenbildung nach Paragraph 210, ASVG Bezug nehmenden Regelung des Paragraph 593, Absatz 3 a, ASVG nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ganz allgemein die Rechtslage zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles auf Dauerleistungen versteinert haben will. Auch der Entscheidung 10 ObS 150/04p = SSV-NF 18/92 ist solches nicht zu entnehmen. Gegen eine Verallgemeinerbarkeit des Paragraph 593, Absatz 3 a, ASVG sprechen im Übrigen auch die Übergangsbestimmungen des SRÄG 2007 (32. BSVG-Novelle), in denen nur in Bezug auf Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins, vorletzter Satz BSVG auf das Datum des Versicherungsfalles abgestellt wird, nicht aber in Bezug auf Paragraph 148 i, Absatz eins, BSVG.
Der Revision muss daher ein Erfolg versagt bleiben.