1. Die in zweiter Instanz aus formellen Gründen beschlossene Zurückweisung eines Rekurses gegen einen erstinstanzlichen Beschluss ist kein bestätigender Beschluss im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wenn – wie im vorliegenden Fall – der erstinstanzliche Beschluss nicht meritorisch nachgeprüft wurde. Da im konkreten Fall auch keiner der (sonstigen) Unzulässigkeitsfälle des § 528 Abs 2 ZPO vorliegt, ist der Revisionsrekurs lediglich dann zulässig, wenn die Beurteilung des Zurückweisungsgrundes eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (RIS-Justiz RS0044501). Richtigerweise hätte daher das Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO aussprechen müssen, ob der Revisionsrekurs wegen Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zulässig ist oder ob dies nicht der Fall ist (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 Rz 13).1. Die in zweiter Instanz aus formellen Gründen beschlossene Zurückweisung eines Rekurses gegen einen erstinstanzlichen Beschluss ist kein bestätigender Beschluss im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, wenn – wie im vorliegenden Fall – der erstinstanzliche Beschluss nicht meritorisch nachgeprüft wurde. Da im konkreten Fall auch keiner der (sonstigen) Unzulässigkeitsfälle des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO vorliegt, ist der Revisionsrekurs lediglich dann zulässig, wenn die Beurteilung des Zurückweisungsgrundes eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (RIS-Justiz RS0044501). Richtigerweise hätte daher das Rekursgericht gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO aussprechen müssen, ob der Revisionsrekurs wegen Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zulässig ist oder ob dies nicht der Fall ist (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 528, Rz 13).
2. Im vorliegenden Fall einer Rechtsstreitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 4 ZPO kann gemäß § 528 Abs 3 iVm § 505 Abs 4 ZPO ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Unterbleibt der Ausspruch gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, muss nach der Rechtsprechung dann kein Verbesserungsverfahren eingeleitet werden, wenn der Rechtsmittelwerber (hilfsweise) ein außerordentliches Rechtsmittel erhoben und gesondert die Gründe für die Zulässigkeit dieses außerordentlichen Rechtsmittels dargelegt hat (RIS-Justiz RS0002488 [T8]; 2 Ob 105/11x). Dies ist aber im vorliegenden Fall gerade nicht geschehen, weil die Rechtsmittelwerberin unrichtig davon ausgegangen ist, einen Rekurs erheben und ausführen zu können, ohne an die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO gebunden zu sein.2. Im vorliegenden Fall einer Rechtsstreitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 4, ZPO kann gemäß Paragraph 528, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 505, Absatz 4, ZPO ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Unterbleibt der Ausspruch gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, muss nach der Rechtsprechung dann kein Verbesserungsverfahren eingeleitet werden, wenn der Rechtsmittelwerber (hilfsweise) ein außerordentliches Rechtsmittel erhoben und gesondert die Gründe für die Zulässigkeit dieses außerordentlichen Rechtsmittels dargelegt hat (RIS-Justiz RS0002488 [T8]; 2 Ob 105/11x). Dies ist aber im vorliegenden Fall gerade nicht geschehen, weil die Rechtsmittelwerberin unrichtig davon ausgegangen ist, einen Rekurs erheben und ausführen zu können, ohne an die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gebunden zu sein.
3. Das Rekursgericht wird daher den Ausspruch gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO im Weg der Entscheidungsberichtigung (§§ 430, 419 ZPO) nachzutragen haben (RIS-Justiz RS0002488 ua; vgl 10 ObS 141/06t mwN).3. Das Rekursgericht wird daher den Ausspruch gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO im Weg der Entscheidungsberichtigung (Paragraphen 430, 419, ZPO) nachzutragen haben (RIS-Justiz RS0002488 ua; vergleiche 10 ObS 141/06t mwN).
4. Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wird der Fortsetzungsberechtigten Gelegenheit zu geben sein, ihr Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.