Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Aufhebungsbeschluss des Erst- und die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts aufzuheben und dem Begehren auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit stattzugeben, in eventu, die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Über das Rechtsmittel des Klägers (vgl zu der darin angesprochenen Frage: Schragel in Fasching/Konecny² § 192 ZPO Rz 2 vorletzter Abs) kann derzeit noch nicht abschließend entschieden werden:Über das Rechtsmittel des Klägers vergleiche zu der darin angesprochenen Frage: Schragel in Fasching/Konecny² Paragraph 192, ZPO Rz 2 vorletzter Abs) kann derzeit noch nicht abschließend entschieden werden:
Ein Ausspruch, ob der Revisionsrekurs zulässig ist, hätte hier (anders als früher nach § 47 Abs 2 ASGG) nämlich nur dann unterbleiben können, wenn das Gericht zweiter Instanz einen - unanfechtbaren - Konformatsbeschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gefasst hätte (vgl 10 ObS 56/04i mwN). Tatsächlich wurde der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes aber aus formellen Gründen ohne meritorische Prüfung zurückgewiesen. Da somit keine Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes vorliegt (RIS-Justiz RS0044117; RS0044456; Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 127), richtet sich die Anfechtbarkeit nach § 528 Abs 1 ZPO. Das Rekursgericht hätte daher einen Ausspruch gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO machen müssen und wird diesen - im Weg der Entscheidungsberichtigung - nachzutragen haben (RIS-Justiz RS0002488; RS0041371; RS0041647; RS0085678; vgl 10 ObS 56/04i mwN).Ein Ausspruch, ob der Revisionsrekurs zulässig ist, hätte hier (anders als früher nach Paragraph 47, Absatz 2, ASGG) nämlich nur dann unterbleiben können, wenn das Gericht zweiter Instanz einen - unanfechtbaren - Konformatsbeschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gefasst hätte vergleiche 10 ObS 56/04i mwN). Tatsächlich wurde der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes aber aus formellen Gründen ohne meritorische Prüfung zurückgewiesen. Da somit keine Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes vorliegt (RIS-Justiz RS0044117; RS0044456; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 528, ZPO Rz 127), richtet sich die Anfechtbarkeit nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Das Rekursgericht hätte daher einen Ausspruch gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO machen müssen und wird diesen - im Weg der Entscheidungsberichtigung - nachzutragen haben (RIS-Justiz RS0002488; RS0041371; RS0041647; RS0085678; vergleiche 10 ObS 56/04i mwN).
Sollte es aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zu ergänzen. Diese Entscheidung war gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG durch einen Dreiersenat zu treffen (RIS-Justiz RS0108754; zuletzt: 10 ObS 56/04i mwN).Sollte es aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zu ergänzen. Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG durch einen Dreiersenat zu treffen (RIS-Justiz RS0108754; zuletzt: 10 ObS 56/04i mwN).