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Entscheidung 10 ObS 141/06t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS141/06t

Entscheidungsdatum

12.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Radomir C*****, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension und vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 2006, GZ 7 Rs 79/06y-61, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Dezember 2005, GZ 13 Cgs 203/01i, 3 Cgs 62/02g-57, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss vom 26. Juni 2006, GZ 7 Rs 79/06y-61, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 21. 6. 2001 lehnte die beklagte Pensionsversicherung den Antrag des (am 7. 5. 1945 geborenen) Klägers vom 29. 5. 2000 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab. Die dagegen gerichtete, am 20. 9. 2001 eigebrachte Klage haben die Vorinstanzen (mit dem unangefochten gebliebenen Berufungsurteil vom 26. 6. 2006, 7 Rs 79/06y des Oberlandesgerichtes Wien) rechtskräftig abgewiesen. Bereits am 9. 4. 2002 hatte der Kläger auch noch Säumnisklage erhoben und die Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG ab dem Stichtag 1. 6. 2000 begehrt. Über seinen diesbezüglichen Antrag vom 26. 5. 2000 sei nicht entschieden worden; die beklagte Pensionsversicherung habe mit dem oa Bescheid zum Stichtag 1. 6. 2000 lediglich über seinen Anspruch auf Invaliditätspension abgesprochen.

Das Erstgericht hatte die Sozialrechtssachen zunächst zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und ausgesprochen, der die früher eingebrachte Klage betreffende Akt sei führend (ON 23); mit dem (gemeinsam mit dem klageabweisenden Urteil im führenden Verfahren ausgefertigten) Beschluss vom 12. 12. 2005 (ON 57) hat es die Verbindung jedoch wieder aufgehoben, weil im führenden Verfahren Spruchreife eingetreten sei, während der Pensionsanspruch auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit noch inhaltlich geprüft werden müsse. Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Klägers wegen Unanfechtbarkeit der bekämpften Entscheidung als unzulässig zurück, unterließ jedoch einen Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Aufhebungsbeschluss des Erst- und die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts aufzuheben und dem Begehren auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit stattzugeben, in eventu, die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Über das Rechtsmittel des Klägers vergleiche zu der darin angesprochenen Frage: Schragel in Fasching/Konecny² Paragraph 192, ZPO Rz 2 vorletzter Abs) kann derzeit noch nicht abschließend entschieden werden:

Ein Ausspruch, ob der Revisionsrekurs zulässig ist, hätte hier (anders als früher nach Paragraph 47, Absatz 2, ASGG) nämlich nur dann unterbleiben können, wenn das Gericht zweiter Instanz einen - unanfechtbaren - Konformatsbeschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gefasst hätte vergleiche 10 ObS 56/04i mwN). Tatsächlich wurde der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes aber aus formellen Gründen ohne meritorische Prüfung zurückgewiesen. Da somit keine Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes vorliegt (RIS-Justiz RS0044117; RS0044456; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 528, ZPO Rz 127), richtet sich die Anfechtbarkeit nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Das Rekursgericht hätte daher einen Ausspruch gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO machen müssen und wird diesen - im Weg der Entscheidungsberichtigung - nachzutragen haben (RIS-Justiz RS0002488; RS0041371; RS0041647; RS0085678; vergleiche 10 ObS 56/04i mwN).

Sollte es aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zu ergänzen. Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG durch einen Dreiersenat zu treffen (RIS-Justiz RS0108754; zuletzt: 10 ObS 56/04i mwN).

Anmerkung

E81970 10ObS141.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00141.06T.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20060912_OGH0002_010OBS00141_06T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002488 Rechtssatz 06.07.1983Zivilrecht
Hat das Gericht zweiter Instanz den gemäß § 500 Abs 3 ZPO zwingenden Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 zulässig ist, unterlassen, so stellt diese Unterlassung eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes …
RS0041371 Rechtssatz 13.10.1983Zivilrecht
In den Fällen in denen ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch in der anzufechtenden oder angefochtenen Entscheidung fehlt, hat das Gericht zweiter Instanz in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO diesen nachzutragen.
RS0041647 Rechtssatz 26.06.1957Zivilrecht
Wenn das Urteil des Berufungsgerichtes den im § 500 Abs 2 ZPO zwingend vorgesehenen Ausspruch über den Wert des Berufungsgegenstandes unterlässt, kann und muss dieser Fehler gemäß § 419 ZPO berichtigt werden.
RS0044117 Rechtssatz 30.12.1931Zivilrecht
Ein Beschluss des Rekursgerichtes, der den Rekurs aus formellen Gründen als unzulässig behandelt, ist nicht als Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses anzusehen.
RS0044456 Rechtssatz 28.06.1994Zivilrecht
Ein bestätigender Beschluss liegt nur dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde.
RS0085678 Rechtssatz 16.06.1987Zivilrecht
Die Unterlassung des nach § 45 Abs 1 Z 2 ASGG erforderlichen Ausspruches (und einer kurzen Begründung) des Rekursgerichtes, ob der Rekurs nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist, stellt eine offenkundige Unrichtigkeit der Rekursentscheidung dar, die nach den …
RS0108754 Rechtssatz 26.11.1997Zivilrecht
Zu den Angelegenheiten des § 11a Abs 1 Z 3 gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO)". Für den der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung (Ausspruch, ob die Revision nach § 46 Abs 1 AS …