Die Revision ist berechtigt.
Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen 10 ObS 219/01f und 10 ObS 220/01b vom 30. 7. 2001 sowie in weiteren Entscheidungen in vergleichbaren Fällen (vgl die Judikaturnachweise in RIS-Justiz RS011590) näher begründet hat, ist die Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG trotz der mit 1. Juli 2000 erfolgten Aufhebung des § 122c BSVG durch § 274 Abs 2 BSVG idF SVÄG 2000, BGBl I Nr 43/2000, vorerst weiterhin in Geltung geblieben. Erst durch § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle, BGBl I Nr 101/2001, kundgemacht am 7. August 2001, wurde § 255 Abs 21 BSVG rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben. Da diese Rechtsänderung im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen ist, der erkennende Senat gegen diese rückwirkende Aufhebung jedoch verfassungsrechtliche Bedenken hatte, stellte er wie bereits in den beiden anhängigen Verfahren 10 ObS 294/01k und 10 ObS 24/02f auch im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 16. April 2002 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle (BGBl I Nr 101/2001) als verfassungswidrig aufzuheben.Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen 10 ObS 219/01f und 10 ObS 220/01b vom 30. 7. 2001 sowie in weiteren Entscheidungen in vergleichbaren Fällen vergleiche die Judikaturnachweise in RIS-Justiz RS011590) näher begründet hat, ist die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG trotz der mit 1. Juli 2000 erfolgten Aufhebung des Paragraph 122 c, BSVG durch Paragraph 274, Absatz 2, BSVG in der Fassung SVÄG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2000,, vorerst weiterhin in Geltung geblieben. Erst durch Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2001,, kundgemacht am 7. August 2001, wurde Paragraph 255, Absatz 21, BSVG rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben. Da diese Rechtsänderung im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen ist, der erkennende Senat gegen diese rückwirkende Aufhebung jedoch verfassungsrechtliche Bedenken hatte, stellte er wie bereits in den beiden anhängigen Verfahren 10 ObS 294/01k und 10 ObS 24/02f auch im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 16. April 2002 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2001,) als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit dem auch andere Aufhebungsanträge erledigenden Erkenntnis vom 10. Oktober 2002, G 42/02 ua, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Wortfolge "rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000" in § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle, BGBl I Nr 101/2001, als verfassungswidrig aufgehoben wird und die aufgehobene Bestimmung unter anderem auch im gegenständlichen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof erkannte in seiner Begründung die gegen die Rückwirkung der Aufhebung vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken für berechtigt.Mit dem auch andere Aufhebungsanträge erledigenden Erkenntnis vom 10. Oktober 2002, G 42/02 ua, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Wortfolge "rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000" in Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2001,, als verfassungswidrig aufgehoben wird und die aufgehobene Bestimmung unter anderem auch im gegenständlichen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof erkannte in seiner Begründung die gegen die Rückwirkung der Aufhebung vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken für berechtigt.
Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war das unterbrochene Revisionsverfahren von Amtswegen fortzusetzen. Auf Grund dieses Erkenntnisses steht fest, dass für die Klägerin zu dem im vorliegenden Verfahren maßgebenden Stichtag 1. 10. 2000 (= Zeitpunkt der Aufgabe der von der Klägerin ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit) die Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG noch in Geltung stand und damit eine taugliche Rechtsgrundlage für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit bildet. Da von der beklagten Partei nicht bestritten wurde, dass die Klägerin unter Bedachtnahme auf § 255 Abs 21 BSVG idF der 23. BSVG-Novelle, BGBl I Nr 176/1999, die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung zum genannten Stichtag erfüllt, besteht das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht. Es erübrigt sich somit ein Eingehen auf die von der Revisionswerberin noch vorgetragenen gemeinschaftsrechtlichen Argumente. Das angefochtene Urteil ist daher unter Anwendung des § 89 Abs 2 ASGG wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Die Höhe der vorläufigen Zahlung orientiert sich an der von der beklagten Partei im Pensionsakt vorgenommenen Pensionsberechnung.Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war das unterbrochene Revisionsverfahren von Amtswegen fortzusetzen. Auf Grund dieses Erkenntnisses steht fest, dass für die Klägerin zu dem im vorliegenden Verfahren maßgebenden Stichtag 1. 10. 2000 (= Zeitpunkt der Aufgabe der von der Klägerin ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit) die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG noch in Geltung stand und damit eine taugliche Rechtsgrundlage für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit bildet. Da von der beklagten Partei nicht bestritten wurde, dass die Klägerin unter Bedachtnahme auf Paragraph 255, Absatz 21, BSVG in der Fassung der 23. BSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 176 aus 1999,, die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung zum genannten Stichtag erfüllt, besteht das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht. Es erübrigt sich somit ein Eingehen auf die von der Revisionswerberin noch vorgetragenen gemeinschaftsrechtlichen Argumente. Das angefochtene Urteil ist daher unter Anwendung des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Die Höhe der vorläufigen Zahlung orientiert sich an der von der beklagten Partei im Pensionsakt vorgenommenen Pensionsberechnung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Da gemeinschaftsrechtliche Fragen nicht zu beurteilen waren, kommt eine Erhöhung der auf den Revisionsschriftsatz entfallenden Entlohnung nach der Anmerkung 5 zu TP 3 RATG nicht in Betracht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Da gemeinschaftsrechtliche Fragen nicht zu beurteilen waren, kommt eine Erhöhung der auf den Revisionsschriftsatz entfallenden Entlohnung nach der Anmerkung 5 zu TP 3 RATG nicht in Betracht.