Die Revision der Klägerin ist teilweise berechtigt. Der Entscheidung über das in der vorliegenden Sozialrechtssache erhobene Begehren ist die rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren zugrunde zu legen. Auszugehen ist also davon, dass die Klägerin am Unfalltag der Unfallversicherung nach dem B-KUVG unterlag. Damit ist der von der beklagten Partei gegen die Berechtigung des Klagebegehrens allein erhobene Einwand, es liege kein Dienstunfall im Sinn des § 91 Abs 1 Z 4 B-KUVG vor, weil die im Karenzurlaub befindliche Klägerin am Unfalltag nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem B-KUVG unterlegen sei, widerlegt. Der Unfall der Klägerin ist daher nach § 91 Abs 1 Z 4 B-KUVG geschützt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Versehrtenrente an die Klägerin sind gegeben. Gegen die Annahme des Erstgerichtes, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 28. 2. 1998 bis 31. 5. 1998 25 vH und seit 1. 6. 1998 20 vH der Vollrente beträgt, wurde von der beklagten Partei im Rechtsmittelverfahren nichts vorgebracht. Es war daher in teilweiser Stattgebung der Revision der Klägerin auszusprechen, dass das auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Leistungsbegehren im erwähnten Umfang dem Grunde nach zu Recht besteht, und es war der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung in Höhe von monatlich 50 EUR aufzutragen (SSV-NF 13/42; 10 ObS 420/02s ua).Die Revision der Klägerin ist teilweise berechtigt. Der Entscheidung über das in der vorliegenden Sozialrechtssache erhobene Begehren ist die rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren zugrunde zu legen. Auszugehen ist also davon, dass die Klägerin am Unfalltag der Unfallversicherung nach dem B-KUVG unterlag. Damit ist der von der beklagten Partei gegen die Berechtigung des Klagebegehrens allein erhobene Einwand, es liege kein Dienstunfall im Sinn des Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 4, B-KUVG vor, weil die im Karenzurlaub befindliche Klägerin am Unfalltag nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem B-KUVG unterlegen sei, widerlegt. Der Unfall der Klägerin ist daher nach Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 4, B-KUVG geschützt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Versehrtenrente an die Klägerin sind gegeben. Gegen die Annahme des Erstgerichtes, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 28. 2. 1998 bis 31. 5. 1998 25 vH und seit 1. 6. 1998 20 vH der Vollrente beträgt, wurde von der beklagten Partei im Rechtsmittelverfahren nichts vorgebracht. Es war daher in teilweiser Stattgebung der Revision der Klägerin auszusprechen, dass das auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Leistungsbegehren im erwähnten Umfang dem Grunde nach zu Recht besteht, und es war der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung in Höhe von monatlich 50 EUR aufzutragen (SSV-NF 13/42; 10 ObS 420/02s ua).
Hingegen erweist sich das von der Klägerin ebenfalls erhobene Feststellungsbegehren als nicht berechtigt. Abgesehen davon, dass das Begehren, es werde festgestellt, dass der von der Klägerin am 28. 11. 1997 erlittene Unfall ein Dienstunfall im Sinn des § 90 B-KUVG sei, nicht dem § 65 Abs 2 ASGG entspricht (vgl SSV-NF 8/14 ua), wird nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen ein Feststellungsbegehren durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ausgeschlossen, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft wird, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis bereinigt wird. Mit dem Zuspruch einer Versehrtenrente an die Klägerin wird daher auch das Vorliegen eines Dienstunfalles bejaht (SSV-NF 13/42; 8/81; 4/131 ua). Es fehlt daher auch einem nach § 65 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse. Dieser Mangel ist noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachten (SSV-NF 8/81; 5/78; 4/131 mwN ua). Die Abweisung des Feststellungsbegehrens der Klägerin durch das Berufungsgericht erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend.Hingegen erweist sich das von der Klägerin ebenfalls erhobene Feststellungsbegehren als nicht berechtigt. Abgesehen davon, dass das Begehren, es werde festgestellt, dass der von der Klägerin am 28. 11. 1997 erlittene Unfall ein Dienstunfall im Sinn des Paragraph 90, B-KUVG sei, nicht dem Paragraph 65, Absatz 2, ASGG entspricht vergleiche SSV-NF 8/14 ua), wird nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen ein Feststellungsbegehren durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ausgeschlossen, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft wird, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis bereinigt wird. Mit dem Zuspruch einer Versehrtenrente an die Klägerin wird daher auch das Vorliegen eines Dienstunfalles bejaht (SSV-NF 13/42; 8/81; 4/131 ua). Es fehlt daher auch einem nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse. Dieser Mangel ist noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachten (SSV-NF 8/81; 5/78; 4/131 mwN ua). Die Abweisung des Feststellungsbegehrens der Klägerin durch das Berufungsgericht erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend.
Der Zuspruch der von der Klägerin im Rechtsmittelverfahren verzeichneten Kosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Der Zuspruch der von der Klägerin im Rechtsmittelverfahren verzeichneten Kosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.