Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andrea S*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Ganzert, Ganzert & Partner OEG in Wels, gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld (Streitwert 1.244,65 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 2009, GZ 12 Rs 107/09f-10, womit das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Jänner 2009, GZ 16 Cgs 338/08i-6, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andrea S*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Ganzert, Ganzert & Partner OEG in Wels, gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld (Streitwert 1.244,65 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 2009, GZ 12 Rs 107/09f-10, womit das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Jänner 2009, GZ 16 Cgs 338/08i-6, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Revision der beklagten Partei dem Vertreter der klagenden Partei zur allfälligen Erstattung einer Revisionsbeantwortung zuzustellen.
Nach Einlangen einer Revisionsbeantwortung bzw nach Verstreichen der hiefür vorgesehenen Frist sind die Akten im Wege des Oberlandesgerichts Linz wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung :
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Demnach wäre das von der beklagten Partei fälschlicherweise als „außerordentliche“ Revision bezeichnete Rechtsmittel nach Maßgabe der §§ 507 Abs 2 und 507a Abs 1 ZPO der Revisionsgegnerin zur Erstattung einer allfälligen Revisionsbeantwortung zuzustellen gewesen. Bemerkt sei noch, dass der Revisionsgegnerin gemäß § 507 Abs 2 ZPO auch die Ausfertigung einer außerordentlichen Revision vor Vorlage an den Obersten Gerichtshof hätte zugestellt werden müssen (vgl E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 507 Rz 3). Nach Einlangen einer Revisionsbeantwortung oder nach dem fruchtlosen Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Erstgericht gemäß § 507b Abs 1 ZPO die Prozessakten im Wege des Berufungsgerichts dem Obersten Gerichtshof erneut vorzulegen.Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Demnach wäre das von der beklagten Partei fälschlicherweise als „außerordentliche“ Revision bezeichnete Rechtsmittel nach Maßgabe der Paragraphen 507, Absatz 2 und 507 a Absatz eins, ZPO der Revisionsgegnerin zur Erstattung einer allfälligen Revisionsbeantwortung zuzustellen gewesen. Bemerkt sei noch, dass der Revisionsgegnerin gemäß Paragraph 507, Absatz 2, ZPO auch die Ausfertigung einer außerordentlichen Revision vor Vorlage an den Obersten Gerichtshof hätte zugestellt werden müssen vergleiche E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 507, Rz 3). Nach Einlangen einer Revisionsbeantwortung oder nach dem fruchtlosen Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Erstgericht gemäß Paragraph 507 b, Absatz eins, ZPO die Prozessakten im Wege des Berufungsgerichts dem Obersten Gerichtshof erneut vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00147.09D.0908.000
Dokumentnummer
JJT_20090908_OGH0002_010OBS00147_09D0000_000