Die Revision ist nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können im Revisionsverfahren auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen im Zusammenhang mit dem medizinischen Leistungskalkül resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Wenn der Revisionswerber neuerlich rügt, daß das Erstgericht seine Anleitungspflicht verletzt, einen Röntgenbefund nicht ausreichend berücksichtigt und kein ergänzendes orthopädisches bzw chirurgisches Gutachten eingeholt habe, so macht er damit ausschließlich Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend, die die Beweiswürdigung betreffen und die vom Berufungsgericht verneint wurden. Auch die Frage, ob zu einem Beweisthema (hier medizinisches Leistungskalkül) ergänzende Sachverständigengutachten einzuholen sind, betrifft ausschließlich die Beweiswürdigung und damit den Tatsachenbereich.Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können im Revisionsverfahren auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen im Zusammenhang mit dem medizinischen Leistungskalkül resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Wenn der Revisionswerber neuerlich rügt, daß das Erstgericht seine Anleitungspflicht verletzt, einen Röntgenbefund nicht ausreichend berücksichtigt und kein ergänzendes orthopädisches bzw chirurgisches Gutachten eingeholt habe, so macht er damit ausschließlich Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend, die die Beweiswürdigung betreffen und die vom Berufungsgericht verneint wurden. Auch die Frage, ob zu einem Beweisthema (hier medizinisches Leistungskalkül) ergänzende Sachverständigengutachten einzuholen sind, betrifft ausschließlich die Beweiswürdigung und damit den Tatsachenbereich.
Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO ist nicht gegeben. Der Oberste Gerichtshof kann der in diesem Zusammenhang neuerlich bekämpften Ansicht des Berufungsgerichtes, eine Ergänzung des vorliegenden orthopädischen Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, nicht entgegentreten. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß die vom Erstgericht getroffene Aussage, es könne nicht festgestellt werden, ob der Kläger den Tischlerberuf in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag tatsächlich ausgeübt habe, unbekämpft geblieben ist. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast: Es hat derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür zu beweisen bzw umgekehrt derjenige, der einen Anspruch verneint, die rechtsvernichtenden Tatsachen (SSV-NF 1/48, 5/140, 6/119; 10 ObS 2430/96t; 10 ObS 90/97a). Demnach gereicht es dem Kläger objektiv zum Nachteil, daß die überwiegende Ausübung des Lehrberufes während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht festgestellt werden kann. Selbst wenn er aufgrund seines Gesundheitszustandes daher den Beruf des Tischlers nicht ausüben könnte, bestünden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, jedenfalls ausreichende Verweisungstätigkeiten, so daß die Voraussetzungen nach § 255 Abs 3 ASVG nicht gegeben sind. Daß der Kläger die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253 d Abs 1 Z 2 ASVG nicht erfüllt, wird auch in der Revision nicht in Frage gestellt.Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO ist nicht gegeben. Der Oberste Gerichtshof kann der in diesem Zusammenhang neuerlich bekämpften Ansicht des Berufungsgerichtes, eine Ergänzung des vorliegenden orthopädischen Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, nicht entgegentreten. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß die vom Erstgericht getroffene Aussage, es könne nicht festgestellt werden, ob der Kläger den Tischlerberuf in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag tatsächlich ausgeübt habe, unbekämpft geblieben ist. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast: Es hat derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür zu beweisen bzw umgekehrt derjenige, der einen Anspruch verneint, die rechtsvernichtenden Tatsachen (SSV-NF 1/48, 5/140, 6/119; 10 ObS 2430/96t; 10 ObS 90/97a). Demnach gereicht es dem Kläger objektiv zum Nachteil, daß die überwiegende Ausübung des Lehrberufes während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht festgestellt werden kann. Selbst wenn er aufgrund seines Gesundheitszustandes daher den Beruf des Tischlers nicht ausüben könnte, bestünden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, jedenfalls ausreichende Verweisungstätigkeiten, so daß die Voraussetzungen nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht gegeben sind. Daß der Kläger die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 2, ASVG nicht erfüllt, wird auch in der Revision nicht in Frage gestellt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.