Der Senat sieht sich dazu aus den bereits in der E 10 ObS 153/94 = SSV-NF 8/72 dargelegten Gründen nicht veranlaßt. Dort wurde ausgesprochen, daß der Inhalt des zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der zuständigen Ärztekammer abgeschlossenen Gesamtvertrages nicht der Kontrolle im Normenprüfungsverfahren unterliegt. Sieht der Gesamtvertrag eine Punktebewertung für die einzelnen ärztlichen Leistungen vor und bestimmt sich das Honorar der Vertragsärzte mit einem bestimmten Betrag pro Punkt, wobei jedoch mit steigender Punkteanzahl eine Degression der Honorarhöhe vorgesehen ist, so ist eine Pauschalierung des Kostenerstattungsanspruchs für die Inanspruchnahme eines Wahlarztes zulässig. Der Senat hat in der zitierten Entscheidung schließlich ausgesprochen, daß die Festsetzung des Pauschalwertes gemäß § 131 Abs 1 ASVG in der Form, daß bei Degression des Honoraranspruchs mit steigender Punkteanzahl der Punktewert für die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes mit dem Betrag bestimmt wird, der sich aus der Teilung des vom Krankenversicherungsträger in seinem Bereich an die Vertragsärzte ausgezahlten Honorars durch die von diesen verzeichnete Gesamtpunkteanzahl ergibt, weder willkürlich noch gleichheitswidrig ist. Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.Der Senat sieht sich dazu aus den bereits in der E 10 ObS 153/94 = SSV-NF 8/72 dargelegten Gründen nicht veranlaßt. Dort wurde ausgesprochen, daß der Inhalt des zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der zuständigen Ärztekammer abgeschlossenen Gesamtvertrages nicht der Kontrolle im Normenprüfungsverfahren unterliegt. Sieht der Gesamtvertrag eine Punktebewertung für die einzelnen ärztlichen Leistungen vor und bestimmt sich das Honorar der Vertragsärzte mit einem bestimmten Betrag pro Punkt, wobei jedoch mit steigender Punkteanzahl eine Degression der Honorarhöhe vorgesehen ist, so ist eine Pauschalierung des Kostenerstattungsanspruchs für die Inanspruchnahme eines Wahlarztes zulässig. Der Senat hat in der zitierten Entscheidung schließlich ausgesprochen, daß die Festsetzung des Pauschalwertes gemäß Paragraph 131, Absatz eins, ASVG in der Form, daß bei Degression des Honoraranspruchs mit steigender Punkteanzahl der Punktewert für die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes mit dem Betrag bestimmt wird, der sich aus der Teilung des vom Krankenversicherungsträger in seinem Bereich an die Vertragsärzte ausgezahlten Honorars durch die von diesen verzeichnete Gesamtpunkteanzahl ergibt, weder willkürlich noch gleichheitswidrig ist. Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Der Senat hegt auch gegen die Kürzung des Kostenerstattungsanspruchs bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes für "eine" Ordination mit 2/5 der in Betracht kommenden pauschalierten Grundvergütung (Fallpauschale) keine Bedenken in Richtung eines Widerspruches zu § 131 ASVG. Daß der Gesetzgeber nicht vom Grundsatz einer vollen Kostenerstattung im Sinne einer Gleichbehandlung von Vertrags- und Wahlärzten ausgeht, zeigt sich auch an der durch das SRÄG 1996, BGBl 411, novellierten Fassung des § 131 Abs 1 ASVG, wonach Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung nur im Ausmaß von 80 vH des Betrages ersetzt werden, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner vom Versicherungsträger aufzuwenden gewesen wäre.Der Senat hegt auch gegen die Kürzung des Kostenerstattungsanspruchs bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes für "eine" Ordination mit 2/5 der in Betracht kommenden pauschalierten Grundvergütung (Fallpauschale) keine Bedenken in Richtung eines Widerspruches zu Paragraph 131, ASVG. Daß der Gesetzgeber nicht vom Grundsatz einer vollen Kostenerstattung im Sinne einer Gleichbehandlung von Vertrags- und Wahlärzten ausgeht, zeigt sich auch an der durch das SRÄG 1996, Bundesgesetzblatt 411, novellierten Fassung des Paragraph 131, Absatz eins, ASVG, wonach Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung nur im Ausmaß von 80 vH des Betrages ersetzt werden, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner vom Versicherungsträger aufzuwenden gewesen wäre.
Dem wiederholten Einwand, die Satzung sei nicht gehörig kundgemacht, hielt bereits das Berufungsgericht zutreffend § 455 Abs 1 ASVG und die E 10 ObS 4/93 = SSV-NF 8/105 entgegen.Dem wiederholten Einwand, die Satzung sei nicht gehörig kundgemacht, hielt bereits das Berufungsgericht zutreffend Paragraph 455, Absatz eins, ASVG und die E 10 ObS 4/93 = SSV-NF 8/105 entgegen.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG erweist sich die außerordentliche Revision als unzulässig.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG erweist sich die außerordentliche Revision als unzulässig.