Rechtssatz RS0109069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109069
Entscheidungsdatum
10.07.2001
Norm
ASVG §131
Satzung der oö Gebietskrankenkasse §25
Satzung der oö Gebietskrankenkasse Anh6
Rechtssatz
Die Kürzung des Kostenerstattungsanspruchs bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes für "eine" Ordination mit 2/5 der in Betracht kommenden pauschalierten Grundvergütung (Fallpauschale) steht nicht im Widerspruch zu § 131 ASVG. Der Gesetzgeber geht nämlich nicht vom Grundsatz einer vollen Kostenerstattung im Sinne einer Gleichbehandlung von Vertragsärzten und Wahlärzten aus.Die Kürzung des Kostenerstattungsanspruchs bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes für "eine" Ordination mit 2/5 der in Betracht kommenden pauschalierten Grundvergütung (Fallpauschale) steht nicht im Widerspruch zu Paragraph 131, ASVG. Der Gesetzgeber geht nämlich nicht vom Grundsatz einer vollen Kostenerstattung im Sinne einer Gleichbehandlung von Vertragsärzten und Wahlärzten aus.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 164/97h
Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 164/97h
- 6 Ob 124/01f
Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 124/01f
Vgl auch
- 10 ObS 96/01t
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 96/01t
nur: Die Kürzung des Kostenerstattungsanspruchs bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes für "eine" Ordination mit 2/5 der in Betracht kommenden pauschalierten Grundvergütung (Fallpauschale) steht nicht im Widerspruch zu § 131 ASVG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109069
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19971104_OGH0002_010OBS00164_97H0000_002