Die Revision ist auch unter Berücksichtigung der bereits zu vergleichbaren anderen bzw früheren Satzungsregelungen ergangenen Judikatur aus Gründen der weiteren Klärung der nunmehrigen Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, kann gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO grundsätzlich auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden. Den Ausführungen in der Revision ist noch folgendes entgegenzuhalten:Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO grundsätzlich auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden. Den Ausführungen in der Revision ist noch folgendes entgegenzuhalten:
Es ist im vorliegenden Fall nicht strittig, dass - ausgehend von der in der Satzung des beklagten Krankenversicherungsträgers getroffenen Regelung - der Kostenerstattungsanspruch des Klägers richtig berechnet wurde. Der Revisionswerber macht in seinem Rechtsmittel vielmehr eine angebliche Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit der hier anzuwendenden Satzung geltend und regt an, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, die Bestimmung des § 25 Abs 1 zweiter Satz der Satzung sowie Anhang 6 dieser Satzung als gesetzwidrig aufzuheben.Es ist im vorliegenden Fall nicht strittig, dass - ausgehend von der in der Satzung des beklagten Krankenversicherungsträgers getroffenen Regelung - der Kostenerstattungsanspruch des Klägers richtig berechnet wurde. Der Revisionswerber macht in seinem Rechtsmittel vielmehr eine angebliche Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit der hier anzuwendenden Satzung geltend und regt an, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz der Satzung sowie Anhang 6 dieser Satzung als gesetzwidrig aufzuheben.
Der Senat sieht sich dazu aus den bereits vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen in den Entscheidungen SSV-NF 8/72 und SSV-NF 11/133 dargelegten Gründen nicht veranlasst. In der ebenfalls die Satzung der beklagten Partei und die Honorarordnung für Vertragsärzte der beklagten Partei in einer früher in Geltung gestandenen Fassung betreffenden Entscheidung SSV-NF 8/72 wurde ausgesprochen, dass der Inhalt des zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der zuständigen Ärztekammer abgeschlossenen Gesamtvertrages nicht der Kontrolle im Normenprüfungsverfahren unterliegt. Sieht der Gesamtvertrag eine Punktebewertung für die einzelnen ärztlichen Leistungen vor und bestimmt sich das Honorar der Vertragsärzte mit einem bestimmten Betrag pro Punkt, wobei jedoch mit steigender Punkteanzahl eine Degression der Honorarhöhe vorgesehen ist, so ist eine Pauschalierung des Kostenerstattungsanspruches für die Inanspruchnahme eines Wahlarztes zulässig. Der Senat hat in der zitierten Entscheidung schließlich noch ausgesprochen, dass eine Festsetzung des Pauschalwertes gemäß § 131 Abs 1 ASVG in der Form, dass bei Degression des Honoraranspruchs mit steigender Punkteanzahl der Punktewert für die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes mit dem Betrag bestimmt wird, der sich aus der Teilung des vom Krankenversicherungsträger in seinem Bereich an die Vertragsärzte ausgezahlten Honorars durch die von diesen verzeichnete Gesamtpunkteanzahl ergibt, weder willkürlich noch gleichheitswidrig ist. In der Entscheidung SSV-NF 11/133 hat der Senat ausgeführt, dass gegen die in § 25 sowie im Anh 6 der Satzung der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vorgesehene Kürzung des Kostenerstattungsanspruchs bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes für "eine" Ordination mit 2/5 der in Betracht kommenden pauschalierten Grundvergütung (Fallpauschale) keine Bedenken in Richtung eines Widerspruches zu § 131 ASVG bestehen.Der Senat sieht sich dazu aus den bereits vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen in den Entscheidungen SSV-NF 8/72 und SSV-NF 11/133 dargelegten Gründen nicht veranlasst. In der ebenfalls die Satzung der beklagten Partei und die Honorarordnung für Vertragsärzte der beklagten Partei in einer früher in Geltung gestandenen Fassung betreffenden Entscheidung SSV-NF 8/72 wurde ausgesprochen, dass der Inhalt des zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der zuständigen Ärztekammer abgeschlossenen Gesamtvertrages nicht der Kontrolle im Normenprüfungsverfahren unterliegt. Sieht der Gesamtvertrag eine Punktebewertung für die einzelnen ärztlichen Leistungen vor und bestimmt sich das Honorar der Vertragsärzte mit einem bestimmten Betrag pro Punkt, wobei jedoch mit steigender Punkteanzahl eine Degression der Honorarhöhe vorgesehen ist, so ist eine Pauschalierung des Kostenerstattungsanspruches für die Inanspruchnahme eines Wahlarztes zulässig. Der Senat hat in der zitierten Entscheidung schließlich noch ausgesprochen, dass eine Festsetzung des Pauschalwertes gemäß Paragraph 131, Absatz eins, ASVG in der Form, dass bei Degression des Honoraranspruchs mit steigender Punkteanzahl der Punktewert für die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes mit dem Betrag bestimmt wird, der sich aus der Teilung des vom Krankenversicherungsträger in seinem Bereich an die Vertragsärzte ausgezahlten Honorars durch die von diesen verzeichnete Gesamtpunkteanzahl ergibt, weder willkürlich noch gleichheitswidrig ist. In der Entscheidung SSV-NF 11/133 hat der Senat ausgeführt, dass gegen die in Paragraph 25, sowie im Anh 6 der Satzung der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vorgesehene Kürzung des Kostenerstattungsanspruchs bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes für "eine" Ordination mit 2/5 der in Betracht kommenden pauschalierten Grundvergütung (Fallpauschale) keine Bedenken in Richtung eines Widerspruches zu Paragraph 131, ASVG bestehen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. März 2000, G 24/98, V 38/98 ua - veröffentlicht unter anderem in SozSi 2000, 738 ff - die für den Fall der Inanspruchnahme eines Wahlarztes zur Krankenbehandlung in § 131 Abs 1 ASVG idF der 53. Novelle zum ASVG, BGBl Nr 411/1996, im Verhältnis zur bis dahin in Geltung gestandenen Fassung des Stammgesetzes vorgesehene Einschränkung der Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung von jenem Betrag, den der Versicherungsträger bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners hätte aufwenden müssen, auf 80 vH dieses Betrages als sachlich gerechtfertigt und damit dem Gleichheitssatz entsprechend beurteilt. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis unter anderem darauf hingewiesen, dass es kein Verfassungsgebot gibt, dass der Krankenversicherungsträger sich bei der Kostenerstattung der Höhe nach unter allen Umständen an der Honorarordnung zu orientieren hätte. Schon die Unterschiede im Tatsächlichen, die die vertraglichen Pflichten eines Vertragsarztes (im Unterschied zu jenen anderer niedergelassener Ärzte) mit sich bringen, lassen eine schematische Betrachtungsweise beider Möglichkeiten der Leistungserbringung (Sachleistung und Kostenerstattung) nicht zu. Ein System der gesetzlichen Krankenversicherung, welches die ausreichende Versorgung der Anspruchsberechtigten mit gesetzlichen und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen primär in Form von Sachleistungen bereitstellt, begegnet an sich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist daher von Verfassungs wegen nicht geboten, die Frequentierung von Vertragsärzten und Wahlärzten in möglichst gleicher Weise zu gewährleisten. Es darf aber, solange die Inanspruchnahme eines Wahlarztes keinen höheren Kostenaufwand verursacht als die Inanspruchnahme eines Vertragsarztes, dieser Zugang ohne Vorliegen besonderer Gründe nicht erschwert oder gar unmöglich gemacht werden. Auch der "Grundsatz der freien Arztwahl" ist kein Verfassungsgrundsatz; er kann daher einfachgesetzlich eingeschränkt werden. Im Übrigen betrifft eine Beschränkung der Kostenerstattung den Grundsatz der freien Arztwahl nicht. Es ist daher zulässig, den durch die Inanspruchnahme eines Wahlarztes entstehenden Mehraufwand auch in pauschalierter Form den Verursachern (Wahlarztpatienten) anzulasten. Die Herabsetzung der Kostenerstattung um 20 % jener Leistungen, die der Krankenversicherungsträger bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes zu entrichten gehabt hätte, ist somit sachlich gerechtfertigt, ohne dass der Verfassungsgerichtshof in eine betriebswirtschaftliche Feinanalyse der dabei berücksichtigten Kostenfaktoren einzutreten hätte. Schließlich hob der Verfassungsgerichtshof mit dem erwähnten Erkenntnis vom 18. März 2000 über Antrag des Oberlandesgerichtes Graz (G 92/98, V 44/98) die Bestimmung des § 25 Abs 1 der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in der Fassung ihrer 3. Änderung mit der Begründung, dass die bloße Festlegung eines Rechengerüstes mit mehreren variablen Berechnungsgrößen in der Satzung zur Ermittlung eines Durchschnittstarifes für mengenlimitierte Leistungen keine Festsetzung von Pauschbeträgen im Sinn des § 131 Abs 1 letzter Satz ASVG darstellt, als gesetzwidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof verwies darauf, dass die Regelung des § 131 Abs 1 letzter Satz ASVG offensichtlich von Anfang an vermeiden sollte, dass aus Anlass eines Kostenerstattungsantrages weitwendige Berechnungen stattzufinden hätten. Von der vom Gesetz für die Kostenerstattung vorgeschriebenen "Festsetzung von Pauschbeträgen" durch den Verordnungsgeber kann nur dann die Rede sein, wenn der betreffende (jeweils zeitraumbezogen geltende) Pauschalsatz im Wesentlichen unmittelbar der Norm entnommen werden kann.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. März 2000, G 24/98, römisch fünf 38/98 ua - veröffentlicht unter anderem in SozSi 2000, 738 ff - die für den Fall der Inanspruchnahme eines Wahlarztes zur Krankenbehandlung in Paragraph 131, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 53. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 411 aus 1996,, im Verhältnis zur bis dahin in Geltung gestandenen Fassung des Stammgesetzes vorgesehene Einschränkung der Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung von jenem Betrag, den der Versicherungsträger bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners hätte aufwenden müssen, auf 80 vH dieses Betrages als sachlich gerechtfertigt und damit dem Gleichheitssatz entsprechend beurteilt. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis unter anderem darauf hingewiesen, dass es kein Verfassungsgebot gibt, dass der Krankenversicherungsträger sich bei der Kostenerstattung der Höhe nach unter allen Umständen an der Honorarordnung zu orientieren hätte. Schon die Unterschiede im Tatsächlichen, die die vertraglichen Pflichten eines Vertragsarztes (im Unterschied zu jenen anderer niedergelassener Ärzte) mit sich bringen, lassen eine schematische Betrachtungsweise beider Möglichkeiten der Leistungserbringung (Sachleistung und Kostenerstattung) nicht zu. Ein System der gesetzlichen Krankenversicherung, welches die ausreichende Versorgung der Anspruchsberechtigten mit gesetzlichen und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen primär in Form von Sachleistungen bereitstellt, begegnet an sich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist daher von Verfassungs wegen nicht geboten, die Frequentierung von Vertragsärzten und Wahlärzten in möglichst gleicher Weise zu gewährleisten. Es darf aber, solange die Inanspruchnahme eines Wahlarztes keinen höheren Kostenaufwand verursacht als die Inanspruchnahme eines Vertragsarztes, dieser Zugang ohne Vorliegen besonderer Gründe nicht erschwert oder gar unmöglich gemacht werden. Auch der "Grundsatz der freien Arztwahl" ist kein Verfassungsgrundsatz; er kann daher einfachgesetzlich eingeschränkt werden. Im Übrigen betrifft eine Beschränkung der Kostenerstattung den Grundsatz der freien Arztwahl nicht. Es ist daher zulässig, den durch die Inanspruchnahme eines Wahlarztes entstehenden Mehraufwand auch in pauschalierter Form den Verursachern (Wahlarztpatienten) anzulasten. Die Herabsetzung der Kostenerstattung um 20 % jener Leistungen, die der Krankenversicherungsträger bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes zu entrichten gehabt hätte, ist somit sachlich gerechtfertigt, ohne dass der Verfassungsgerichtshof in eine betriebswirtschaftliche Feinanalyse der dabei berücksichtigten Kostenfaktoren einzutreten hätte. Schließlich hob der Verfassungsgerichtshof mit dem erwähnten Erkenntnis vom 18. März 2000 über Antrag des Oberlandesgerichtes Graz (G 92/98, römisch fünf 44/98) die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in der Fassung ihrer 3. Änderung mit der Begründung, dass die bloße Festlegung eines Rechengerüstes mit mehreren variablen Berechnungsgrößen in der Satzung zur Ermittlung eines Durchschnittstarifes für mengenlimitierte Leistungen keine Festsetzung von Pauschbeträgen im Sinn des Paragraph 131, Absatz eins, letzter Satz ASVG darstellt, als gesetzwidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof verwies darauf, dass die Regelung des Paragraph 131, Absatz eins, letzter Satz ASVG offensichtlich von Anfang an vermeiden sollte, dass aus Anlass eines Kostenerstattungsantrages weitwendige Berechnungen stattzufinden hätten. Von der vom Gesetz für die Kostenerstattung vorgeschriebenen "Festsetzung von Pauschbeträgen" durch den Verordnungsgeber kann nur dann die Rede sein, wenn der betreffende (jeweils zeitraumbezogen geltende) Pauschalsatz im Wesentlichen unmittelbar der Norm entnommen werden kann.
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen hegt der erkennende Senat keine Bedenken gegen die in § 25 Abs 1 iVm Anh 6 der Satzung der beklagten Partei enthaltene Regelung, wonach sich die Erstattung von Kosten der ärztlichen Hilfe nach der Honorarordnung für Vertragsärzte richtet und für die Kostenerstattung, soweit in der Honorarordnung eine Punktewertstaffelung vorgesehen ist, der im Anh 6 festgesetzte Punktewert (von 7,50 S) gilt. Nach der grundsätzlichen Anordnung des ersten Satzes des § 131 Abs 1 ASVG gebührt der Kostenersatz im Ausmaß - seit Inkrafttreten des Art I Z 103 des SRÄG 1996 BGBl 411 (53. Novelle zum ASVG) "von 80 vH" - des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen bestimmt, hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen. Der Grundgedanke dieser Regelung liegt darin, dass der Krankenversicherungsträger nicht mit höheren oder niedrigeren Kosten belastet sein soll, als wenn der Versicherte einen Vertragsarzt in Anspruch genommen hätte (SSV-NF 5/133 ua; RIS-Justiz RS0073064).Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen hegt der erkennende Senat keine Bedenken gegen die in Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Anh 6 der Satzung der beklagten Partei enthaltene Regelung, wonach sich die Erstattung von Kosten der ärztlichen Hilfe nach der Honorarordnung für Vertragsärzte richtet und für die Kostenerstattung, soweit in der Honorarordnung eine Punktewertstaffelung vorgesehen ist, der im Anh 6 festgesetzte Punktewert (von 7,50 S) gilt. Nach der grundsätzlichen Anordnung des ersten Satzes des Paragraph 131, Absatz eins, ASVG gebührt der Kostenersatz im Ausmaß - seit Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 103, des SRÄG 1996 BGBl 411 (53. Novelle zum ASVG) "von 80 vH" - des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen bestimmt, hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen. Der Grundgedanke dieser Regelung liegt darin, dass der Krankenversicherungsträger nicht mit höheren oder niedrigeren Kosten belastet sein soll, als wenn der Versicherte einen Vertragsarzt in Anspruch genommen hätte (SSV-NF 5/133 ua; RIS-Justiz RS0073064).
Da die hier verfahrensgegenständliche Honorarordnung ebenso wie die der Entscheidung SSV-NF 8/72 zugrunde liegende Honorarordnung für Vertragsärzte der beklagten Partei kein reines Einzelleistungssystem sondern wesentliche Elemente einer Pauschalierung (Punktewertstaffelung, Pauschalansätze für bestimmte Leistungen usw) enthält, ist die satzungsmäßige Festlegung von Pauschalbeträgen für die Kostenerstattung gesetzlich gedeckt. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht wird auch in den Revisionsausführungen nicht mehr in Zweifel gezogen. Die satzungsmäßige Festlegung des Punktewertes mit dem Pauschalbetrag von 7,50 S entspricht auch den vom Verfassungsgerichthof genannten Erfordernissen im Sinne des § 131 Abs 1 letzter Satz ASVG. Schließlich kann aber entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch die Festsetzung der konkreten Höhe dieses Punktewertes durch die Satzung 1995 nicht als gesetz- oder verfassungswidrig angesehen werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Wahlärzte nicht den in den Honorarordnungen enthaltenen Limitierungen, Deckelungen oder degressiven Tarifen unterliegen, sodass es im Hinblick darauf, dass - wie bereits ausgeführt - der Versicherungsträger bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes nicht mit höheren oder niedrigeren Kosten belastet sein soll, als wenn der Versicherte den Vertragsarzt in Anspruch genommen hätte, geradezu geboten ist, auch im Kostenerstattungsbereich Pauschalierungen und Limitierungen bei den entsprechenden Leistungspositionen anzuwenden, indem beispielsweise verminderte Punktewerte errechnet und erstattet werden (vgl Kletter, Kostenerstattung und Sachleistungsvorsorge, SozSi 1994, 27 ff [37]; Grillberger in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 413 ff [422] ua).Da die hier verfahrensgegenständliche Honorarordnung ebenso wie die der Entscheidung SSV-NF 8/72 zugrunde liegende Honorarordnung für Vertragsärzte der beklagten Partei kein reines Einzelleistungssystem sondern wesentliche Elemente einer Pauschalierung (Punktewertstaffelung, Pauschalansätze für bestimmte Leistungen usw) enthält, ist die satzungsmäßige Festlegung von Pauschalbeträgen für die Kostenerstattung gesetzlich gedeckt. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht wird auch in den Revisionsausführungen nicht mehr in Zweifel gezogen. Die satzungsmäßige Festlegung des Punktewertes mit dem Pauschalbetrag von 7,50 S entspricht auch den vom Verfassungsgerichthof genannten Erfordernissen im Sinne des Paragraph 131, Absatz eins, letzter Satz ASVG. Schließlich kann aber entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch die Festsetzung der konkreten Höhe dieses Punktewertes durch die Satzung 1995 nicht als gesetz- oder verfassungswidrig angesehen werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Wahlärzte nicht den in den Honorarordnungen enthaltenen Limitierungen, Deckelungen oder degressiven Tarifen unterliegen, sodass es im Hinblick darauf, dass - wie bereits ausgeführt - der Versicherungsträger bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes nicht mit höheren oder niedrigeren Kosten belastet sein soll, als wenn der Versicherte den Vertragsarzt in Anspruch genommen hätte, geradezu geboten ist, auch im Kostenerstattungsbereich Pauschalierungen und Limitierungen bei den entsprechenden Leistungspositionen anzuwenden, indem beispielsweise verminderte Punktewerte errechnet und erstattet werden vergleiche Kletter, Kostenerstattung und Sachleistungsvorsorge, SozSi 1994, 27 ff [37]; Grillberger in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 413 ff [422] ua).
Im vorliegenden Fall stellt die Honorarordnung eine Punktebewertung für die einzelnen ärztlichen Leistungen auf und bestimmt auch das Honorar pro Punkt, wobei eine Degression der Honorarhöhe bei steigender Punkteanzahl vorgesehen ist:
12,20 S für die Punkte von 1 bis 10.000 pro Quartal
9,70 S für die Punkte von 10.001 bis 45.000 pro Quartal
6 S für die Punkte von 45.001 bis 60.000 pro Quartal
4 S für die Punkte von 60.001 bis 70.000 pro Quartal
1 S für die Punkte ab 70.001 pro Quartal.
Weiters verweist die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang mit Recht auch auf die in der Honorarordnung für Vertragsärzte der beklagten Partei enthaltenen Limitierungsbestimmungen, welche dazu führen, dass Vertragsärzte bestimmte Leistungen seltener erbringen bzw bei Überschreitung des Limits gar nicht abrechnen, weil sie ohnehin nicht honoriert werden, sowie auf die Regelung des Punktes 3 Erster Teil, Erstes Kapitel der Anlage A zur Hororarordnung, wonach jedem Vertragsarzt für eigene (also nicht zugewiesene) Fälle im Durchschnitt pro Fall nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Punkten ("Scheinquote") honoriert wird. Auf Grund dieser Besonderheiten des vertragsärztlichen Honorierungssystems ist eine unmittelbare Anwendung des durchschnittlichen vertragsärztlichen Punktewertes auf den Kostenerstattungsanspruch des Versicherten bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes gemäß § 131 Abs 1 ASVG nicht möglich. Unabhängig von der Frage, ob entsprechend den Ausführungen der beklagten Partei eine Heranziehung des durchschnittlichen wahlärztlichen bzw vertragsärztlichen Fallwertes für einen aussagekräftigen Kostenvergleich zwischen Vertragsarzt und Wahlarzt eher geeignet erscheint, kann unter Berücksichtigung der dargestellten Besonderheiten des vertragsärztlichen Honorierungssystems in einer Festsetzung des Pauschalwertes gemäß § 131 Abs 1 letzter Satz ASVG in der hier zu beurteilenden Form, dass sich dieser Pauschalwert nämlich bei einem Vergleich mit den Punktewerten der vertragsärztlichen Honorierung noch im oberen Bereich bewegt, weder eine willkürliche noch eine gleichheitswidrige Vorgangsweise erblickt werden. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Sachlichkeitsprüfung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen und auf den Regelfall abgestellt werden darf, wobei auch vergröbernde Regelungen pauschalierenden Charakters zulässig sind, sofern sie nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen, weshalb für eine Sachlichkeitsprüfung die vom Kläger angestrebte noch weitaus detailliertere Berechnungs- und Betrachtungsweise nicht geboten ist (vgl dazu insbesondere die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im bereits zitierten Erkenntnis vom 18. März 2000; Mayer, BVG-VG2 466 ff mwN ua).Weiters verweist die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang mit Recht auch auf die in der Honorarordnung für Vertragsärzte der beklagten Partei enthaltenen Limitierungsbestimmungen, welche dazu führen, dass Vertragsärzte bestimmte Leistungen seltener erbringen bzw bei Überschreitung des Limits gar nicht abrechnen, weil sie ohnehin nicht honoriert werden, sowie auf die Regelung des Punktes 3 Erster Teil, Erstes Kapitel der Anlage A zur Hororarordnung, wonach jedem Vertragsarzt für eigene (also nicht zugewiesene) Fälle im Durchschnitt pro Fall nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Punkten ("Scheinquote") honoriert wird. Auf Grund dieser Besonderheiten des vertragsärztlichen Honorierungssystems ist eine unmittelbare Anwendung des durchschnittlichen vertragsärztlichen Punktewertes auf den Kostenerstattungsanspruch des Versicherten bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes gemäß Paragraph 131, Absatz eins, ASVG nicht möglich. Unabhängig von der Frage, ob entsprechend den Ausführungen der beklagten Partei eine Heranziehung des durchschnittlichen wahlärztlichen bzw vertragsärztlichen Fallwertes für einen aussagekräftigen Kostenvergleich zwischen Vertragsarzt und Wahlarzt eher geeignet erscheint, kann unter Berücksichtigung der dargestellten Besonderheiten des vertragsärztlichen Honorierungssystems in einer Festsetzung des Pauschalwertes gemäß Paragraph 131, Absatz eins, letzter Satz ASVG in der hier zu beurteilenden Form, dass sich dieser Pauschalwert nämlich bei einem Vergleich mit den Punktewerten der vertragsärztlichen Honorierung noch im oberen Bereich bewegt, weder eine willkürliche noch eine gleichheitswidrige Vorgangsweise erblickt werden. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Sachlichkeitsprüfung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen und auf den Regelfall abgestellt werden darf, wobei auch vergröbernde Regelungen pauschalierenden Charakters zulässig sind, sofern sie nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen, weshalb für eine Sachlichkeitsprüfung die vom Kläger angestrebte noch weitaus detailliertere Berechnungs- und Betrachtungsweise nicht geboten ist vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im bereits zitierten Erkenntnis vom 18. März 2000; Mayer, BVG-VG2 466 ff mwN ua).
Es hat ebenfalls bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsnatur der in Frage stehenden Satzung nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dahingehend zu beurteilen ist, dass es sich dabei um eine Rechtsverordnung handelt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind aber Verordnungen nur dann zu begründen, wenn dies - ausnahmsweise - gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist (VfSlg 12.308 mwN). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die beklagte Partei verweist in ihrer Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit, dass der Betroffene auf Grund des Auskunftspflichtgesetzes jederzeit Auskunft über die Hintergründe der Festlegung des den Wahlärzten zu erstattenden Punktewertes verlangen könne.
Der erkennende Senat sieht sich somit auf Grund der dargelegten Erwägungen zu der vom Revisionswerber angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.