Begründung:
Mit Bescheid der Beklagten vom 7. 11. 2001 wurde der Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. 11. 2001 in der monatlichen Höhe von 30.156 ATS (2.191,52 EUR) anerkannt.
Mit Bescheid der Beklagten vom 23. 11. 2004 wurde das Verfahren über den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wieder aufgenommen (= Punkt 1. des Bescheids) und gleichzeitig ausgesprochen, dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer aufgrund der Pflichtversicherung am Stichtag nicht gebühre und der im Zeitraum vom 1. 11. 2001 bis 31. 10. 2003 entstandene Überbezug von 46.837,91 EUR zurückgefordert werde (= Punkt 2. des Bescheids).
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 20. 6. 2005 wurde dem vom Kläger allein gegen Punkt 1. des Bescheids vom 23. 11. 2004 erhobenen Einspruch stattgegeben und festgestellt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Beklagte nicht zu Recht erfolgt sei.
Mit Antrag vom 14. 7. 2005 begehrte der Kläger auch die Wiederaufnahme des zu Punkt 2. des Bescheids vom 23. 11. 2004 rechtskräftig abgeschlossenen Leistungs- und Rückforderungsverfahrens. Diesen Antrag des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 30. 12. 2005 ab. Dem dagegen erhobenen Einspruch des Klägers gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 19. 6. 2006 Folge und stellte fest, dass die Abweisung des Antrags des Klägers auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Leistungs- und Rückforderungsverfahrens (vgl Punkt 2. des Bescheids vom 23. 11. 2004) nicht zu Recht erfolgt sei. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 19. 6. 2006 erhob die beklagte Partei beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde, über die während der Zeit der Anhängigkeit des Vorprozesses allerdings noch nicht entschieden wurde.Mit Antrag vom 14. 7. 2005 begehrte der Kläger auch die Wiederaufnahme des zu Punkt 2. des Bescheids vom 23. 11. 2004 rechtskräftig abgeschlossenen Leistungs- und Rückforderungsverfahrens. Diesen Antrag des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 30. 12. 2005 ab. Dem dagegen erhobenen Einspruch des Klägers gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 19. 6. 2006 Folge und stellte fest, dass die Abweisung des Antrags des Klägers auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Leistungs- und Rückforderungsverfahrens vergleiche Punkt 2. des Bescheids vom 23. 11. 2004) nicht zu Recht erfolgt sei. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 19. 6. 2006 erhob die beklagte Partei beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde, über die während der Zeit der Anhängigkeit des Vorprozesses allerdings noch nicht entschieden wurde.
Mit dem im Vorprozess verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19. 1. 2006 sprach die Beklagte die Rückzahlung des geschuldeten Überbezugs an vorzeitiger Alterspension in der Höhe von insgesamt 46.837,91 EUR ab dem 1. 2. 2006 im Wege der Aufrechnung gemäß § 103 ASVG aus.Mit dem im Vorprozess verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19. 1. 2006 sprach die Beklagte die Rückzahlung des geschuldeten Überbezugs an vorzeitiger Alterspension in der Höhe von insgesamt 46.837,91 EUR ab dem 1. 2. 2006 im Wege der Aufrechnung gemäß Paragraph 103, ASVG aus.
Das Erstgericht gab der vom Kläger dagegen erhobenen Klage statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, wies das Klagebegehren ab und erkannte den Kläger schuldig, ab 1. 2. 2006 die Aufrechnung eines Betrags von 713,17 EUR monatlich zur Deckung eines Überbezugs von insgesamt 46.837,91 EUR zu dulden.
Der Oberste Gerichtshof gab mit Urteil vom 6. 11. 2007, AZ 10 ObS 104/07b, der vom Kläger dagegen erhobenen außerordentlichen Revision Folge und stellte das klagsstattgebende Ersturteil mit einer Maßgabebestätigung wieder her. Der erkennende Senat verwies in seiner Begründung insbesondere darauf, dass durch den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 19. 6. 2006 (auch) der in Punkt 2. des Bescheids der Beklagten vom 23. 11. 2004 enthaltene Leistungs- und Rückforderungsausspruch - unabhängig davon, dass gegen diese Entscheidung eine Beschwerde der Beklagten beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei - außer Kraft gesetzt worden sei. Das Sozialgericht sei an diesen rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 19. 6. 2006 über die Bewilligung der Wiederaufnahme gebunden. Es liege demnach ein rechtswirksamer Bescheid über eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Klägers nicht (mehr) vor, weshalb eine Aufrechnung nach § 103 Abs 1 Z 2 ASVG, wofür eine aufrecht bestehende Rückzahlungsverpflichtung nach § 107 ASVG Voraussetzung sei, bei der derzeit gegebenen Sach- und Rechtslage nicht in Betracht komme.Der Oberste Gerichtshof gab mit Urteil vom 6. 11. 2007, AZ 10 ObS 104/07b, der vom Kläger dagegen erhobenen außerordentlichen Revision Folge und stellte das klagsstattgebende Ersturteil mit einer Maßgabebestätigung wieder her. Der erkennende Senat verwies in seiner Begründung insbesondere darauf, dass durch den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 19. 6. 2006 (auch) der in Punkt 2. des Bescheids der Beklagten vom 23. 11. 2004 enthaltene Leistungs- und Rückforderungsausspruch - unabhängig davon, dass gegen diese Entscheidung eine Beschwerde der Beklagten beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei - außer Kraft gesetzt worden sei. Das Sozialgericht sei an diesen rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 19. 6. 2006 über die Bewilligung der Wiederaufnahme gebunden. Es liege demnach ein rechtswirksamer Bescheid über eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Klägers nicht (mehr) vor, weshalb eine Aufrechnung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, wofür eine aufrecht bestehende Rückzahlungsverpflichtung nach Paragraph 107, ASVG Voraussetzung sei, bei der derzeit gegebenen Sach- und Rechtslage nicht in Betracht komme.
In ihrer am 11. 11. 2008 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, auf die Wiederaufnahmsgründe des § 530 Abs 1 Z 5 und 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage begehrt die Wiederaufnahmsklägerin im Wesentlichen die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens, die Aufhebung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 6. 11. 2007, AZ 10 ObS 104/07b, sowie die Bestätigung des (auf Klagsabweisung lautenden) Urteils des Berufungsgerichts. Sie brachte insbesondere vor, dass der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile mit dem beigelegten Erkenntnis vom 20. 2. 2008 den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 19. 6. 2006 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben und der Landeshauptmann von Wien mit dem ebenfalls angeschlossenen Ersatzbescheid vom 10. 10. 2008 den Einspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. 12. 2005 als unbegründet abgewiesen und damit den im Punkt 2. des Bescheids enthaltenen Leistungs- und Rückforderungsausspruch bestätigt habe. Damit liege gegenüber der im Vorverfahren maßgebenden Sach- und Rechtslage nunmehr aber ein rechtswirksamer Bescheid über eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Klägers vor, welcher in (analoger) Anwendung des § 530 Abs 1 Z 5 und 7 ZPO einen Wiederaufnahmsgrund darstelle. Der Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 10. 10. 2008 sei der Beklagten am 14. 10. 2008 zugestellt worden, weshalb die Wiederaufnahmsklage auch rechtzeitig erhoben worden sei. Zur Begründung der Zuständigkeit wurde vorgebracht, dass von dem geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs betroffen sei. Sollte sich der Oberste Gerichtshof für die vorliegende Wiederaufnahmsklage allerdings als nicht zuständig erachten, werde um eine (amtswegige) Überweisung der Klage an das zuständige Gericht ersucht.In ihrer am 11. 11. 2008 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, auf die Wiederaufnahmsgründe des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage begehrt die Wiederaufnahmsklägerin im Wesentlichen die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens, die Aufhebung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 6. 11. 2007, AZ 10 ObS 104/07b, sowie die Bestätigung des (auf Klagsabweisung lautenden) Urteils des Berufungsgerichts. Sie brachte insbesondere vor, dass der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile mit dem beigelegten Erkenntnis vom 20. 2. 2008 den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 19. 6. 2006 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben und der Landeshauptmann von Wien mit dem ebenfalls angeschlossenen Ersatzbescheid vom 10. 10. 2008 den Einspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. 12. 2005 als unbegründet abgewiesen und damit den im Punkt 2. des Bescheids enthaltenen Leistungs- und Rückforderungsausspruch bestätigt habe. Damit liege gegenüber der im Vorverfahren maßgebenden Sach- und Rechtslage nunmehr aber ein rechtswirksamer Bescheid über eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Klägers vor, welcher in (analoger) Anwendung des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 ZPO einen Wiederaufnahmsgrund darstelle. Der Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 10. 10. 2008 sei der Beklagten am 14. 10. 2008 zugestellt worden, weshalb die Wiederaufnahmsklage auch rechtzeitig erhoben worden sei. Zur Begründung der Zuständigkeit wurde vorgebracht, dass von dem geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs betroffen sei. Sollte sich der Oberste Gerichtshof für die vorliegende Wiederaufnahmsklage allerdings als nicht zuständig erachten, werde um eine (amtswegige) Überweisung der Klage an das zuständige Gericht ersucht.