Die Revision ist nicht berechtigt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Ergänzend ist den Rechtsausführungen der Klägerin entgegen zu halten:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Ergänzend ist den Rechtsausführungen der Klägerin entgegen zu halten:
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, muss im Zusammenhang mit der Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG unterschieden werden, ob ein Berufsschutz im Sinne eines gelernten oder angelernten Berufes erst zu erwerben ist oder ob ein bereits erworbener Berufsschutz durch später ausgeübte Teiltätigkeit weiterhin erhalten bleibt (10 ObS 345/99d; 10 ObS 365/99w ua). Bereits in der E SSV-NF 4/80 hat der Senat ausgesprochen, dass bei einem erlernten oder angelernten Beruf der einmal erworbene Berufsschutz erhalten bleibt, wenn sich die Tätigkeit später zwar inhaltlich ändert, in ihrer Gesamtheit aber noch als Ausübung des angelernten Berufes anzusehen ist. Deshalb darf auch ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, nicht auf Teiltätigkeiten dieses Berufes verwiesen werden, bei deren Ausübung er diesen Berufsschutz verlieren würde (stRspr seit SSV-NF 3/29 = SZ 62/37). Hingegen vermag die Ausübung einer Teiltätigkeit des erlernten oder angelernten Berufes, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, einen vorher bestandenen Berufsschutz nicht aufrecht zu erhalten (SSV-NF 9/40 ua). Für die Erhaltung des Berufsschutzes ist entscheidend, ob ein "Kernbereich" der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (SSV-NF 12/47: Servieren von Speisen und Getränken als Haupttätigkeit eines Kellners). Die Tätigkeit eines Tankwartes an einer Bedienungstankstelle wurde dagegen für ungeeignet gehalten, den Berufsschutz eines Kraftfahrzeugmechanikers zu bewahren (10 ObS 411/98h - ARD 5061/13/99).Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, muss im Zusammenhang mit der Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG unterschieden werden, ob ein Berufsschutz im Sinne eines gelernten oder angelernten Berufes erst zu erwerben ist oder ob ein bereits erworbener Berufsschutz durch später ausgeübte Teiltätigkeit weiterhin erhalten bleibt (10 ObS 345/99d; 10 ObS 365/99w ua). Bereits in der E SSV-NF 4/80 hat der Senat ausgesprochen, dass bei einem erlernten oder angelernten Beruf der einmal erworbene Berufsschutz erhalten bleibt, wenn sich die Tätigkeit später zwar inhaltlich ändert, in ihrer Gesamtheit aber noch als Ausübung des angelernten Berufes anzusehen ist. Deshalb darf auch ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, nicht auf Teiltätigkeiten dieses Berufes verwiesen werden, bei deren Ausübung er diesen Berufsschutz verlieren würde (stRspr seit SSV-NF 3/29 = SZ 62/37). Hingegen vermag die Ausübung einer Teiltätigkeit des erlernten oder angelernten Berufes, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, einen vorher bestandenen Berufsschutz nicht aufrecht zu erhalten (SSV-NF 9/40 ua). Für die Erhaltung des Berufsschutzes ist entscheidend, ob ein "Kernbereich" der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (SSV-NF 12/47: Servieren von Speisen und Getränken als Haupttätigkeit eines Kellners). Die Tätigkeit eines Tankwartes an einer Bedienungstankstelle wurde dagegen für ungeeignet gehalten, den Berufsschutz eines Kraftfahrzeugmechanikers zu bewahren (10 ObS 411/98h - ARD 5061/13/99).
Den Vorinstanzen ist beizustimmen, dass die Klägerin während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn lediglich Teiltätigkeiten des Schneiderberufes ausführte, die sich qualitativ nicht hervorhoben, nämlich Näharbeiten, wie sie etwa die meisten Hausfrauen oder Hausmänner ohne jede fachliche Ausbildung verrichten können. Solche Teiltätigkeiten gehören nicht zum "Kernbereich" der Tätigkeit einer Damen- oder Herrenkleidermacherin, weil sie als bloß "untergeordnet" angesehen werden können. Die von der Revisionswerberin zitierten unveröffentlichten Entscheidun- gen 10 ObS 179/93 und 10 ObS 311/98b stehen dem nicht entgegen. Bei der ersten handelt es sich um ein offensichtliches Fehlzitat. In der zweiten Entscheidung ging der Senat ebenfalls davon aus, dass nur die Ausübung einer Teiltätigkeit, die sich qualittaiv nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, einen vorher bestehenden Berufsschutz nicht aufrecht zu erhalten vermag; im Übrigen betraf sie aber einen völlig anderen Sachverhalt. Ob die Klägerin, wie die beklagte Partei behauptet, und wofür einige Umstände sprechen, angesichts ihres Leistungskalküls die bisher verrichteten Tätigkeiten weiterhin ausüben könne, brauchte bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr geprüft zu werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht dargetan.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht dargetan.