Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger macht geltend, eine Tätigkeit als Filialleiter in einer anderen Branche sei eine iSd § 255 Abs 4 ASVG unzumutbare Änderung seiner Tätigkeit als Filialleiter in einer Landwirtegenossenschaft mit 6 Mitarbeitern und ein Branchenwechsel sei unzumutbar, weil sich der Kläger andere Kenntnisse über die Produktpalette und über die Branche an sich aneignen müsste. Eine andere Branche sei jedenfalls ein anderes arbeitskulturelles Umfeld. Die Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf, eines Einkäufers, Rechnungsprüfers und Hauptkassiers sei dem Kläger nicht zumutbar, weil er bei dieser Verweisung vom Vorgesetztenstatus in einen Untergebenenstatus gelangen würde.Der Kläger macht geltend, eine Tätigkeit als Filialleiter in einer anderen Branche sei eine iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG unzumutbare Änderung seiner Tätigkeit als Filialleiter in einer Landwirtegenossenschaft mit 6 Mitarbeitern und ein Branchenwechsel sei unzumutbar, weil sich der Kläger andere Kenntnisse über die Produktpalette und über die Branche an sich aneignen müsste. Eine andere Branche sei jedenfalls ein anderes arbeitskulturelles Umfeld. Die Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf, eines Einkäufers, Rechnungsprüfers und Hauptkassiers sei dem Kläger nicht zumutbar, weil er bei dieser Verweisung vom Vorgesetztenstatus in einen Untergebenenstatus gelangen würde.
Der erkennende Senat hat dazu folgendes erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch des Klägers, der am 7. 2. 2002 das 57. Lebensjahr vollendet hat, auf Berufsunfähigkeitspension für den Monat Februar 2002 nach der Bestimmung des § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, während die Leistungsvoraussetzungen zum Stichtag 1. 3. 2002 (§ 223 Abs 2 ASVG) nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG zu prüfen sind (RIS-Justiz RS0085994 [T1] = RS0084533 [T1]).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch des Klägers, der am 7. 2. 2002 das 57. Lebensjahr vollendet hat, auf Berufsunfähigkeitspension für den Monat Februar 2002 nach der Bestimmung des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu beurteilen ist, während die Leistungsvoraussetzungen zum Stichtag 1. 3. 2002 (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) nach Paragraph 273, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 4, ASVG zu prüfen sind (RIS-Justiz RS0085994 [T1] = RS0084533 [T1]).
Gemäß § 273 Abs 1 ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Pensionsversicherung der Angestellten um eine Berufs(Gruppen)Versicherung, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei bestimmt der vom Versicherten zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Beruf das Verweisungsfeld, das sind alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 12/86 ua). Zur Berufsgruppe zählen nicht nur Berufe aus einer bestimmten Branche, sondern auch solche aus anderen Branchen, wenn sie gleichwertige Kenntnisse voraussetzen (SSV-NF 12/15 mwN). Aber auch innerhalb seiner Berufsgruppe darf ein Angestellter nicht auf Berufe verwiesen werden, die für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden. Dabei kommt es auf den sozialen Wert an, den die Allgemeinheit der Ausbildung und den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten beimisst. Die Einstufung einer Tätigkeit in einen Kollektivvertrag kann dafür ein Indiz bilden und daher zur Beurteilung des sozialen Wertes herangezogen werden. In diesem Sinne wird in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Verweisung von Angestellten auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen (SSV-NF 12/123 mwN).Gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Pensionsversicherung der Angestellten um eine Berufs(Gruppen)Versicherung, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei bestimmt der vom Versicherten zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Beruf das Verweisungsfeld, das sind alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 12/86 ua). Zur Berufsgruppe zählen nicht nur Berufe aus einer bestimmten Branche, sondern auch solche aus anderen Branchen, wenn sie gleichwertige Kenntnisse voraussetzen (SSV-NF 12/15 mwN). Aber auch innerhalb seiner Berufsgruppe darf ein Angestellter nicht auf Berufe verwiesen werden, die für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden. Dabei kommt es auf den sozialen Wert an, den die Allgemeinheit der Ausbildung und den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten beimisst. Die Einstufung einer Tätigkeit in einen Kollektivvertrag kann dafür ein Indiz bilden und daher zur Beurteilung des sozialen Wertes herangezogen werden. In diesem Sinne wird in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Verweisung von Angestellten auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen (SSV-NF 12/123 mwN).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reicht das Leistungskalkül des Klägers für eine gleichwertige Kenntnisse voraussetzende Tätigkeit als Filialleiter im Handel in anderen Branchen, bei der schwere körperliche Arbeiten nicht zwingend auszuführen sind. Weiters ist der Kläger, der zuletzt in der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für die Angestellten der Lagerhausgenossenschaft in der Steiermark eingestuft war, noch in der Lage, die Verweisungstätigkeiten eines Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf in der Beschäftigungsgruppe 3 sowie eines Einkäufers in der Beschäftigungsgruppe 3 oder 4 zu verrichten. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist der Kläger auf eine solche Tätigkeit verweisbar, sodass er nicht berufsunfähig iSd § 273 Abs 1 ASVG ist.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reicht das Leistungskalkül des Klägers für eine gleichwertige Kenntnisse voraussetzende Tätigkeit als Filialleiter im Handel in anderen Branchen, bei der schwere körperliche Arbeiten nicht zwingend auszuführen sind. Weiters ist der Kläger, der zuletzt in der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für die Angestellten der Lagerhausgenossenschaft in der Steiermark eingestuft war, noch in der Lage, die Verweisungstätigkeiten eines Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf in der Beschäftigungsgruppe 3 sowie eines Einkäufers in der Beschäftigungsgruppe 3 oder 4 zu verrichten. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist der Kläger auf eine solche Tätigkeit verweisbar, sodass er nicht berufsunfähig iSd Paragraph 273, Absatz eins, ASVG ist.
Nach der gemäß § 273 Abs 2 ASVG auch in der Pensionsversicherung der Angestellten entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000, BGBl I 2000/43, gilt als invalid bzw berufsunfähig auch ein Versicherter, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.Nach der gemäß Paragraph 273, Absatz 2, ASVG auch in der Pensionsversicherung der Angestellten entsprechend anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000, BGBl I 2000/43, gilt als invalid bzw berufsunfähig auch ein Versicherter, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig davon auszugehen, dass der Kläger im maßgebenden Beobachtungszeitraum vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch „eine" Tätigkeit als Filialleiter in einem kleineren Betrieb einer Landwirtegenossenschaft ausgeübt hat und er außer Stande ist, dieser „einen" Tätigkeit weiterhin nachzugehen, weil er den berufstypisch verbundenen schweren Arbeiten nicht mehr gewachsen ist. Es ist daher zu prüfen, inwieweit dem Kläger Änderungen dieser Tätigkeit zuzumuten sind.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen (vgl 10 ObS 185/02g = SSV-NF 16/100 = EvBl 2003/20, 10 ObS 352/02s = SSV-NF 16/136, 10 ObS 367/02x = SSV-NF 16/140 und zuletzt in 10 ObS 134/04k) eingehend zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG Stellung genommen (siehe zur bisherigen Judikatur Hinterobermaier, Die Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG: Voraussetzungen und Verweisbarkeit, RdW 2004/134, 164 ff). Insgesamt werden die „zumutbaren Änderungen" eng interpretiert (RIS-Justiz RS0100022 [T4 und T6]).Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen vergleiche 10 ObS 185/02g = SSV-NF 16/100 = EvBl 2003/20, 10 ObS 352/02s = SSV-NF 16/136, 10 ObS 367/02x = SSV-NF 16/140 und zuletzt in 10 ObS 134/04k) eingehend zu den Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG Stellung genommen (siehe zur bisherigen Judikatur Hinterobermaier, Die Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG: Voraussetzungen und Verweisbarkeit, RdW 2004/134, 164 ff). Insgesamt werden die „zumutbaren Änderungen" eng interpretiert (RIS-Justiz RS0100022 [T4 und T6]).
In der Entscheidung 10 ObS 185/02g (SSV-NF 16/100 = EvBl 2003/20) wurde eine Verweisung jedenfalls dann als zumutbar angesehen, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt worden und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist, soweit dafür ein Arbeitsmarkt besteht. Als Kriterium für das Arbeitsumfeld wurden dabei neben dem kulturellen Arbeitsumfeld unter anderem auch die Kontakte mit Mitarbeitern sowie die räumliche Situation, etwa ob die Arbeiten im Freien oder am Fließband auszuüben sind, angeführt. Der Branche wurde keine allein ausschlaggebende Bedeutung zuerkannt; es wurde aber ausgesprochen, dass sie bei der Konkretisierung des Umfelds eine Rolle spielen kann.
In der Folge war in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung auch zur Frage Stellung zu nehmen, ob für eine Verweisbarkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG eine bestimmte zeitliche und inhaltliche Bedeutung der für eine Verweisung in Frage kommenden Teiltätigkeit an der vom Versicherten im maßgebenden Beobachtungszeitraum durch mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübten Tätigkeit Voraussetzung ist. Diese Frage wurde in der Rechtsprechung dahin entschieden, dass es sich bei dieser Teiltätigkeit um ein wesentliches Element (= Kern) der bisherigen Tätigkeit gehandelt haben muss (10 ObS 98/03i = SSV-NF 17/41) und dieser Teiltätigkeit daher weder nach der Gewichtung im Arbeitsablauf noch nach ihrem zeitlichen Umfang nur eine untergeordnete Bedeutung in der bisher ausgeübten Tätigkeit zugekommen sein durfte (10 ObS 8/04f). Im Einklang mit diesen Grundsätzen wurde in der Entscheidung 10 ObS 170/03b ausgesprochen, dass ein als Buchhalter und Fakturist tätig gewesener Versicherter auf die von ihm bisher ausgeübte Teiltätigkeit als Fakturist verwiesen werden kann.In der Folge war in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung auch zur Frage Stellung zu nehmen, ob für eine Verweisbarkeit iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG eine bestimmte zeitliche und inhaltliche Bedeutung der für eine Verweisung in Frage kommenden Teiltätigkeit an der vom Versicherten im maßgebenden Beobachtungszeitraum durch mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübten Tätigkeit Voraussetzung ist. Diese Frage wurde in der Rechtsprechung dahin entschieden, dass es sich bei dieser Teiltätigkeit um ein wesentliches Element (= Kern) der bisherigen Tätigkeit gehandelt haben muss (10 ObS 98/03i = SSV-NF 17/41) und dieser Teiltätigkeit daher weder nach der Gewichtung im Arbeitsablauf noch nach ihrem zeitlichen Umfang nur eine untergeordnete Bedeutung in der bisher ausgeübten Tätigkeit zugekommen sein durfte (10 ObS 8/04f). Im Einklang mit diesen Grundsätzen wurde in der Entscheidung 10 ObS 170/03b ausgesprochen, dass ein als Buchhalter und Fakturist tätig gewesener Versicherter auf die von ihm bisher ausgeübte Teiltätigkeit als Fakturist verwiesen werden kann.
In der Entscheidung 10 ObS 134/04k wurde darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Verweisbarkeit nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG auch darauf ankomme, mit welchem Maß an Verantwortung eine Tätigkeit verbunden war. Sei die bisherige Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich durchgeführt worden, wäre eine Änderung auf eine deutlich untergeordnete nur nach Weisungen und Vorgaben zu verrichtende Tätigkeit nicht zumutbar. Auch in Bezug auf das Einkommen könne nur eine gravierende Lohneinbuße - als ein Kriterium unter anderen - eine Unzumutbarkeit der Verweisung bewirken (ebenso bereits 10 ObS 8/04f).In der Entscheidung 10 ObS 134/04k wurde darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Verweisbarkeit nach Paragraph 273, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 4, ASVG auch darauf ankomme, mit welchem Maß an Verantwortung eine Tätigkeit verbunden war. Sei die bisherige Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich durchgeführt worden, wäre eine Änderung auf eine deutlich untergeordnete nur nach Weisungen und Vorgaben zu verrichtende Tätigkeit nicht zumutbar. Auch in Bezug auf das Einkommen könne nur eine gravierende Lohneinbuße - als ein Kriterium unter anderen - eine Unzumutbarkeit der Verweisung bewirken (ebenso bereits 10 ObS 8/04f).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Auffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger könne noch auf die Teiltätigkeiten Sachbearbeiter im Ein- und Verkauf sowie Einkäufer verwiesen werden, beizupflichten. Der Kläger ist seit 1977 als gelernter Einzelhandelskaufmann im Handel tätig und war im maßgebenden Zeitraum als Filialleiter einer Landwirtegenossenschaft mit sechs Mitarbeitern für die Personalverwaltung, den Ein- und Verkauf sowie die Kundenbetreuung zuständig. Bei den beiden genannten Verweisungstätigkeiten handelt es sich um Spezialisierungen aus den vom Kläger erlernten Beruf eines Einzelhandelskaufmannes und damit um zumutbare Änderungen iSd § 255 Abs 4 ASVG, zumal das arbeitskulturelle Umfeld keine Änderung erfährt und der Erwerb gänzlich neuer Kenntnisse und Fähigkeiten nicht notwendig ist. Vom Kläger wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass der Bereich des Ein- und Verkaufs nach dem zeitlichen Umfang und nach der inhaltlichen Bedeutung einen wesentlichen Teil seiner bisherigen Tätigkeit bildete. Er meint allerdings, eine Verweisung komme im Hinblick auf seine bisherige Vorgesetztenstellung nicht in Betracht. Diesem Umstand kann jedoch keine allein entscheidende Bedeutung zukommen. Im hier interessierenden Zusammenhang ist bei qualifizierten Angestelltentätigkeiten vielmehr maßgeblich, ob in der bisher ausgeübten „einen" Tätigkeit einerseits und in der möglichen Verweisungstätigkeit andererseits die anzuwendenden Berufskenntnisse, das Maß an Verantwortung, Kontakte mit anderen Personen (Mitarbeiter, Kunden) und Führungsaufgaben sowie die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit in der Arbeitsverrichtung ähnlich sind. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter auch im Rahmen der Verweisung nach § 255 Abs 4 ASVG hinnehmen. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes (SSV-NF 6/53 ua).Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Auffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger könne noch auf die Teiltätigkeiten Sachbearbeiter im Ein- und Verkauf sowie Einkäufer verwiesen werden, beizupflichten. Der Kläger ist seit 1977 als gelernter Einzelhandelskaufmann im Handel tätig und war im maßgebenden Zeitraum als Filialleiter einer Landwirtegenossenschaft mit sechs Mitarbeitern für die Personalverwaltung, den Ein- und Verkauf sowie die Kundenbetreuung zuständig. Bei den beiden genannten Verweisungstätigkeiten handelt es sich um Spezialisierungen aus den vom Kläger erlernten Beruf eines Einzelhandelskaufmannes und damit um zumutbare Änderungen iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG, zumal das arbeitskulturelle Umfeld keine Änderung erfährt und der Erwerb gänzlich neuer Kenntnisse und Fähigkeiten nicht notwendig ist. Vom Kläger wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass der Bereich des Ein- und Verkaufs nach dem zeitlichen Umfang und nach der inhaltlichen Bedeutung einen wesentlichen Teil seiner bisherigen Tätigkeit bildete. Er meint allerdings, eine Verweisung komme im Hinblick auf seine bisherige Vorgesetztenstellung nicht in Betracht. Diesem Umstand kann jedoch keine allein entscheidende Bedeutung zukommen. Im hier interessierenden Zusammenhang ist bei qualifizierten Angestelltentätigkeiten vielmehr maßgeblich, ob in der bisher ausgeübten „einen" Tätigkeit einerseits und in der möglichen Verweisungstätigkeit andererseits die anzuwendenden Berufskenntnisse, das Maß an Verantwortung, Kontakte mit anderen Personen (Mitarbeiter, Kunden) und Führungsaufgaben sowie die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit in der Arbeitsverrichtung ähnlich sind. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter auch im Rahmen der Verweisung nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG hinnehmen. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes (SSV-NF 6/53 ua).
Auch wenn man berücksichtigt, dass der Kläger als Leiter einer kleinen Filiale, dem sechs Mitarbeiter unterstanden, zum Teil auch mit gewissen Dispositions- und Anweisungsbefugnissen betraut war, so ist doch darauf hinzuweisen, dass die beiden in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten mit dem festgestellten Aufgaben- und Verantwortungsbereich ebenfalls in die Beschäftigungsgruppe 4 bzw jedenfalls in die Beschäftigungsgruppe 3 des maßgebenden Kollektivvertrages einzustufen sind. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die Stellung des Klägers als Filialleiter mit sechs Mitarbeitern mit dem festgestellten Aufgaben- und Verantwortungsbereich in den Augen der Öffentlichkeit ein wesentlich höheres Ansehen genießen würde als die Tätigkeit eines Einkäufers bzw Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf. Durch diese Verweisung wird daher nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes die Zumutbarkeitsgrenze des § 255 Abs 4 ASVG nicht überschritten. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob entsprechend den Ausführungen in der Revision eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Filialleiters in einer anderen Branche wegen der Notwendigkeit des Erwerbs neuer Kenntnisse und Fähigkeiten unzulässig wäre.Auch wenn man berücksichtigt, dass der Kläger als Leiter einer kleinen Filiale, dem sechs Mitarbeiter unterstanden, zum Teil auch mit gewissen Dispositions- und Anweisungsbefugnissen betraut war, so ist doch darauf hinzuweisen, dass die beiden in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten mit dem festgestellten Aufgaben- und Verantwortungsbereich ebenfalls in die Beschäftigungsgruppe 4 bzw jedenfalls in die Beschäftigungsgruppe 3 des maßgebenden Kollektivvertrages einzustufen sind. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die Stellung des Klägers als Filialleiter mit sechs Mitarbeitern mit dem festgestellten Aufgaben- und Verantwortungsbereich in den Augen der Öffentlichkeit ein wesentlich höheres Ansehen genießen würde als die Tätigkeit eines Einkäufers bzw Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf. Durch diese Verweisung wird daher nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes die Zumutbarkeitsgrenze des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht überschritten. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob entsprechend den Ausführungen in der Revision eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Filialleiters in einer anderen Branche wegen der Notwendigkeit des Erwerbs neuer Kenntnisse und Fähigkeiten unzulässig wäre.
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.