Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei nicht einen gesamten Gerichtshof pauschal ablehnen, sondern es bedarf hiezu der Angabe von Ablehnungsgründen hinsichtlich jeder einzelnen Person; beinhaltet jedoch ein Ablehnungsantrag keine indifferente Pauschalablehnung eines Gerichtshofes als Institution, sondern ist dem Antrag zu entnehmen, daß bei jedem einzelnen Richter im wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen, ist die namentliche Anführung aller betroffenen Richter entbehrlich. Letzteres behauptet die Ablehnungswerberin jedenfalls insoweit, als sie meint, alle Richter des Landesgerichtes Feldkirch seien in der anhängigen Sozialrechtssache deswegen befangen, weil sie freundschaftliche Beziehungen zu dem seinerzeitigen Rechtsvertreter der Klägerin unterhielten und überdies der als Zeuge zu vernehmende frühere Verhandlungsrichter Mitglied ihres Gremiums sei.
Die Rekursausführungen sind jedoch inhaltlich nicht berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Sie wird zu Unrecht darin erblickt, daß das Oberlandesgericht nicht von Amts wegen alle Akten eingeholt und seiner Entscheidung zugrundegelegt habe, die von der Klägerin erwähnt worden sind. Es ist nicht ersichtlich, welche neuen Gesichtspunkte einer angeblichen Befangenheit aller Richter des Landesgerichtes Feldkirch sich aus diesen Akten ergeben sollten.
Unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung werden die Ausführungen des Oberlandesgerichtes zur mangelnden Involviertheit des RA Dr. P*****, dessen freundschaftliche Kontakte zur Richterschaft erneut bekräftigt werden, als verfehlt bezeichnet. Abgesehen davon, daß die diesbezüglichen Ausführungen im bekämpften Beschluß auch nach Auffassung des erkennenden Senates des Obersten Gerichtshofes zutreffend erscheinen, müssen die vorgebrachten Argumente schon daran scheitern, daß der genannte Rechtsanwalt weder Partei des gegenständlichen Verfahrens ist, sein Verfahren (gestützt auf Schadenersatzansprüche der Klägerin wegen mangelhafter Vertretung) beim Gerichtshof eines anderen Bundeslandes anhängig ist und er von keiner der Parteien der vorliegenden Sozialrechtssache als Zeuge namhaft gemacht wurde. Die Tatbestands- und Reflexwirkungen des Schadenersatzprozesses auf das gegenständliche Sozialgerichtsverfahren stehen jedenfalls in keinerlei Bezug zu den behaupteten Befangenheitsgründen. Sie bilden vielmehr den unzulässigen Versuch, rechtliche Argumente zur Begründetheit des behaupteten Anspruches bereits jetzt einer tatsächlich erst in der Zukunft zu fällenden Sachentscheidung vorwegzunehmen. Es ergibt sich daher, daß zwischen dem Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen ihren seinerzeitigen Rechtsvertreter und dem vorliegenden Prozeß kein Zusammenhang besteht, der die Annahme der Befangenheit von mit diesem befreundeten Richtern des Landesgerichtes Feldkirch rechtfertigen könnte.
Was schließlich die Situation im Zusammenhang mit der ebenfalls noch nicht beantragten Zeugeneinvernahme des früheren Verhandlungsrichters Dr. S***** betrifft, vermag der Umstand allein, daß (allenfalls) das Gericht hiezu eine Beweiswürdigung vorzunehmen haben wird, keineswegs die (vom betroffenen Verhandlungsrichter selbst im übrigen ausdrücklich negierte) Behauptung einer emotionalen Komponente zu rechtfertigen. Es ist auch objektiv in keiner Weise gerechtfertigt, dem Verhandlungsrichter erster Instanz sowie darüber hinaus allen Richtern des Gerichtshofes ohne begründete Bedenken zu unterstellen, diese seien, wenn ein Kollege von ihnen in einem Verfahren als Zeuge (nicht in eigener, privater, sondern ausschließlich dienstlicher Sache) auftrete, nicht zu einer objektiven, fairen und unbefangenen Beurteilung in der Lage und es sei deren Parteilichkeit zu befürchten. Daß hiedurch kein objektives Verfahren nach den Kriterien des Art 6 MRG gewährleistet sei, vermag der Senat bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht nachzuvollziehen. Jedenfalls kann die Tatsache, daß ein Richter über Vorgänge in einem von ihm geführten Verfahren, sohin über dienstliche Wahrnehmungen zu befangen ist, die Befangenheit eines Richters, der mit dem als Zeugen zu vernehmenden Richter näher bekannt oder befreundet ist, für sich allein nicht rechtfertigen.Was schließlich die Situation im Zusammenhang mit der ebenfalls noch nicht beantragten Zeugeneinvernahme des früheren Verhandlungsrichters Dr. S***** betrifft, vermag der Umstand allein, daß (allenfalls) das Gericht hiezu eine Beweiswürdigung vorzunehmen haben wird, keineswegs die (vom betroffenen Verhandlungsrichter selbst im übrigen ausdrücklich negierte) Behauptung einer emotionalen Komponente zu rechtfertigen. Es ist auch objektiv in keiner Weise gerechtfertigt, dem Verhandlungsrichter erster Instanz sowie darüber hinaus allen Richtern des Gerichtshofes ohne begründete Bedenken zu unterstellen, diese seien, wenn ein Kollege von ihnen in einem Verfahren als Zeuge (nicht in eigener, privater, sondern ausschließlich dienstlicher Sache) auftrete, nicht zu einer objektiven, fairen und unbefangenen Beurteilung in der Lage und es sei deren Parteilichkeit zu befürchten. Daß hiedurch kein objektives Verfahren nach den Kriterien des Artikel 6, MRG gewährleistet sei, vermag der Senat bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht nachzuvollziehen. Jedenfalls kann die Tatsache, daß ein Richter über Vorgänge in einem von ihm geführten Verfahren, sohin über dienstliche Wahrnehmungen zu befangen ist, die Befangenheit eines Richters, der mit dem als Zeugen zu vernehmenden Richter näher bekannt oder befreundet ist, für sich allein nicht rechtfertigen.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Das Begehren auf Kostenersatz besteht nicht zu Recht, weil im Ablehnungsverfahren eine Kostenersatzpflicht nicht vorgesehen ist (SZ 63/24, 3 Ob 175/97z, SSV-NF 11/116).