Der Rekurs ist, soweit er die Entscheidung über den gegen sämtliche Richter der Bezirksgerichte in Vorarlberg gestellten Ablehnungsantrag bekämpft, berechtigt, im übrigen aber nicht.
Was die angebliche Befangenheit der Richter des Landesgerichtes Feldkirch angeht, liegt die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor. Für die Entscheidung über den vorliegenden Ablehnungsantrag ist es völlig irrelevant, aus welchen Gründen das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß zu 2 Nc 21/96f die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes Feldkirch für nicht gerechtfertigt erachtet hat. Soweit die Klägerin in ihrem Rekurs nunmehr vorbringt, auch die angebliche Verletzung der Aufklärungs- und Anleitungspflichten im Scheidungsverfahren durch den nunmehrigen Vorsteher des Bezirksgerichtes F***** werde im Oppositionsverfahren relevant sein und dieser werde auch zu vernehmen sein, liegen unbeachtliche Neuerungen vor. Da sich das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen nach jüngerer Rechtsprechung, soweit keine Sonderregelungen in der JN bestehen, nach den Vorschriften des Verfahrens richtet, in dem die Ablehnung erfolgt (Mayr in Rechberger ZPO § 24 JN Rz 2 mwN), gilt nämlich § 482 Abs 1 ZPO analog auch für den Rekurs im Verfahren über die Ablehnung von Richtern, welche in einem Oppositionsprozeß geltend gemacht wurde. Demnach gehen die Hinweise auf jene Entscheidung, mit der das Landesgericht Feldkirch im Jahr 1996 die Befangenheit aller Richterinnen und Richter des Bezirksgerichtes F***** einschließlich dessen Vorstehers für gegeben erachtet hat, ins Leere.Was die angebliche Befangenheit der Richter des Landesgerichtes Feldkirch angeht, liegt die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor. Für die Entscheidung über den vorliegenden Ablehnungsantrag ist es völlig irrelevant, aus welchen Gründen das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß zu 2 Nc 21/96f die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes Feldkirch für nicht gerechtfertigt erachtet hat. Soweit die Klägerin in ihrem Rekurs nunmehr vorbringt, auch die angebliche Verletzung der Aufklärungs- und Anleitungspflichten im Scheidungsverfahren durch den nunmehrigen Vorsteher des Bezirksgerichtes F***** werde im Oppositionsverfahren relevant sein und dieser werde auch zu vernehmen sein, liegen unbeachtliche Neuerungen vor. Da sich das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen nach jüngerer Rechtsprechung, soweit keine Sonderregelungen in der JN bestehen, nach den Vorschriften des Verfahrens richtet, in dem die Ablehnung erfolgt (Mayr in Rechberger ZPO Paragraph 24, JN Rz 2 mwN), gilt nämlich Paragraph 482, Absatz eins, ZPO analog auch für den Rekurs im Verfahren über die Ablehnung von Richtern, welche in einem Oppositionsprozeß geltend gemacht wurde. Demnach gehen die Hinweise auf jene Entscheidung, mit der das Landesgericht Feldkirch im Jahr 1996 die Befangenheit aller Richterinnen und Richter des Bezirksgerichtes F***** einschließlich dessen Vorstehers für gegeben erachtet hat, ins Leere.
Auch die Rechtsrüge versagt.
Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Abgelehnt kann immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution werden. Die Ablehnung eines ganzen Gerichtes ist daher nur möglich, wenn für jede einzelne Person detaillierte Ablehnungsgründe angegeben werden (Fasching ZPR2 Rz 165; EvBl 1983/18; 4 Ob 553/94; 3 Ob 2228/96k). Nötigenfalls müssen detailliert gegen jeden einzelnen Richter des Gerichtes konkrete Befangenheitsgründe dargetan werden, es sei denn, daß ausnahmsweise der geltend gemachte Befangenheitsgrund auf alle Richter eines Gerichtes in gleicher Weise zutrifft (Mayr in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 19 JN mwN; 3 Ob 2228/96k). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, liegt eine unzulässige undifferenzierte Pauschalablehnung eines Gerichtshofes als Institution dann nicht vor, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, daß bei jedem einzelnen Richter im wesentlichen dieselben Ablehnungesgründe vorliegen (7 Ob 574/93; 6 Ob 2014/96m; zuletzt 3 Ob 2228/96k).Gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Abgelehnt kann immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution werden. Die Ablehnung eines ganzen Gerichtes ist daher nur möglich, wenn für jede einzelne Person detaillierte Ablehnungsgründe angegeben werden (Fasching ZPR2 Rz 165; EvBl 1983/18; 4 Ob 553/94; 3 Ob 2228/96k). Nötigenfalls müssen detailliert gegen jeden einzelnen Richter des Gerichtes konkrete Befangenheitsgründe dargetan werden, es sei denn, daß ausnahmsweise der geltend gemachte Befangenheitsgrund auf alle Richter eines Gerichtes in gleicher Weise zutrifft (Mayr in Rechberger ZPO Rz 4 zu Paragraph 19, JN mwN; 3 Ob 2228/96k). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, liegt eine unzulässige undifferenzierte Pauschalablehnung eines Gerichtshofes als Institution dann nicht vor, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, daß bei jedem einzelnen Richter im wesentlichen dieselben Ablehnungesgründe vorliegen (7 Ob 574/93; 6 Ob 2014/96m; zuletzt 3 Ob 2228/96k).
Ungeachtet seines Hinweises auf die Unzulässigkeit von Pauschalablehnungen ist das Oberlandesgericht Innsbruck sachlich auf die geltend gemachten Ablehnungsgründe eingegangen. Daß die Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck unrichtig wäre, vermag die Rekurswerberin nicht darzutun. Soweit sich die Rekurswerberin erstmals darauf beruft, der Vorsteher des Bezirksgerichtes F***** sei - wenn auch nur mittelbar - in den vorliegenden Oppositionsstreit involviert, weil er in sämtlichen als Beweis angebotenen Akten die Verletzung der prozessualen Anleitungspflicht zu vertreten habe und als Zeuge zu vernehmen sei, liegt wiederum eine unzulässige Neuerung vor. Es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit der von der Rekurswerberin als verfehlt bezeichneten Entscheidung 4 Ob 2373/96s.
Weder in erster Instanz noch im Rekurs kann die Rekurswerberin Gründe anführen, wonach Richter eines Rechtsmittelsenates des Landesgerichtes Feldkirch so schwerwiegende Verfahrensverstöße begangen hätten, daß sie eine mangelnde Objektivität erkennen lassen würden. Soweit sich die Rekurswerberin gegen eine Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck wendet, eine Befangenheit sei bei den Entscheidungsorganen des Landesgerichtes Feldkirch - wenn überhaupt - jedenfalls nur dann gegeben, wenn sie "als Rechtsmittelgericht" entscheiden würden, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich derartiges in der angefochtenen Entscheidung nicht findet. Daß im gegenständlichen Oppositionsverfahren der Verhandlungsrichter des Titelverfahrens einzuvernehmen sein werde, stellt, wie bereits dargelegt, eine unzulässige und unbeachtliche Neuerung dar.
Nach all dem kann entgegen der Auffassung der Rekurswerberin keine Rede davon sein, daß auch nur der äußere Anschein vorliegen würde, die Richter des Landesgerichtes Feldkirch würden bei Befassung mit dem vorliegenden Rechtsstreit (in welcher Funktion immer) nicht sachlich und objektiv entscheiden. In diesem Umfang war daher die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.
Zu Recht macht die Ablehnungswerberin jedoch geltend, daß das Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den gegen sämtliche Richter (und damit auch der Vorsteher) der Bezirksgerichte in Vorarlberg gerichteten Ablehnungsantrag nicht zuständig war.
Zunächst ist hiezu festzuhalten, daß § 24 Abs 2 JN als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren verdrängt (RZ 1992/47 ua; zuletzt 3 Ob 2228/96k). Demnach ist hier auch auf § 45 erste Alternative JN nicht Rücksicht zu nehmen.Zunächst ist hiezu festzuhalten, daß Paragraph 24, Absatz 2, JN als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren verdrängt (RZ 1992/47 ua; zuletzt 3 Ob 2228/96k). Demnach ist hier auch auf Paragraph 45, erste Alternative JN nicht Rücksicht zu nehmen.
Während nun § 23 JN bei Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes allein oder mit anderen Richtern dieses Gerichtes das vorgesetzte Landes- oder Handelsgericht für zuständig erklärt und sich weiters aus dieser Bestimmung ergibt, daß bei Ablehnung sämtlicher Richter eines Gerichtshofes der zunächst übergeordnete Gerichtshof für die Entscheidung über Ablehnungsanträge zuständig ist, läßt sich dieser Gesetzesstelle nicht entnehmen, daß für den Fall, daß zusammen mit sämtlichen Richtern eines Gerichtshofes auch sämtliche Richter der diesem unterstellten Bezirksgerichte abgelehnt werden, auch für letztere eine Devolution an das Oberlandesgericht stattfinde. Vielmehr ist, wie im Rekurs richtig dargelegt, in diesem Fall zunächst über die Ablehnung der Richter des vorgesetzten Gerichtshofs zu entscheiden. Wird der Ablehnungsantrag zumindest für drei Richter dieses Gerichtshofes abgewiesen, dann ist eine vorschriftsmäßige Besetzung eines zur Entscheidung über die Ablehnung von Richtern entscheidenden Senates möglich (EvBl 1977/87 = RZ 1977/67; vgl Fasching I 210, 230). Dieser Senat kann dann, weil die Ablehnung sämtlicher Richter der Bezirksgerichte eines Gerichtshofssprengels auch die Ablehnung der Vorsteher der Bezirksgerichte umfaßt, wie dargelegt, darüber entscheiden. Erweist sich aber der Ablehnungsantrag gegen so viele Richter des Gerichtshofes erster Instanz als berechtigt, daß dieser Beschluß unfähig wird, ist gemäß § 30 JN (mit Delegation) vorzugehen. Eine Entscheidung über die Ablehnung von Richtern der Bezirksgerichte durch das Oberlandesgericht widerspricht demnach der Zuständigkeitsregelung des § 23 JN. Daher war die angefochtene Entscheidung in diesem Umfang gemäß § 477 Abs 1 Z 3 JN nichtig, sodaß sie insofern aufzuheben und gemäß § 475 Abs 2 ZPO die Ablehnungssache an das zuständige Landesgericht Feldkirch zu überweisen ist. Wie dargelegt, hat das Oberlandesgericht Innsbruck den Ablehnungsantrag betreffend die Richter dieses Gerichtes zu Recht nicht Folge gegeben, sodaß dessen Beschlußunfähigkeit nicht vorliegt.Während nun Paragraph 23, JN bei Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes allein oder mit anderen Richtern dieses Gerichtes das vorgesetzte Landes- oder Handelsgericht für zuständig erklärt und sich weiters aus dieser Bestimmung ergibt, daß bei Ablehnung sämtlicher Richter eines Gerichtshofes der zunächst übergeordnete Gerichtshof für die Entscheidung über Ablehnungsanträge zuständig ist, läßt sich dieser Gesetzesstelle nicht entnehmen, daß für den Fall, daß zusammen mit sämtlichen Richtern eines Gerichtshofes auch sämtliche Richter der diesem unterstellten Bezirksgerichte abgelehnt werden, auch für letztere eine Devolution an das Oberlandesgericht stattfinde. Vielmehr ist, wie im Rekurs richtig dargelegt, in diesem Fall zunächst über die Ablehnung der Richter des vorgesetzten Gerichtshofs zu entscheiden. Wird der Ablehnungsantrag zumindest für drei Richter dieses Gerichtshofes abgewiesen, dann ist eine vorschriftsmäßige Besetzung eines zur Entscheidung über die Ablehnung von Richtern entscheidenden Senates möglich (EvBl 1977/87 = RZ 1977/67; vergleiche Fasching römisch eins 210, 230). Dieser Senat kann dann, weil die Ablehnung sämtlicher Richter der Bezirksgerichte eines Gerichtshofssprengels auch die Ablehnung der Vorsteher der Bezirksgerichte umfaßt, wie dargelegt, darüber entscheiden. Erweist sich aber der Ablehnungsantrag gegen so viele Richter des Gerichtshofes erster Instanz als berechtigt, daß dieser Beschluß unfähig wird, ist gemäß Paragraph 30, JN (mit Delegation) vorzugehen. Eine Entscheidung über die Ablehnung von Richtern der Bezirksgerichte durch das Oberlandesgericht widerspricht demnach der Zuständigkeitsregelung des Paragraph 23, JN. Daher war die angefochtene Entscheidung in diesem Umfang gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, JN nichtig, sodaß sie insofern aufzuheben und gemäß Paragraph 475, Absatz 2, ZPO die Ablehnungssache an das zuständige Landesgericht Feldkirch zu überweisen ist. Wie dargelegt, hat das Oberlandesgericht Innsbruck den Ablehnungsantrag betreffend die Richter dieses Gerichtes zu Recht nicht Folge gegeben, sodaß dessen Beschlußunfähigkeit nicht vorliegt.
Eine Kostenersatzpflicht ist im Ablehnungsverfahren nicht vorgesehen (SZ 63/24).